Finanzamt Gutachten Immobilie Pentling: Rechtliche Grundlagen, Ablauf und Kosten

Finanzamt Gutachten Immobilie Pentling: Rechtliche Grundlagen, Ablauf und Kosten

Wer in Pentling eine Immobilie erbt, verschenkt, verkauft oder steuerlich abschreibt, kommt früher oder später mit dem Finanzamt in Kontakt. Die Behörde setzt für ihre Berechnung häufig einen eigenen Wert an, der nicht der tatsächlichen Situation der Immobilie entsprechen muss. Ein Gutachten für das Finanzamt kann in solchen Fällen helfen, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen oder eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer für die Abschreibung zu belegen. Dieser Beitrag ordnet ein, in welchen Situationen ein Finanzamt-Gutachten für eine Immobilie in Pentling infrage kommt, welche gesetzlichen Grundlagen dabei eine Rolle spielen, wer ein solches Gutachten erstellen darf und wie der Ablauf in der Praxis aussieht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Finanzamt-Gutachten kann bei Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer sowie bei der Abschreibung (AfA) relevant werden.
  • Zentrale Rechtsgrundlage für den Nachweis eines niedrigeren Werts ist § 198 BewG, für die Restnutzungsdauer § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG.
  • Nur bestimmte Personengruppen können ein Gutachten erstellen, das als Nachweis im Sinne des § 198 Absatz 2 BewG regelmäßig infrage kommt.
  • Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, jedes Gutachten unbesehen zu übernehmen – Nachvollziehbarkeit und Methodik sind entscheidend.
  • Für Eigentümer in Pentling gilt: Der Bewertungsanlass bestimmt, welches Gutachten sinnvoll ist – nicht jede Fragestellung erfordert dieselbe Tiefe.
  • Die konkreten Kosten hängen vom Anlass, dem Objekt und dem Umfang der Bewertung ab.

Warum das Finanzamt bei Immobilien überhaupt ein Gutachten ins Spiel bringt

Das Finanzamt ermittelt Werte für Immobilien in der Regel typisiert – also nach standardisierten Verfahren, die für eine Vielzahl von Fällen gleichzeitig funktionieren sollen. Diese typisierten Verfahren berücksichtigen viele individuelle Besonderheiten eines konkreten Objekts nur eingeschränkt, etwa einen ungewöhnlichen Zuschnitt des Grundstücks, einen erheblichen Sanierungsstau oder eine besondere Lagesituation. In der Praxis kann das dazu führen, dass der vom Finanzamt angesetzte Wert höher liegt als der tatsächlich erzielbare Wert der Immobilie. Für Eigentümer in Pentling und Umgebung ergeben sich daraus vor allem vier wiederkehrende Anlässe.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Wird eine Immobilie vererbt oder verschenkt, ermittelt das Finanzamt zunächst einen Wert nach den typisierten Verfahren des Bewertungsgesetzes (§§ 179, 182 bis 196 BewG, je nach Objektart Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren). Ist dieser typisierte Wert aus Sicht des Eigentümers zu hoch angesetzt, kann ein Sachverständigengutachten helfen, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen.

Grunderwerbsteuer und Kaufpreisaufteilung

Bei einem Immobilienkauf bemisst sich die Grunderwerbsteuer regelmäßig am Kaufpreis. Für die spätere Abschreibung wiederum muss der Kaufpreis auf Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufgeteilt werden, da nur der Gebäudeanteil abschreibungsfähig ist. Weicht eine vom Finanzamt herangezogene pauschale Aufteilung deutlich von den tatsächlichen Wertverhältnissen ab, kann ein Gutachten zur Kaufpreisaufteilung sinnvoll sein.

Restnutzungsdauer und Abschreibung (AfA)

Die gesetzliche Abschreibung für Gebäude ist in § 7 Absatz 4 Satz 1 EStG mit festen Prozentsätzen geregelt. § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG erlaubt jedoch eine höhere jährliche Abschreibung, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes nachweislich kürzer ist als die gesetzlich unterstellte. Ein Gutachten zur Restnutzungsdauer kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine höhere jährliche AfA ermöglichen – näher dazu im Abschnitt zu § 7 Absatz 4 EStG weiter unten.

Grundsteuerliche Bewertung

Seit der Grundsteuerreform werden Grundstücke für die Grundsteuer nach einem eigenen, ebenfalls typisierten Verfahren bewertet. Auch hier kann es im Einzelfall Diskussionsbedarf zwischen den vom Finanzamt herangezogenen Ausgangsgrößen und der tatsächlichen Objektsituation geben; ein Sachverständigengutachten kann in solchen Fällen zusätzliche Anhaltspunkte liefern, ersetzt aber nicht die eigenständige rechtliche Prüfung eines Einspruchs durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.

Rechtliche Grundlage: § 198 BewG und der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

Kernvorschrift für den Nachweis eines niedrigeren Werts gegenüber dem Finanzamt ist § 198 Bewertungsgesetz (BewG). Die Vorschrift erlaubt es, anstelle des typisiert ermittelten Werts einen nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn der Steuerpflichtige diesen niedrigeren Wert nachweist.

Nach § 198 Absatz 2 BewG kann regelmäßig auch das Gutachten einer Person als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts dienen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle für die Grundstückswertermittlung bestellt oder zertifiziert worden ist. Alternativ kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag erzielter Kaufpreis als Nachweis dienen, sofern sich die maßgeblichen Verhältnisse gegenüber dem Bewertungsstichtag nicht wesentlich geändert haben.

Für die Praxis bedeutet das: Ein methodisch sauberes, in sich widerspruchsfreies Gutachten kann als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts vorgelegt werden. Eine pauschale, freihändig erstellte Werteinschätzung ohne nachvollziehbare Herleitung reicht dafür in aller Regel nicht aus.

Rechtliche Grundlage: § 7 Absatz 4 EStG, Restnutzungsdauer und die Entwicklung 2025

Für die Gebäudeabschreibung gilt grundsätzlich § 7 Absatz 4 Satz 1 EStG mit festen linearen Sätzen. § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG lässt davon abweichend eine höhere Abschreibung zu, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes nachweislich kürzer ist als die typisierte Nutzungsdauer.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28. Juli 2021 (Az. IX R 25/19) klargestellt, dass Steuerpflichtige sich für diesen Nachweis jeder im Einzelfall geeigneten Darlegungsmethode bedienen können, sofern sich daraus Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten wie technischen Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Nutzungsbeschränkungen ziehen lassen. Ein Bausubstanzgutachten ist nach dieser Rechtsprechung keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer.

Die Finanzverwaltung hatte diese Nachweismöglichkeit mit einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Februar 2023 zunächst spürbar eingeschränkt und unter anderem engere Anforderungen an die Qualifikation des Gutachters formuliert. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen dieses Schreiben aus 2023 aufgehoben. Für die Praxis maßgeblich sind damit wieder in erster Linie der Wortlaut des § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Da sich die Verwaltungsauffassung zu diesem Thema in der Vergangenheit bereits mehrfach verändert hat, sollte die aktuelle Rechtslage im Einzelfall zusätzlich mit einem Steuerberater abgestimmt werden – ein Sachverständigengutachten liefert die fachliche Einschätzung zur Bausubstanz und Nutzungsdauer, ersetzt aber nicht die steuerliche Beratung.

Wer ein Finanzamt-Gutachten erstellen darf: Anforderungen an den Sachverständigen

Nicht jede Werteinschätzung erfüllt die Anforderungen, die § 198 Absatz 2 BewG an einen Nachweis stellt. Relevant sind insbesondere Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, von Personen, die von einer staatlich anerkannten Stelle bestellt wurden, sowie von Personen, die nach DIN EN ISO/IEC 17024 als Sachverständige für Immobilienbewertung zertifiziert sind.

Kenneth Kooter ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Dabei ist eine saubere begriffliche Unterscheidung wichtig: Der Sachverständige ist die zertifizierte Person; die Zertifizierungsstelle zertifiziert diese Person auf Grundlage einer Prüfung; die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) wiederum akkreditiert die Zertifizierungsstelle, zertifiziert aber nicht unmittelbar einzelne Personen. Eine Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 kann bei entsprechender Qualifikation wesentliche gesetzliche Anforderungen an einen Nachweis im Sinne des § 198 Absatz 2 BewG erfüllen, ersetzt jedoch nicht die inhaltliche Prüfung des konkreten Gutachtens im Einzelfall durch das zuständige Finanzamt.

Finanzamt-Gutachten, Verkehrswertgutachten und Kurzgutachten im Vergleich

In der Praxis werden die Begriffe häufig vermischt, obwohl sie unterschiedliche Zwecke verfolgen.

Gutachtentyp Typischer Zweck Rechtlicher Bezugspunkt
Finanzamt-Gutachten (Nachweis niedrigerer Wert / Restnutzungsdauer) Erbschaft-, Schenkung-, Einkommensteuer § 198 BewG, § 7 Absatz 4 EStG
Verkehrswertgutachten Verkauf, Scheidung, Vermögensauseinandersetzung, Gericht § 194 BauGB
Beleihungswertgutachten Finanzierung, Kreditvergabe Bankinterne Beleihungswertermittlungsverordnung/-richtlinien
Kurzgutachten / Wertindikation Erste Orientierung, keine förmliche Nachweisfunktion Kein spezifischer gesetzlicher Nachweiszweck

Der im Baugesetzbuch definierte Verkehrswert (§ 194 BauGB: der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre) und der steuerliche Begriff des gemeinen Werts nach § 9 BewG sind inhaltlich eng verwandt, werden aber in unterschiedlichen Rechtskontexten verwendet. Für ein Finanzamt-Gutachten kommt es entscheidend auf die formalen Anforderungen des jeweiligen Steuertatbestands an – deshalb sollte vor Beauftragung zunächst der konkrete Anlass geklärt werden.

Ablauf eines Finanzamt-Gutachtens für Immobilien in Pentling

Der Ablauf orientiert sich am jeweiligen Bewertungsanlass, folgt aber in der Praxis einem wiederkehrenden Muster.

1. Klärung des Anlasses und der Fragestellung

Zunächst wird geklärt, ob es um einen Nachweis nach § 198 BewG, um die Restnutzungsdauer nach § 7 Absatz 4 EStG oder um eine andere steuerliche Fragestellung geht. Davon hängt ab, welche Unterlagen und welcher Bewertungsstichtag relevant sind.

2. Unterlagenprüfung

Grundbuchauszug, Lageplan, Baubeschreibung, gegebenenfalls Grundrisse und Angaben zu Modernisierungen werden gesichtet.

3. Ortstermin

Bei einem Ortstermin wird der bauliche Zustand der Immobilie in Pentling aufgenommen, einschließlich erkennbarer Mängel, durchgeführter Modernisierungen und besonderer Ausstattungsmerkmale.

4. Wertermittlung

Je nach Objektart und Fragestellung kommt das Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren zur Anwendung; bei der Restnutzungsdauer stehen technischer Zustand, Bauweise und durchgeführte beziehungsweise unterlassene Modernisierungen im Vordergrund.

5. Gutachtenerstellung und Übergabe

Das schriftliche Gutachten dokumentiert Methodik, Grundlagen und Ergebnis nachvollziehbar, sodass es dem Finanzamt vorgelegt werden kann.

Welche Unterlagen für ein Finanzamt-Gutachten benötigt werden

Damit ein Gutachten zügig und methodisch sauber erstellt werden kann, sind in der Regel folgende Unterlagen hilfreich:

  • Aktueller Grundbuchauszug
  • Lageplan beziehungsweise Katasterauszug
  • Baubeschreibung und, falls vorhanden, Bauzeichnungen/Grundrisse
  • Angaben zu Baujahr sowie zu durchgeführten Modernisierungen und Sanierungen
  • Bei Erbfällen: Angaben zum Bewertungsstichtag (in der Regel der Todestag)
  • Bei Schenkungen: Angaben zum Datum der Schenkung
  • Gegebenenfalls bereits vorliegende Bescheide oder Wertfeststellungen des Finanzamts
  • Fotos vom aktuellen Zustand der Immobilie, sofern vorhanden

Fehlen einzelne Unterlagen, lässt sich das im Rahmen des Ortstermins häufig klären; wichtig ist vor allem, dass der Bewertungsstichtag korrekt feststeht, da sich Zustand und Wert einer Immobilie im Zeitverlauf ändern können.

Pentling und das Tätigkeitsgebiet: örtliche Besonderheiten bei der Bewertung

Die Gemeinde Pentling liegt im Landkreis Regensburg, unmittelbar südlich der Stadt Regensburg, und gehört damit zum erweiterten Verdichtungsraum der Region. Für die Bewertung einzelner Objekte in Pentling spielt neben der allgemeinen Lage im erweiterten Einzugsgebiet von Regensburg vor allem die konkrete Grundstücks- und Gebäudesituation eine Rolle: Grundstückszuschnitt, Erschließungszustand, Baujahr, Bauweise und der Zustand einzelner Bauteile wirken sich unmittelbar auf den ermittelten Wert aus.

Aktuelle Bodenrichtwerte für Pentling lassen sich über das Bodenrichtwertinformationssystem BORIS Bayern beim zuständigen Gutachterausschuss abrufen. Ein Bodenrichtwert ist dabei stets ein durchschnittlicher Orientierungswert für eine Bodenrichtwertzone und kein individueller Verkehrswert – der tatsächliche Wert eines konkreten Grundstücks kann davon je nach Zuschnitt, Erschließung und Lage innerhalb der Zone abweichen. KTC Immobilien ist unter anderem in Regensburg, Deggendorf, Nürnberg und weiteren Regionen Bayerns tätig; das bedeutet ein Tätigkeitsgebiet, keine feste Niederlassung an jedem einzelnen Ort.

Was ein Finanzamt-Gutachten kostet

Es gibt keine einheitliche Preisliste für Finanzamt-Gutachten, da die Kosten von mehreren Faktoren abhängen: der Objektart (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung, Mehrfamilienhaus, unbebautes Grundstück), der Größe und Komplexität des Objekts, dem konkreten Bewertungsanlass (Erbschaft, Schenkung, Restnutzungsdauer, Kaufpreisaufteilung), dem Umfang der bereits vorliegenden Unterlagen sowie dem Aufwand für den Ortstermin und die Erstellung des schriftlichen Gutachtens.

Die konkreten Kosten lassen sich nach einer kurzen Prüfung der Immobilie und des Bewertungsanlasses einschätzen. Bei der Abwägung, ob sich ein Gutachten lohnt, kann es sinnvoll sein, die Gutachterkosten der möglichen steuerlichen Auswirkung gegenüberzustellen – ohne dass daraus eine konkrete Steuerersparnis vorab zugesichert werden kann.

Vereinfachtes Beispiel: Nachweis eines niedrigeren Werts bei einer geerbten Immobilie

Vereinfachtes Beispiel (frei erfunden, ohne Bezug zu einem realen Fall): Eine Erbengemeinschaft erhält vom Finanzamt einen Bescheid, der für ein geerbtes Einfamilienhaus in Pentling einen bestimmten typisierten Wert ansetzt. Die Erben gehen davon aus, dass dieser Wert die tatsächliche Situation des Hauses – etwa einen erheblichen Sanierungsbedarf am Dach und an der Haustechnik – nicht ausreichend abbildet. Ein Sachverständigengutachten kann in einem solchen Fall den baulichen Zustand methodisch dokumentieren und einen niedrigeren gemeinen Wert herleiten, der dem Finanzamt als Nachweis nach § 198 Absatz 2 BewG vorgelegt wird. Ob und in welcher Höhe das Finanzamt diesem Nachweis folgt, entscheidet die Behörde im Einzelfall auf Grundlage des vorgelegten Gutachtens.

Wenn das Finanzamt Zweifel am Gutachten äußert

Ein vorgelegtes Gutachten wird vom Finanzamt inhaltlich geprüft und nicht automatisch übernommen. Äußert die Behörde Zweifel, betrifft das in der Praxis häufig die verwendete Methodik, die Nachvollziehbarkeit einzelner Wertansätze oder die Qualifikation des Gutachters. Ein methodisch sauber aufgebautes, in sich widerspruchsfreies Gutachten mit nachvollziehbar dokumentierten Grundlagen kann solche Rückfragen erleichtern, eine Anerkennung im Einzelfall aber nicht vorab zusichern. Bei formellen Einwänden des Finanzamts, etwa im Rahmen eines Einspruchsverfahrens, sollte zusätzlich ein Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzugezogen werden, da es sich dabei um eine rechtliche und keine gutachterliche Fragestellung handelt.

Häufige Fragen zum Finanzamt-Gutachten für Immobilien in Pentling

Wann lohnt sich ein Finanzamt-Gutachten für eine Immobilie in Pentling?

Ein Finanzamt-Gutachten kann sinnvoll sein, wenn der vom Finanzamt typisiert ermittelte Wert aus Sicht des Eigentümers deutlich über dem tatsächlichen Zustand und Wert der Immobilie liegt – etwa bei Erbschaft, Schenkung oder bei der Frage nach einer kürzeren Restnutzungsdauer für die Abschreibung. Ob sich der Aufwand im Einzelfall lohnt, hängt von Objekt, Anlass und der möglichen steuerlichen Auswirkung ab.

Ist ein Finanzamt-Gutachten dasselbe wie ein Verkehrswertgutachten?

Nicht zwingend. Ein Verkehrswertgutachten orientiert sich an § 194 BauGB und wird häufig bei Verkauf, Scheidung oder gerichtlichen Auseinandersetzungen genutzt. Ein Finanzamt-Gutachten verfolgt einen steuerlichen Nachweiszweck, etwa nach § 198 BewG oder § 7 Absatz 4 EStG, kann inhaltlich aber ähnliche Bewertungsverfahren verwenden.

Muss das Finanzamt ein vorgelegtes Gutachten akzeptieren?

Nein. Das Finanzamt prüft ein vorgelegtes Gutachten inhaltlich und ist nicht verpflichtet, es unbesehen zu übernehmen. Ein nachvollziehbar begründetes, methodisch sauberes Gutachten kann als Nachweis dienen, eine Anerkennung im konkreten Einzelfall lässt sich vorab jedoch nicht garantieren.

Wer darf ein Gutachten erstellen, das das Finanzamt als Nachweis akzeptiert?

Nach § 198 Absatz 2 BewG kommen dafür regelmäßig Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sowie von Personen infrage, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle für die Grundstückswertermittlung bestellt oder zertifiziert wurden.

Was bedeutet die Aufhebung des BMF-Schreibens von 2023 für Eigentümer?

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen sein Schreiben vom 22. Februar 2023 zur Restnutzungsdauer aufgehoben, das die Nachweisanforderungen zuvor spürbar verschärft hatte. Für die Praxis sind damit wieder in erster Linie der Gesetzeswortlaut des § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs maßgeblich. Da sich die Verwaltungsauffassung ändern kann, empfiehlt sich für die konkrete steuerliche Umsetzung zusätzlich die Abstimmung mit einem Steuerberater.

Kann ich mit einem Restnutzungsdauergutachten sicher Steuern sparen?

Nein, das lässt sich pauschal nicht zusagen. Ein Gutachten zur Restnutzungsdauer kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG eine höhere jährliche Abschreibung ermöglichen; ob und in welcher Höhe das im Einzelfall zutrifft, hängt vom konkreten Gebäude und von der steuerlichen Würdigung durch das Finanzamt ab.

Welche Rolle spielt der Bewertungsstichtag?

Der Bewertungsstichtag – etwa der Todestag bei einer Erbschaft oder das Datum der Schenkung – legt fest, auf welchen Zeitpunkt sich Zustand und Wert der Immobilie beziehen. Nachträgliche Veränderungen am Objekt nach diesem Stichtag bleiben für die Bewertung in der Regel unberücksichtigt.

Reicht eine Online-Bewertung als Nachweis gegenüber dem Finanzamt?

In der Regel nicht. Automatisierte Online-Bewertungen liefern eine grobe erste Orientierung, erfüllen aber meist nicht die Anforderungen an einen dokumentierten, methodisch nachvollziehbaren Nachweis im Sinne des § 198 Absatz 2 BewG.

Was passiert, wenn kein Gutachten vorgelegt wird?

Ohne vorgelegten Nachweis bleibt in der Regel der vom Finanzamt typisiert ermittelte Wert maßgeblich für die Besteuerung, auch wenn dieser Wert aus Sicht des Eigentümers höher liegt als der tatsächliche Zustand der Immobilie es nahelegt.

Wie läuft die Zusammenarbeit mit einem Sachverständigen konkret ab?

Nach einer ersten Klärung des Anlasses und der benötigten Unterlagen folgt ein Ortstermin zur Aufnahme des baulichen Zustands. Anschließend wird die Wertermittlung durchgeführt und das Ergebnis in einem schriftlichen Gutachten dokumentiert, das dem Finanzamt vorgelegt werden kann.

Nächste Schritte für Eigentümer in Pentling

Wer in Pentling mit einer steuerlich relevanten Immobilienbewertung konfrontiert ist – ob durch einen Erbschaftsteuerbescheid, eine geplante Schenkung, eine Kaufpreisaufteilung oder die Frage nach einer kürzeren Restnutzungsdauer –, sollte zunächst den konkreten Bewertungsanlass und den maßgeblichen Bewertungsstichtag klären. Darauf aufbauend lässt sich einschätzen, ob ein Sachverständigengutachten als Nachweis gegenüber dem Finanzamt infrage kommt und welcher Umfang dafür angemessen ist. Weitere Informationen zu den Leistungen von KTC Immobilien finden sich unter ktc.bayern.

Über den Autor: Kenneth Kooter ist zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung und bei KTC Immobilien für professionelle Immobilienbewertungen tätig. Seine Tätigkeit umfasst unter anderem Verkehrswertgutachten sowie Bewertungen für unterschiedliche private, steuerliche und wirtschaftliche Bewertungsanlässe. Er ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. KTC Immobilien ist insbesondere in Regensburg, Deggendorf, Nürnberg und weiteren Regionen Bayerns tätig.

Kenneth Kooter

Ihr DIN EN ISO/IEC 17024 (DAkkS) zertifiziertes Sachverständigenbüro

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