Restnutzungsdauergutachten Eichendorf: Höhere Abschreibung für vermietete Immobilien richtig nachweisen

Restnutzungsdauergutachten Eichendorf: Höhere Abschreibung für vermietete Immobilien richtig nachweisen

Wer in Eichendorf eine vermietete Wohnung oder ein Haus besitzt, schreibt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in aller Regel mit dem gesetzlichen Pauschalsatz ab – bei den meisten Wohngebäuden sind das 2 Prozent pro Jahr, verteilt auf 50 Jahre. Dieser Satz unterstellt eine einheitliche Nutzungsdauer, unabhängig davon, wie alt das Gebäude tatsächlich ist, in welchem baulichen Zustand es sich befindet oder ob in den letzten Jahrzehnten saniert wurde. Bei älteren Objekten, bei Gebäuden mit Instandhaltungsrückstand oder bei Immobilien, die nach dem Erbfall neu vermietet werden sollen, kann die tatsächliche Restnutzungsdauer deutlich kürzer sein als die gesetzlich unterstellte. In diesem Fall erlaubt das Einkommensteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine höhere jährliche Abschreibung, wenn die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer durch ein Gutachten nachgewiesen wird. Dieser Beitrag erklärt, was ein Restnutzungsdauergutachten ist, welche rechtlichen Grundlagen dabei gelten, wie ein solches Gutachten in Eichendorf und Umgebung abläuft und worauf Eigentümer bei der Beauftragung achten sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Restnutzungsdauergutachten weist die tatsächliche, individuelle Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach – als Grundlage für eine vom gesetzlichen Pauschalsatz abweichende Abschreibung.
  • Rechtliche Grundlage ist § 7 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG); der Bundesfinanzhof hat die zulässigen Nachweismethoden in seiner Rechtsprechung konkretisiert.
  • Das Gutachten kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine höhere jährliche AfA ermöglichen, ersetzt aber keine steuerliche Beratung und keine verbindliche Zusage des Finanzamts.
  • Maßgeblich sind Baujahr, Bauweise, durchgeführte Modernisierungen, der aktuelle Erhaltungszustand und die Art der Nutzung.
  • Für ein belastbares Ergebnis braucht es eine methodisch fundierte, objektbezogene Begutachtung und keine bloße Übernahme von Tabellenwerten.
  • Kenneth Kooter ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert und für Eigentümer im erweiterten Tätigkeitsgebiet Niederbayerns – unter anderem rund um Eichendorf – erreichbar.

Was ist ein Restnutzungsdauergutachten?

Ein Restnutzungsdauergutachten ist eine gutachterliche Einschätzung, wie viele Jahre ein konkretes Gebäude unter Berücksichtigung seines tatsächlichen Zustands, seiner Bauweise, der durchgeführten Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie der vorgesehenen Nutzung voraussichtlich noch wirtschaftlich nutzbar ist. Im Unterschied zu einem pauschalen gesetzlichen Ansatz betrachtet das Gutachten das einzelne Objekt und nicht einen statistischen Durchschnittswert.

Restnutzungsdauer und Gesamtnutzungsdauer im Unterschied

Die Gesamtnutzungsdauer beschreibt den Zeitraum von der Fertigstellung eines Gebäudes bis zu dem Zeitpunkt, an dem es seine wirtschaftliche Nutzbarkeit vollständig verliert. Die Restnutzungsdauer ist der verbleibende Teil dieses Zeitraums, gerechnet vom Bewertungsstichtag aus. Modernisierungen können die Restnutzungsdauer gegenüber einem rein rechnerischen Alterswert verlängern, ein erheblicher Instandhaltungsrückstand kann sie verkürzen. Für die steuerliche Betrachtung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist allein die tatsächliche Restnutzungsdauer zum maßgeblichen Stichtag relevant.

Abgrenzung zu Verkehrswert- und Beleihungswertgutachten

Ein Verkehrswertgutachten ermittelt den Marktwert einer Immobilie nach § 194 Baugesetzbuch (BauGB), ein Beleihungswertgutachten dient Kreditinstituten zur Einschätzung der Kreditsicherheit. Ein Restnutzungsdauergutachten verfolgt einen anderen Zweck: Es geht nicht um den Wert der Immobilie, sondern um die Dauer ihrer wirtschaftlichen Nutzbarkeit als Grundlage für die Abschreibung. In der Praxis greifen alle drei Gutachtenarten teilweise auf ähnliche Bewertungsgrundlagen zurück, unterscheiden sich aber in Fragestellung, Methodik und Verwendungszweck deutlich.

Rechtliche Grundlage: § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG

Die steuerliche Abschreibung von Gebäuden, die der Einkünfteerzielung dienen, richtet sich nach § 7 Abs. 4 EStG. Satz 1 der Vorschrift sieht feste, nach Baujahr und Nutzungsart gestaffelte Prozentsätze vor – bei den meisten nach 1924 fertiggestellten Wohngebäuden sind das 2 Prozent jährlich. Satz 2 derselben Vorschrift eröffnet Eigentümern jedoch die Möglichkeit, anstelle dieses Pauschalsatzes die tatsächliche, kürzere Nutzungsdauer des Gebäudes zugrunde zu legen und entsprechend höhere Jahresbeträge abzuschreiben, wenn diese kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen wird.

Gesetzlicher AfA-Regelsatz vs. tatsächliche kürzere Nutzungsdauer

Nutzungsdauer im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. Sie wird durch technischen Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Nutzungsbeschränkungen bestimmt. Wird im Rahmen eines Gutachtens beispielsweise eine Restnutzungsdauer von 25 statt der gesetzlich unterstellten 50 Jahre festgestellt, verdoppelt sich rechnerisch der jährliche Abschreibungssatz. Ob und in welcher Höhe sich das im Einzelfall tatsächlich steuerlich auswirkt, hängt von der individuellen Situation ab und ist letztlich eine Frage, die der zuständige Steuerberater im Rahmen der Steuererklärung einordnet.

Was der Bundesfinanzhof entschieden hat

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28. Juli 2021 (IX R 25/19) klargestellt, dass sich der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nicht auf eine bestimmte Gutachtenmethode wie ein reines Bausubstanzgutachten beschränken lässt, sondern jede im Einzelfall anerkannte gutachterliche Methode zulässig sein kann, sofern sie hinreichend aussagekräftig ist. Das Bundesfinanzministerium hatte mit Schreiben vom 22. Februar 2023 weitergehende Anforderungen an solche Nachweise formuliert; nach überwiegender Auffassung in der Fachliteratur ergeben sich diese zusätzlichen Einschränkungen jedoch nicht unmittelbar aus dem Gesetz selbst. Für die Praxis bedeutet das: Ein Gutachten muss methodisch nachvollziehbar und objektbezogen sein, eine schlichte Bezugnahme auf allgemeine, modellhaft ermittelte Tabellenwerte reicht nach der Rechtsprechung in der Regel nicht aus, um eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer zu belegen.

Wann ein Restnutzungsdauergutachten für Eigentümer in Eichendorf sinnvoll sein kann

Nicht für jede Immobilie lohnt sich der Aufwand eines eigenen Gutachtens. Relevant wird das Thema vor allem dann, wenn ein begründeter Anhaltspunkt besteht, dass die tatsächliche Restnutzungsdauer spürbar unter dem gesetzlich unterstellten Wert liegt – oder wenn Eigentümer Planungssicherheit für mehrere Steuerjahre im Voraus haben möchten.

Typische Anlässe

In der Praxis treten in Eichendorf und der umgebenden Region vor allem folgende Konstellationen auf: Eigentümer vermieten ein älteres, vor Jahrzehnten errichtetes landwirtschaftliches Anwesen oder Wohnhaus, dessen Bausubstanz erkennbar altersbedingte Abnutzung zeigt. Erben übernehmen eine bereits bestehende Vermietungsimmobilie und möchten die steuerliche Abschreibung ab dem Zeitpunkt der Einkünfteerzielung auf eine realistische Grundlage stellen. Käufer erwerben ein vermietetes Bestandsgebäude ohne grundlegende Sanierung und erzielen damit ab dem Erwerb Mieteinnahmen. In allen diesen Fällen kann ein Gutachten dazu beitragen, die Abschreibungsgrundlage an den tatsächlichen Gebäudezustand anzupassen.

Wann sich der Aufwand eher nicht lohnt

Bei jungen, erst kürzlich errichteten oder umfassend kernsanierten Gebäuden liegt die tatsächliche Restnutzungsdauer häufig nahe am gesetzlichen Regelansatz oder sogar darüber, sodass ein Gutachten keinen steuerlichen Vorteil bringt. Auch bei sehr geringen Anschaffungskosten oder kurzer geplanter Haltedauer der Immobilie steht der gutachterliche Aufwand mitunter in keinem sinnvollen Verhältnis zum möglichen steuerlichen Effekt. Eine erste Einschätzung, ob sich die Beauftragung überhaupt lohnen kann, ist daher sinnvoll, bevor ein vollständiges Gutachten in Auftrag gegeben wird.

Ablauf eines Restnutzungsdauergutachtens

Der Ablauf folgt einem strukturierten Schema, das sich an den Anforderungen der Rechtsprechung orientiert und für Eigentümer nachvollziehbar bleibt.

Ortstermin und Objektprüfung

Am Anfang steht die Besichtigung des Gebäudes vor Ort. Dabei werden Baujahr, Bauweise, tragende Konstruktion, Zustand von Dach, Fassade, Fenstern, Haustechnik und Innenausbau erfasst. Auch frühere Modernisierungen – etwa eine neue Heizungsanlage, erneuerte Elektrik, gedämmte Fassade oder ausgetauschte Fenster – fließen in die Beurteilung ein, da sie die Restnutzungsdauer gegenüber dem unmodernisierten Zustand verlängern können.

Methodik: modellhafte Ermittlung und individuelle Anpassung

Als Ausgangspunkt dient häufig eine modellhafte Ermittlung der Gesamt- und Restnutzungsdauer, wie sie etwa in der Anlage zur Immobilienwertermittlungsverordnung beschrieben ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darf diese modellhafte Ausgangsgröße jedoch nicht unverändert übernommen werden – sie muss anhand der konkreten, am Objekt festgestellten Modernisierungen, Schäden und Besonderheiten individuell angepasst und begründet werden. Diese objektbezogene Anpassung ist der eigentliche Kern der gutachterlichen Leistung.

Bestandteile des schriftlichen Gutachtens

Das schriftliche Gutachten enthält in der Regel: die Objektbeschreibung, die Dokumentation des Ortstermins, die angewandte Methodik mit nachvollziehbarer Begründung, die daraus abgeleitete Restnutzungsdauer sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Einflussfaktoren. Diese Struktur soll es dem Finanzamt ermöglichen, die Herleitung nachzuvollziehen, statt lediglich ein Ergebnis ohne Begründung vorzufinden.

Diese Faktoren beeinflussen die Restnutzungsdauer eines Gebäudes

Die folgende Übersicht nennt die wichtigsten Einflussgrößen, die bei der gutachterlichen Einschätzung regelmäßig eine Rolle spielen.

Faktor Mögliche Auswirkung auf die Restnutzungsdauer
Baujahr und ursprüngliche Bauweise Ältere, einfache Bauweisen können zu einer kürzeren Ausgangsnutzungsdauer führen
Instandhaltungsrückstand Unterlassene Instandhaltung kann die Restnutzungsdauer deutlich verkürzen
Durchgeführte Modernisierungen Erneuerte Haustechnik, Dach, Fassade oder Fenster können die Restnutzungsdauer verlängern
Tragende Konstruktion Zustand von Mauerwerk, Dachstuhl und Fundament ist oft der limitierende Faktor
Nutzungsart Gewerbliche Nutzung oder Umnutzung kann andere Ausgangswerte erfordern als reine Wohnnutzung
Rechtliche Nutzungsbeschränkungen Denkmalschutz oder bauordnungsrechtliche Auflagen können die wirtschaftliche Nutzungsdauer beeinflussen

Baulicher Zustand und Instandhaltungsrückstand

Risse im Mauerwerk, Feuchteschäden, ein sanierungsbedürftiger Dachstuhl oder veraltete, nicht mehr normgerechte Elektrik sind typische Indizien für eine verkürzte Restnutzungsdauer. Der Sachverständige dokumentiert solche Schäden im Rahmen der Besichtigung und bewertet, in welchem Ausmaß sie die weitere Nutzbarkeit des Gebäudes einschränken.

Modernisierungen und technische Ausstattung

Umgekehrt wirken sich umfassende Modernisierungsmaßnahmen – etwa eine neue Heizungsanlage, eine Wärmedämmung oder ein genereller Austausch der Haustechnik – positiv auf die Restnutzungsdauer aus. Diese Maßnahmen können den altersbedingten Wertverlust teilweise kompensieren und müssen im Gutachten entsprechend gewürdigt werden.

Nutzungsart und Bauweise

Landwirtschaftliche Anwesen, wie sie im Umland von Eichendorf nicht selten vorkommen, weisen oft eine andere bauliche Ausgangssituation auf als klassische Mehrfamilienhäuser in städtischen Lagen. Nebengebäude, Stallungen oder ehemals landwirtschaftlich genutzte Gebäudeteile erfordern bei der gutachterlichen Einschätzung eine eigenständige Betrachtung, die sich nicht ohne Weiteres aus allgemeinen Tabellenwerten ableiten lässt.

Warum die Qualifikation des Gutachters entscheidend ist

Da die Rechtsprechung ausdrücklich eine methodisch fundierte, nicht lediglich modellhaft übernommene Begründung verlangt, kommt der fachlichen Qualifikation des Gutachters eine hohe Bedeutung zu. Kenneth Kooter ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Diese Zertifizierung bestätigt eine unabhängig überprüfte fachliche Qualifikation für die Bewertung von Immobilien und kann – ohne dass daraus eine automatische Anerkennung durch das Finanzamt folgt – ein Vertrauenssignal für die Qualität der zugrunde liegenden Methodik sein. Zu unterscheiden ist dabei klar zwischen dem Sachverständigen als zertifizierter Person, der Zertifizierungsstelle, die diese Qualifikation prüft, und der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS), die Zertifizierungsstellen akkreditiert, jedoch nicht direkt Personen zertifiziert.

Vereinfachtes Beispiel: Auswirkung einer kürzeren Restnutzungsdauer auf die AfA

Das folgende Beispiel ist bewusst vereinfacht und konstruiert, um den Rechenmechanismus zu veranschaulichen. Es bildet keinen echten Fall ab und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Angenommen, der Gebäudeanteil der Anschaffungskosten einer vermieteten Immobilie beträgt 300.000 Euro. Nach dem gesetzlichen Regelsatz von 2 Prozent ergibt sich eine jährliche Abschreibung von 6.000 Euro, verteilt auf 50 Jahre. Wird im Rahmen eines Gutachtens stattdessen eine tatsächliche Restnutzungsdauer von beispielsweise 25 Jahren festgestellt und von der Finanzverwaltung im konkreten Veranlagungsfall anerkannt, ergibt sich rechnerisch eine jährliche Abschreibung von 12.000 Euro. Ob sich daraus im Einzelfall tatsächlich eine geringere Steuerlast ergibt, hängt von der individuellen steuerlichen Situation ab, insbesondere vom persönlichen Steuersatz und von weiteren Einkünften, und ist vom zuständigen Steuerberater zu beurteilen.

Restnutzungsdauergutachten und Bausubstanzgutachten – der Unterschied

Vor der genannten BFH-Rechtsprechung verlangte die Finanzverwaltung in vielen Fällen ein sogenanntes Bausubstanzgutachten, das sich sehr detailliert mit dem technischen Zustand einzelner Bauteile befasst. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass ein solches Bausubstanzgutachten keine zwingende Voraussetzung ist und auch andere gutachterlich anerkannte Methoden zulässig sein können, sofern sie eine hinreichende methodische Tiefe aufweisen. In der Praxis bedeutet das für Eigentümer in Eichendorf mehr Flexibilität bei der Wahl der Nachweismethode, aber keine Absenkung der inhaltlichen Anforderungen: Das Gutachten muss weiterhin nachvollziehbar und objektbezogen begründet sein.

Was ein Restnutzungsdauergutachten kostet

Verbindliche Pauschalpreise lassen sich seriös nicht nennen, da die Kosten von mehreren Faktoren abhängen: der Art und Größe des Objekts, der Anzahl der zu beurteilenden Gebäudeteile, dem Umfang der vorliegenden Unterlagen, dem Aufwand für den Ortstermin sowie dem Umfang des schriftlichen Gutachtens. Ein einfaches Einfamilienhaus erfordert in der Regel einen geringeren Aufwand als ein größeres Mehrfamilienhaus oder ein ehemals landwirtschaftlich genutztes Anwesen mit mehreren Gebäudeteilen. Die konkreten Kosten lassen sich nach einer kurzen Prüfung der Immobilie und des Bewertungsanlasses einschätzen.

Eichendorf und das Tätigkeitsgebiet in Niederbayern

Eichendorf liegt im Landkreis Dingolfing-Landau in Niederbayern. Für Restnutzungsdauergutachten und andere Bewertungsanlässe ist die Region Teil des erweiterten Tätigkeitsgebiets von KTC Immobilien in Bayern – nicht zu verwechseln mit einem festen Standort vor Ort. Gerade bei älteren, teils landwirtschaftlich geprägten Gebäuden in und um Eichendorf zeigt sich häufig eine Diskrepanz zwischen dem gesetzlich unterstellten Abschreibungszeitraum und dem tatsächlichen baulichen Zustand, was ein objektbezogenes Gutachten in vielen Fällen sinnvoll erscheinen lässt.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Gesamtnutzungsdauer und Restnutzungsdauer?

Die Gesamtnutzungsdauer umfasst den gesamten Zeitraum von der Fertigstellung bis zum wirtschaftlichen Nutzungsende eines Gebäudes. Die Restnutzungsdauer ist der davon noch verbleibende Zeitraum, gerechnet vom aktuellen Bewertungsstichtag aus. Für die steuerliche Abschreibung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist die Restnutzungsdauer zum Zeitpunkt der erstmaligen Einkünfteerzielung maßgeblich.

Erkennt das Finanzamt ein Restnutzungsdauergutachten automatisch an?

Nein. Das Finanzamt prüft das vorgelegte Gutachten im Rahmen der Steuerveranlagung eigenständig. Ein methodisch fundiertes, objektbezogenes Gutachten kann als Nachweis dienen und die Wahrscheinlichkeit einer Anerkennung erhöhen, eine automatische oder unbedingte Anerkennung gibt es jedoch nicht.

Welche gesetzliche Grundlage gilt für die verkürzte Abschreibung?

Maßgeblich ist § 7 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Diese Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, anstelle des gesetzlichen Pauschalsatzes die tatsächliche, nachgewiesene kürzere Nutzungsdauer eines Gebäudes der Abschreibung zugrunde zu legen.

Reicht eine Tabelle aus der Immobilienwertermittlungsverordnung als Nachweis aus?

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reicht eine bloße Bezugnahme auf modellhaft ermittelte, allgemeine Tabellenwerte in der Regel nicht aus. Solche Tabellen können als Ausgangspunkt dienen, müssen aber anhand der individuellen Merkmale des konkreten Gebäudes angepasst und begründet werden.

Ist ein Bausubstanzgutachten zwingend erforderlich?

Nein. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28. Juli 2021 (IX R 25/19) entschieden, dass auch andere gutachterlich anerkannte Methoden zulässig sein können, sofern sie eine hinreichende methodische Tiefe aufweisen. Ein reines Bausubstanzgutachten ist damit keine zwingende Voraussetzung mehr.

Welche Unterlagen werden für ein Restnutzungsdauergutachten benötigt?

Hilfreich sind unter anderem der Kaufvertrag beziehungsweise die Aufteilung der Anschaffungskosten, vorhandene Baupläne, Nachweise über durchgeführte Modernisierungen sowie, falls vorhanden, frühere Gutachten oder energetische Nachweise. Fehlen einzelne Unterlagen, lässt sich dies in der Regel im Rahmen des Ortstermins klären.

Kann sich ein Restnutzungsdauergutachten auch bei einem geerbten Haus lohnen?

Wenn ein geerbtes Gebäude vermietet wird oder weiterhin vermietet bleibt, kann ein Gutachten dazu beitragen, die Abschreibungsgrundlage ab dem Zeitpunkt der Einkünfteerzielung an den tatsächlichen Gebäudezustand anzupassen. Ob sich der Aufwand im Einzelfall lohnt, hängt von Gebäudealter, Zustand und Anschaffungskosten ab.

Wie lange dauert es, bis ein Restnutzungsdauergutachten vorliegt?

Konkrete, verbindliche Bearbeitungszeiten lassen sich seriös nicht pauschal zusichern, da sie von Terminverfügbarkeit, Objektgröße und Unterlagenlage abhängen. Eine Einschätzung zum zeitlichen Ablauf lässt sich im persönlichen Gespräch vor Beauftragung geben.

Gilt das Gutachten auch für mehrere Jahre oder muss es jährlich erneuert werden?

Die im Gutachten festgestellte Restnutzungsdauer bildet die Grundlage für die Abschreibung über die gesamte verbleibende Nutzungsdauer und wird nicht jährlich neu begutachtet. Verändert sich der bauliche Zustand des Gebäudes durch spätere größere Maßnahmen wesentlich, kann eine erneute Betrachtung sinnvoll sein.

Nächste Schritte für Eigentümer in Eichendorf

Wer in Eichendorf oder im umgebenden Landkreis Dingolfing-Landau eine vermietete Immobilie besitzt und eine Anpassung der Abschreibung an die tatsächliche Restnutzungsdauer prüfen möchte, sollte zunächst die wesentlichen Eckdaten des Gebäudes zusammenstellen: Baujahr, bisherige Modernisierungen, erkennbare Mängel und die bisherige Abschreibungsgrundlage. Auf dieser Basis lässt sich eine erste Einschätzung treffen, ob ein Restnutzungsdauergutachten sinnvoll erscheint. Weitere Informationen zu KTC Immobilien und den angebotenen Bewertungsleistungen finden sich auf der Website von KTC Immobilien. Für die abschließende steuerliche Einordnung des Gutachtens im jeweiligen Veranlagungsfall bleibt der zuständige Steuerberater der richtige Ansprechpartner.

Kenneth Kooter ist zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung und bei KTC Immobilien für professionelle Immobilienbewertungen tätig. Seine Tätigkeit umfasst unter anderem Verkehrswertgutachten sowie Bewertungen für unterschiedliche private, steuerliche und wirtschaftliche Bewertungsanlässe. Er ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. KTC Immobilien ist insbesondere in Regensburg, Deggendorf, Nürnberg und weiteren Regionen Bayerns tätig.

Kenneth Kooter

Ihr DIN EN ISO/IEC 17024 (DAkkS) zertifiziertes Sachverständigenbüro

E-Mail-Adresse

info@ktc-immobilienbewertung.de

Scroll to Top