Nachweis niedrigerer gemeiner Wert § 198 BewG in Winzer: Wenn der Feststellungsbescheid zu hoch ausfällt
Wer in Winzer eine Immobilie erbt, im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen bekommt oder im Zuge einer Vermögensauseinandersetzung bewerten lassen muss, erhält vom Finanzamt zunächst einen Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert. Dieser Wert beruht auf einem stark typisierten Verfahren und kann deutlich höher liegen als der tatsächliche Wert der Immobilie am Bewertungsstichtag. Für diesen Fall sieht das Gesetz eine Korrekturmöglichkeit vor: Nach § 198 des Bewertungsgesetzes (BewG) kann ein niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen werden, sofern sich dieser belegen lässt. Dieser Beitrag erklärt, was dafür rechtlich gilt, welche Besonderheiten bei Anwesen in Winzer zu beachten sind, wie der Ablauf aussieht und worauf Eigentümer bei der Beauftragung achten sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Finanzamt ermittelt den Grundbesitzwert für Erbschaft-, Schenkung- oder teilweise Grunderwerbsteuer mit typisierten Verfahren, die objektindividuelle Besonderheiten regelmäßig nicht abbilden.
- § 198 BewG räumt die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, wenn dieser belegt werden kann – maßgeblicher fachlicher Maßstab ist der Verkehrswertbegriff aus § 194 BauGB.
- Als Nachweis kommen nach dem Gesetz ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder das Gutachten einer staatlich bestellten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Person in Betracht.
- Bei landwirtschaftlich mitgeprägten Anwesen, wie sie in Winzer und den umliegenden Ortsteilen häufig vorkommen, ergeben sich bei der Bewertung zusätzliche Abgrenzungsfragen.
- Gegen den Feststellungsbescheid läuft eine Einspruchsfrist von einem Monat – diese Frist entscheidet häufig darüber, ob ein Nachweis überhaupt noch eingebracht werden kann.
- Ein Nachweis nach § 198 BewG ist von einem Gutachten zur Restnutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 EStG zu unterscheiden – beide verfolgen unterschiedliche steuerliche Zwecke.
Gemeiner Wert und Verkehrswert: der rechtliche Unterschied, der den Nachweis ermöglicht
Der Begriff „gemeiner Wert” stammt aus § 9 BewG und bezeichnet den Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, wobei ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse unberücksichtigt bleiben. Für Grundbesitz wird dieser Wert im Normalfall nicht individuell ermittelt, sondern mit den typisierten Verfahren der §§ 179, 182 bis 196 BewG berechnet.
Gemeiner Wert nach § 9 BewG als gesetzlicher Ausgangspunkt
Die typisierten Verfahren sollen den gemeinen Wert in einer Vielzahl von Fällen sachgerecht annähern. Sie arbeiten dabei mit Pauschalwerten, durchschnittlichen Baukosten, typisierten Liegenschaftszinssätzen und Bodenrichtwerten aus dem jeweiligen Gutachterausschussbereich. Weicht die tatsächliche Immobilie von diesen Durchschnittsannahmen deutlich ab, kann der so ermittelte Wert über dem tatsächlichen gemeinen Wert liegen.
Verkehrswert nach § 194 BauGB als fachlicher Maßstab für den Nachweis
Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ist der Verkehrswertbegriff aus § 194 Baugesetzbuch (BauGB) maßgeblich. Danach wird der Verkehrswert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zum Bewertungsstichtag zu erzielen wäre. Ein Gutachten zum Nachweis nach § 198 BewG muss sich an diesem Wertbegriff orientieren und sämtliche Berechnungsschritte nachvollziehbar darlegen.
Wie das Finanzamt den Grundbesitzwert in Winzer ohne Ortstermin errechnet
Das Finanzamt kennt die konkrete Immobilie im Regelfall nicht aus eigener Anschauung. Es stützt sich auf die Angaben in der Feststellungserklärung sowie auf statistische Rahmenwerte. Je nach Art der Immobilie kommt eines von drei gesetzlich vorgesehenen Verfahren zur Anwendung.
Vergleichswertverfahren
Beim Vergleichswertverfahren wird der Wert anhand von Vergleichspreisen ähnlicher Objekte oder anhand von Vergleichsfaktoren abgeleitet. Besonderheiten eines einzelnen Grundstücks – etwa ein ungünstiger Zuschnitt oder eine erschwerte Erschließung – fließen dabei in der Regel nur eingeschränkt ein.
Ertragswertverfahren
Das Ertragswertverfahren kommt vor allem bei vermieteten oder gewerblich genutzten Objekten zum Einsatz und stützt sich auf typisierte Mieten, Liegenschaftszinssätze und Bewirtschaftungskosten. Individuelle Mietverhältnisse oder ein tatsächlicher Leerstand werden darin nur teilweise abgebildet.
Sachwertverfahren
Bei selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern sowie bei gemischt genutzten Anwesen kommt häufig das Sachwertverfahren zur Anwendung. Es rechnet mit durchschnittlichen Regelherstellungskosten und einer typisierten Alterswertminderung. Ein überdurchschnittlicher Sanierungsstau, veraltete Haustechnik oder bauliche Mängel werden darin regelmäßig nicht in vollem Umfang berücksichtigt – genau an dieser Stelle setzt ein individuelles Gutachten an.
§ 198 BewG: die gesetzliche Grundlage für den Nachweis eines niedrigeren Werts
Absatz 1: der gesetzliche Grundsatz
§ 198 Abs. 1 BewG bestimmt: Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 BewG ermittelte Wert, so ist dieser niedrigere Wert anzusetzen. Für den Nachweis gelten grundsätzlich die auf Grundlage von § 199 Abs. 1 BauGB erlassenen Vorschriften, also im Kern die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV).
Absatz 2: welche Nachweise das Gesetz vorsieht
§ 198 Abs. 2 BewG konkretisiert, was als Nachweis regelmäßig dienen kann: ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. BauGB oder das Gutachten einer Person, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden ist. Kenneth Kooter B.A. ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Diese Zertifizierung kann als Vertrauenssignal für die fachliche Qualifikation dienen, ersetzt aber nicht die inhaltliche Prüfung des konkreten Gutachtens durch das Finanzamt im Einzelfall. Daneben kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein zeitnah zum Bewertungsstichtag tatsächlich erzielter Kaufpreis als Nachweis herangezogen werden, sofern dieser im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt wurde.
Winzer und das Umland: lokale Besonderheiten bei landwirtschaftlich geprägten Anwesen
Zuständiges Finanzamt und Gutachterausschuss
Winzer liegt als Markt im Landkreis Deggendorf in Niederbayern an der Donau, nahe der Grenze zum Landkreis Passau. Für Bewertungsanlässe im Zusammenhang mit Erbschaft-, Schenkung- oder Grunderwerbsteuer ist regelmäßig das Finanzamt Deggendorf zuständig. Für die Ermittlung von Bodenrichtwerten und für Gutachten nach § 198 Abs. 2 BewG ist der für den Landkreis Deggendorf zuständige Gutachterausschuss die zuständige Stelle.
Hofstellen und gemischt genutzte Anwesen in den Ortsteilen
Der Markt Winzer gliedert sich in zahlreiche Ortsteile mit ländlich geprägter Bebauung. In diesem Umfeld finden sich neben klassischen Ein- und Zweifamilienhäusern auch gewachsene Hofstellen, die neben Wohngebäuden Wirtschaftsgebäude, Scheunen oder Nebengebäude umfassen und teilweise noch landwirtschaftlich mitgenutzt werden. Bei solchen Anwesen stellt sich bei der Bewertung häufig die Frage, welche Gebäudeteile dem Grundvermögen und welche dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen sind, da hierfür unterschiedliche Bewertungsvorschriften gelten. Diese Abgrenzung sollte bereits im Erstgespräch geklärt werden, bevor ein Nachweisverfahren nach § 198 BewG eingeleitet wird, da ein Gutachten jeweils nur für die wirtschaftliche Einheit sinnvoll ist, für die es tatsächlich erstellt werden soll.
Typische Anlässe, bei denen der Nachweis in der Praxis relevant wird
Vorweggenommene Erbfolge und Hofübergabe
Gerade bei landwirtschaftlich mitgeprägten Familienbetrieben wird eine Immobilie häufig bereits zu Lebzeiten im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge an die nächste Generation übertragen, oft verbunden mit Ausgleichszahlungen an weichende Geschwister. Der dabei vom Finanzamt angesetzte Grundbesitzwert ist auch für die Bemessung solcher Ausgleichszahlungen von Bedeutung, sodass ein überhöhter Wertansatz die familiäre Vermögensauseinandersetzung zusätzlich erschweren kann.
Erbfall und Erbauseinandersetzung
Beim klassischen Erbfall entsteht der Bedarf für einen Nachweis vor allem dann, wenn mehrere Erben gemeinsam über eine Immobilie verfügen und der vom Finanzamt festgestellte Wert als Grundlage für die Erbschaftsteuer oder für den internen Ausgleich zwischen den Erben herangezogen wird.
Trennung und Vermögensauseinandersetzung
Auch im Rahmen einer Trennung oder Scheidung kann der Wert einer Immobilie für den Zugewinnausgleich relevant werden. Zwar betrifft § 198 BewG unmittelbar nur die steuerliche Bewertung, die dabei verwendeten fachlichen Grundsätze zum Verkehrswert nach § 194 BauGB finden aber auch bei der familienrechtlichen Wertermittlung Anwendung.
Welche Qualifikation ein anerkanntes Gutachten tragen muss
Öffentliche Bestellung durch die zuständige Stelle
Eine mögliche Qualifikation ist die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für die Grundstücksbewertung. Diese Bestellung erfolgt durch die zuständige Stelle – in Bayern in der Regel die Industrie- und Handelskammer – nach einer fachlichen Prüfung der Eignung.
Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024
Alternativ sieht § 198 Abs. 2 BewG auch die Zertifizierung durch eine nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierte Stelle vor. Diese Norm regelt die Anforderungen an Stellen, die Personen in einem strukturierten Verfahren zertifizieren, und unterscheidet sich von der Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS). Die DAkkS akkreditiert dabei die Zertifizierungsstelle, nicht unmittelbar die einzelne Person. Kenneth Kooter B.A. ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert.
Ablauf eines Nachweisverfahrens: von der Beauftragung bis zur Vorlage beim Finanzamt
Erstgespräch und Zusammenstellung der Unterlagen
Am Anfang steht ein Erstgespräch, in dem der Bewertungsanlass, der maßgebliche Bewertungsstichtag und die bereits vorliegenden Unterlagen geklärt werden. Hilfreich sind unter anderem der Feststellungsbescheid, ein aktueller Grundbuchauszug, Lagepläne, Baupläne, eine Wohn- und Nutzflächenberechnung sowie Angaben zu Modernisierungen und – bei gemischt genutzten Anwesen – zur bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung.
Ortstermin und Objektaufnahme
Im Rahmen eines Ortstermins werden der bauliche Zustand, besondere Mängel und werterhebliche Merkmale der Immobilie erfasst. Bei Hofstellen gehört dazu auch die Abgrenzung der einzelnen Gebäudeteile und ihrer jeweiligen Nutzung.
Fertigstellung, Einreichung und die Einspruchsfrist von einem Monat
Nach der Ausarbeitung kann das Gutachten dem Finanzamt im Rahmen des Einspruchsverfahrens oder bereits mit der Feststellungserklärung vorgelegt werden. Gegen den Feststellungsbescheid läuft eine Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe. Diese Frist ist bindend und sollte bei der Entscheidung für ein Nachweisverfahren von Anfang an berücksichtigt werden, da ein Gutachten nicht von heute auf morgen fertiggestellt werden kann.
Abgrenzung zum Restnutzungsdauergutachten nach § 7 Abs. 4 EStG
Von § 198 BewG klar zu unterscheiden ist der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, der für eine höhere jährliche Abschreibung (AfA) bei vermieteten oder betrieblich genutzten Immobilien relevant werden kann. Nach dem BFH-Urteil vom 23. Januar 2024 (Az. IX R 14/23) ist ein Sachverständigengutachten, das sich an den Vorgaben der jeweils anwendbaren ImmoWertV orientiert, grundsätzlich geeignet, um Aussagen zur tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes zu treffen; ein bloßer Verweis auf die modellhaft ermittelte Nutzungsdauer ohne Bezug zu den konkreten Determinanten des Gebäudes reicht für den Nachweis dagegen nicht aus. Beide Themen – der Nachweis nach § 198 BewG und das Restnutzungsdauergutachten – können im Einzelfall dasselbe Gebäude betreffen, verfolgen aber unterschiedliche steuerliche Zwecke und erfordern jeweils eine eigenständige gutachterliche Fragestellung.
Kostenfaktoren eines Gutachtens zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
Pauschale Preisangaben für ein Gutachten sind nicht seriös möglich, da die Kosten von mehreren Faktoren abhängen: der Art und Größe der Immobilie, der Anzahl der zu bewertenden Einheiten oder Gebäudeteile, dem konkreten Bewertungsanlass, dem Umfang der vorliegenden Unterlagen sowie dem Aufwand für den Ortstermin und die Ausarbeitung des Gutachtens. Bei gemischt genutzten Hofstellen kann der Aufwand aufgrund der größeren Zahl an Gebäudeteilen höher ausfallen als bei einem einzelnen Einfamilienhaus. Die konkreten Kosten lassen sich nach einer kurzen Prüfung der Immobilie und des Bewertungsanlasses einschätzen. Für die Einordnung kann es helfen, die zu erwartenden Kosten der vermuteten Wertdifferenz zwischen dem vom Finanzamt ermittelten Wert und dem vermuteten tatsächlichen Wert gegenüberzustellen.
Typische Fehler, die den Nachweis gefährden können
In der Praxis gefährden bestimmte Fehler immer wieder die Anerkennung eines Nachweises durch das Finanzamt. Dazu zählen insbesondere: die Beauftragung einer Person ohne die nach § 198 Abs. 2 BewG erforderliche Qualifikation, ein Gutachten, das sich nicht konsequent am Verkehrswertbegriff des § 194 BauGB orientiert, fehlende oder unvollständige Begründungen einzelner Berechnungsschritte, ein vom tatsächlichen Bewertungsstichtag abweichender Wertermittlungszeitpunkt, bei Hofstellen eine unklare Abgrenzung zwischen Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie das Versäumen der einmonatigen Einspruchsfrist. Auch ein fachlich sorgfältig erstelltes Gutachten kann seinen Zweck verfehlen, wenn es erst eingereicht wird, nachdem der Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist.
Vereinfachtes Beispiel: Hofübergabe in einem Ortsteil von Winzer
Das folgende Beispiel ist konstruiert und dient ausschließlich der Veranschaulichung, es bildet keinen realen Kundenfall ab. Eine Familie bewirtschaftet in einem Ortsteil von Winzer seit mehreren Generationen ein Anwesen mit Wohnhaus, einer teilweise leerstehenden Scheune und angrenzenden Grundstücksflächen. Im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge soll das Anwesen an die nächste Generation übertragen werden, während zwei weichende Geschwister eine Ausgleichszahlung erhalten sollen. Das Finanzamt ermittelt für die Schenkungsteuer im Feststellungsbescheid einen Grundbesitzwert nach dem Sachwertverfahren, das von einem durchschnittlichen Erhaltungszustand der Wirtschaftsgebäude ausgeht. Tatsächlich besteht an der Scheune ein erheblicher Sanierungsstau, der im typisierten Verfahren nicht abgebildet wurde. Die Familie beauftragt innerhalb der Einspruchsfrist ein Gutachten nach § 198 BewG, bei dem im Rahmen des Ortstermins auch die Abgrenzung zwischen den privat genutzten und den vormals landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteilen dokumentiert wird. Ob und in welcher Höhe sich daraus im konkreten Fall ein niedrigerer gemeiner Wert ergibt, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen ab und kann ausschließlich durch die individuelle Begutachtung beurteilt werden.
Häufige Fragen zum Nachweis niedrigerer gemeiner Wert § 198 BewG in Winzer
Was unterscheidet den gemeinen Wert vom Verkehrswert einer Immobilie?
Der gemeine Wert nach § 9 BewG und der Verkehrswert nach § 194 BauGB sind inhaltlich eng verwandt und sollen beide den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis abbilden. In der steuerlichen Praxis wird der Verkehrswertbegriff aus § 194 BauGB regelmäßig als fachlicher Maßstab für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG herangezogen.
Welches Finanzamt ist für Immobilien in Winzer zuständig?
Für Bewertungsanlässe im Zusammenhang mit Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer ist für den Markt Winzer als Gemeinde im Landkreis Deggendorf regelmäßig das Finanzamt Deggendorf zuständig.
Muss das Finanzamt ein vorgelegtes Gutachten in jedem Fall übernehmen?
Nein. Das Finanzamt prüft ein vorgelegtes Gutachten inhaltlich und kann es bei begründeten Zweifeln an der Qualifikation des Gutachters oder an der methodischen Umsetzung zurückweisen oder Rückfragen stellen. Ein formal und inhaltlich sorgfältig erstelltes Gutachten kann als Nachweis dienen, eine automatische Übernahme ist damit nicht verbunden.
Wer darf ein Gutachten nach § 198 BewG erstellen?
Als Nachweis kommt nach § 198 Abs. 2 BewG regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses in Betracht, alternativ das Gutachten einer Person, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle für die Grundstückswertermittlung bestellt oder zertifiziert worden ist.
Gilt der Nachweis auch für landwirtschaftlich mitgenutzte Anwesen?
Grundsätzlich kann der Nachweis nach § 198 BewG auch bei gemischt genutzten Anwesen geprüft werden. Vorab sollte allerdings geklärt werden, welche Gebäudeteile dem Grundvermögen und welche dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen sind, da hierfür unterschiedliche Bewertungsvorschriften gelten können.
Welche Rolle spielt ein zeitnah erzielter Kaufpreis beim Nachweis?
Liegt ein zeitnah zum Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielter Kaufpreis vor, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts herangezogen werden. Bei familieninternen Übertragungen wie einer Hofübergabe fehlt ein solcher Kaufpreis jedoch häufig, sodass ein Gutachten erforderlich wird.
Wie viel Zeit bleibt nach dem Feststellungsbescheid für den Nachweis?
Gegen den Feststellungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Da ein Gutachten nicht von heute auf morgen fertiggestellt werden kann, empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig Kontakt zu einem Sachverständigen aufzunehmen.
Ist der Nachweis nach § 198 BewG mit einem Restnutzungsdauergutachten identisch?
Nein. Der Nachweis nach § 198 BewG betrifft den gemeinen Wert einer wirtschaftlichen Einheit für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- oder Grunderwerbsteuer. Ein Gutachten zur kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG betrifft dagegen die jährliche Abschreibung bei vermieteten oder betrieblich genutzten Gebäuden und erfordert eine eigenständige gutachterliche Fragestellung.
Welche Unterlagen sollten Eigentümer in Winzer bereithalten?
Hilfreich sind unter anderem der Feststellungsbescheid des Finanzamts, ein aktueller Grundbuchauszug, vorhandene Baupläne und Flächenberechnungen, Angaben zu Modernisierungen sowie – bei gemischt genutzten Anwesen – Angaben zur bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der einzelnen Gebäudeteile.
Was passiert, wenn kein Nachweis erbracht wird?
Ohne Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts bleibt der vom Finanzamt nach den typisierten Verfahren der §§ 179, 182 bis 196 BewG ermittelte Grundbesitzwert für die Besteuerung maßgeblich, auch wenn dieser über dem tatsächlichen Wert der Immobilie liegen sollte.
Kann der Nachweis auch für mehrere Beteiligte gemeinsam erstellt werden?
Ja. Bei einer Erbengemeinschaft oder bei mehreren an einer Hofübergabe beteiligten Familienmitgliedern wird üblicherweise ein gemeinsames Gutachten für die wirtschaftliche Einheit erstellt, das dann im Feststellungsverfahren für alle Beteiligten verwendet werden kann.
Lohnt sich der Aufwand für ein Gutachten in jedem Fall?
Eine pauschale Aussage ist hier nicht möglich. Da sowohl die Gutachterkosten als auch die steuerliche Auswirkung der Wertdifferenz vom Einzelfall abhängen, sollte im Erstgespräch die vermutete Differenz grob eingeschätzt und den zu erwartenden Kosten gegenübergestellt werden.
Nächste Schritte für Eigentümer in Winzer
Wer in Winzer mit einem Feststellungsbescheid konfrontiert ist, der höher ausfällt als erwartet, sollte zunächst die Einspruchsfrist von einem Monat im Kalender vormerken und frühzeitig prüfen lassen, ob ein Nachweis nach § 198 BewG im konkreten Fall sinnvoll sein kann. Bei gemischt genutzten Anwesen empfiehlt es sich zusätzlich, die Abgrenzung zwischen Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen frühzeitig zu klären. Im Erstgespräch lassen sich der Bewertungsanlass, die vorhandenen Unterlagen und eine erste Einschätzung zur vermuteten Wertdifferenz besprechen, bevor eine Entscheidung über die Beauftragung eines Gutachtens getroffen wird. Weitere Informationen zu den Leistungen von KTC Immobilien finden Interessierte auf der Startseite von KTC Immobilien.
Über den Autor
Kenneth Kooter ist zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung und bei KTC Immobilien für professionelle Immobilienbewertungen tätig. Seine Tätigkeit umfasst unter anderem Verkehrswertgutachten sowie Bewertungen für unterschiedliche private, steuerliche und wirtschaftliche Bewertungsanlässe. Er ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. KTC Immobilien ist insbesondere in Regensburg, Deggendorf, Nürnberg und weiteren Regionen Bayerns tätig.
