Wertgutachten Finanzamt Landau an der Isar: Bestandteile, rechtliche Grundlagen und Ablauf

Wertgutachten Finanzamt Landau an der Isar: Bestandteile, rechtliche Grundlagen und Ablauf

Wenn das Finanzamt einen Grundbesitzwert, einen Bedarfswert oder eine Bemessungsgrundlage für die Abschreibung festsetzt, orientiert es sich zunächst an typisierten, standardisierten Verfahren. Diese Verfahren bilden die Besonderheiten eines konkreten Grundstücks in Landau an der Isar nicht immer zutreffend ab. Wirkt der vom Finanzamt angesetzte Wert zu hoch, stellt sich für Eigentümer schnell die Frage, wie ein solcher Wert überhaupt angefochten werden kann – und welche Anforderungen ein Wertgutachten erfüllen muss, damit es als Nachweis akzeptiert wird.

Dieser Beitrag ordnet ein, was ein Wertgutachten für das Finanzamt inhaltlich enthalten sollte, auf welchen gesetzlichen Grundlagen es beruht und wie ein solches Gutachten in der Praxis entsteht. Kenneth Kooter B.A. ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert und erstellt Wertgutachten unter anderem für Eigentümer in Landau an der Isar und im Landkreis Dingolfing-Landau.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Wertgutachten kann gegenüber dem Finanzamt als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 Absatz 2 Bewertungsgesetz (BewG) vorgelegt werden.
  • Methodische Grundlage der Wertermittlung ist regelmäßig der Verkehrswertbegriff nach § 194 Baugesetzbuch (BauGB).
  • Für die Gebäudeabschreibung nach einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer (§ 7 Absatz 4 Satz 2 EStG) gilt seit der Aufhebung des BMF-Schreibens vom 22. Februar 2023 durch das BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2025 wieder die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als Maßstab.
  • Ein belastbares Wertgutachten braucht eine nachvollziehbare, in sich widerspruchsfreie Herleitung – eine pauschale Werteinschätzung reicht dafür in der Regel nicht aus.
  • Für Fristen, insbesondere den Einspruch gegen einen Bescheid, gelten enge gesetzliche Vorgaben, die zusätzlich mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt abgestimmt werden sollten.

Wann ein Wertgutachten für das Finanzamt in Landau an der Isar gebraucht wird

Der Anlass für ein Wertgutachten gegenüber dem Finanzamt ergibt sich meist aus einem konkreten steuerlichen Ereignis. Häufig ist das der Erhalt eines Feststellungsbescheids über den Grundbesitzwert im Zusammenhang mit einer Erbschaft oder einer Schenkung. Der darin festgesetzte Wert wird nach einem typisierten Verfahren ermittelt und kann je nach Objekt spürbar über dem tatsächlich erzielbaren Wert liegen, etwa wenn Modernisierungsrückstand, ein ungünstiger Grundriss oder eine erschwerte Erschließungssituation nicht angemessen berücksichtigt wurden.

Auch bei der Grunderwerbsteuer, etwa im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge innerhalb der Familie, kann ein Wertnachweis relevant werden. Ein weiterer, eigenständiger Anlass betrifft nicht die Steuerbemessungsgrundlage selbst, sondern die Abschreibung: Wer eine vermietete Immobilie hält und eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer als die gesetzlich typisierte geltend machen möchte, benötigt dafür eine sachverständige Einschätzung. Seltener, aber ebenfalls relevant, sind Bewertungsanlässe im Rahmen einer Betriebsaufgabe, einer Betriebsprüfung oder einer Zugewinnausgleichsberechnung, bei der das Finanzamt mittelbar über die Einkommensteuer betroffen ist.

Für Eigentümer in Landau an der Isar und im Landkreis Dingolfing-Landau kommt hinzu, dass die Bandbreite der Objekte groß ist: vom Altstadthaus über Neubaugebiete am Stadtrand bis hin zu landwirtschaftlich mitgeprägten Grundstücken im Umland. Ein pauschaler, überregionaler Vergleichswert wird dieser Vielfalt selten gerecht – ein individuelles Wertgutachten kann hier eine belastbarere Grundlage liefern.

Wertgutachten fürs Finanzamt: Kurzgutachten, Vollgutachten und die Bestandteile eines belastbaren Gutachtens

Der Begriff „Wertgutachten“ wird in der Praxis nicht einheitlich verwendet. Für die Vorlage beim Finanzamt ist entscheidend, dass das Gutachten inhaltlich nachvollziehbar, methodisch schlüssig und widerspruchsfrei ist – unabhängig davon, ob es als Kurzgutachten oder als ausführliches Vollgutachten bezeichnet wird.

Kurzgutachten oder Vollgutachten – was das Finanzamt akzeptiert

Ein Kurzgutachten fasst Objektdaten, Bewertungsverfahren und Ergebnis kompakt zusammen und eignet sich für weniger komplexe Objekte oder überschaubare Bewertungsanlässe. Ein Vollgutachten dokumentiert zusätzlich die einzelnen Rechenschritte, die herangezogenen Vergleichsdaten beziehungsweise Ertrags- und Sachwertparameter sowie die Objektbesichtigung ausführlicher. Welche Form im Einzelfall sinnvoll ist, hängt vom Bewertungsanlass, von der Komplexität des Objekts und davon ab, mit welchem Widerspruch seitens des Finanzamts realistischerweise zu rechnen ist. Bei höheren Streitwerten oder ungewöhnlichen Objekten ist ein ausführlicheres Gutachten häufig die robustere Wahl.

Diese Bestandteile sollte ein Wertgutachten enthalten

Unabhängig vom Umfang sollte ein Wertgutachten, das gegenüber dem Finanzamt Bestand haben soll, mehrere Kernelemente enthalten:

  • Eine vollständige Objekt- und Grundstücksbeschreibung, einschließlich Grundbuchangaben, Flächen, Baujahr und Nutzungsart.
  • Eine Einordnung der herangezogenen Bodenrichtwerte, verbunden mit dem Hinweis, dass der Bodenrichtwert einen Orientierungswert für eine Bodenrichtwertzone darstellt und vom individuellen Grundstückswert abweichen kann.
  • Eine transparente Darstellung des gewählten Bewertungsverfahrens und der zugrunde gelegten Parameter.
  • Eine Fotodokumentation und Beschreibung des Zustands zum Bewertungsstichtag, in der Regel auf Basis eines Ortstermins.
  • Eine nachvollziehbare, rechnerisch überprüfbare Herleitung des Endwerts einschließlich etwaiger Zu- oder Abschläge.
  • Angaben zur Qualifikation der gutachtenerstellenden Person.

Fehlt eine dieser Komponenten oder bleibt die Herleitung im Ergebnis unklar, steigt das Risiko, dass das Finanzamt das Gutachten nicht oder nur teilweise als Nachweis anerkennt.

Rechtliche Grundlage: der Nachweis nach § 198 Absatz 2 BewG

Zentrale Rechtsgrundlage für den Nachweis eines niedrigeren Werts gegenüber dem Finanzamt ist § 198 Bewertungsgesetz. Die Vorschrift erlaubt es, anstelle des nach dem typisierten Verfahren ermittelten Werts einen niedrigeren gemeinen Wert zugrunde zu legen, wenn der Steuerpflichtige diesen nachweist.

Nach § 198 Absatz 2 BewG kann regelmäßig auch das Gutachten einer Person als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts dienen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle für die Grundstückswertermittlung bestellt oder zertifiziert worden ist. Alternativ kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag tatsächlich erzielter Kaufpreis als Nachweis dienen, sofern sich die maßgeblichen Verhältnisse gegenüber dem Stichtag nicht wesentlich verändert haben.

Die Rechtsprechung stellt inzwischen recht hohe Anforderungen an die methodische Schlüssigkeit eines solchen Gutachtens: Nutzungspotenzial, Lagefaktoren und bauliche Besonderheiten müssen widerspruchsfrei in ein einheitliches Bewertungsmodell einfließen. Ein Gutachten, das lediglich zu einem niedrigeren Ergebnis kommt, ohne diese Schlüssigkeit erkennen zu lassen, kann als Nachweis infrage gestellt werden.

Verkehrswert nach § 194 BauGB als methodische Basis

Die inhaltliche Grundlage nahezu jedes Wertgutachtens im Immobilienbereich ist der Verkehrswertbegriff aus § 194 Baugesetzbuch. Danach wird der Verkehrswert durch den Preis bestimmt, der zu einem bestimmten Zeitpunkt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit sowie der Lage des Grundstücks zu erzielen wäre – ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse.

Diese Definition ist deshalb wichtig, weil sie einen objektivierten Marktwert beschreibt und keinen individuellen Liebhaberwert oder einen Wunschpreis. Ein Wertgutachten, das für das Finanzamt erstellt wird, muss sich an diesem objektivierten Maßstab orientieren – persönliche Beweggründe, etwa ein besonderer emotionaler Bezug zum Elternhaus, bleiben bei der Wertermittlung folgerichtig außen vor.

Restnutzungsdauer und AfA: § 7 Absatz 4 EStG nach der Rechtsänderung von Dezember 2025

Für die Gebäudeabschreibung gilt grundsätzlich § 7 Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit festen linearen Abschreibungssätzen. § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG räumt Steuerpflichtigen jedoch ein Wahlrecht ein: Lässt sich eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachweisen, kann die Abschreibung entsprechend höher ausfallen.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28. Juli 2021 (Az. IX R 25/19) entschieden, dass für diesen Nachweis jede im Einzelfall geeignete Darlegungsmethode infrage kommt, sofern sich daraus Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten – etwa technischen Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung oder rechtliche Nutzungsbeschränkungen – ziehen lassen. Ein förmliches Bausubstanzgutachten ist danach keine zwingende Voraussetzung.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 hatte die Finanzverwaltung diese Nachweismöglichkeit zunächst mit engeren formalen Anforderungen versehen, unter anderem an die Qualifikation der gutachtenerstellenden Person. Diese Verwaltungsanweisung wurde mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Dezember 2025 vollständig aufgehoben. Für die Praxis maßgeblich ist damit wieder in erster Linie der Gesetzeswortlaut des § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, was tendenziell mehr Spielraum bei der Wahl einer geeigneten Nachweismethode eröffnet. Da sich die Verwaltungsauffassung zu diesem Thema in der Vergangenheit bereits mehrfach verändert hat, sollte die aktuelle Rechtslage im Einzelfall zusätzlich mit einem Steuerberater abgestimmt werden. Ein Sachverständigengutachten liefert dabei die fachliche Einschätzung zu Bausubstanz und Nutzungsdauer, ersetzt aber nicht die steuerliche Beratung.

Wie der Wert ermittelt wird: Bewertungsverfahren im Überblick

Welches Bewertungsverfahren im Einzelfall zum Einsatz kommt, richtet sich nach Objektart und verfügbarer Datenlage. Die drei anerkannten Verfahren ergänzen sich dabei eher, als dass eines grundsätzlich „besser“ wäre als ein anderes.

Vergleichswertverfahren

Beim Vergleichswertverfahren wird der Wert aus tatsächlich erzielten Kaufpreisen vergleichbarer Objekte abgeleitet, in der Regel unter Rückgriff auf Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse. Das Verfahren eignet sich besonders für Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser in Lagen mit ausreichender Vergleichsdatenbasis.

Ertragswertverfahren

Das Ertragswertverfahren stellt auf die nachhaltig erzielbaren Erträge einer Immobilie ab und wird vor allem bei vermieteten oder gewerblich genutzten Objekten herangezogen. Bodenwert und Gebäudeertragswert werden dabei getrennt ermittelt und anschließend zusammengeführt.

Sachwertverfahren

Beim Sachwertverfahren werden die Herstellungskosten des Gebäudes, vermindert um die Alterswertminderung, und der Bodenwert addiert. Es kommt häufig bei selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern sowie bei Objekten mit geringer Vergleichsdatenbasis zum Einsatz, etwa bei individuell geschnittenen Grundstücken am Stadtrand.

Vom ersten Kontakt zum fertigen Wertgutachten: Ablauf und benötigte Unterlagen

Der Weg zu einem belastbaren Wertgutachten folgt in der Praxis einem strukturierten Ablauf, der sich in vier Phasen gliedern lässt.

Erstgespräch und Klärung des Anlasses

Zu Beginn steht die Klärung, für welchen konkreten Zweck das Gutachten benötigt wird – etwa Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer oder Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer. Der Anlass bestimmt maßgeblich, welche Form des Gutachtens sinnvoll ist und welche Unterlagen im Einzelnen relevant werden.

Unterlagen für das Wertgutachten

Hilfreich sind unter anderem ein aktueller Grundbuchauszug, der Lageplan beziehungsweise Katasterauszug, vorhandene Baupläne, Angaben zu Wohn- und Nutzfläche, Nachweise zu Modernisierungen sowie – sofern vorhanden – der Feststellungsbescheid oder Steuerbescheid, gegen den sich das Gutachten richten soll. Liegen einzelne Unterlagen nicht vor, lassen sich viele davon bei den zuständigen Ämtern nachfordern.

Ortstermin und Objektaufnahme

Beim Ortstermin wird das Objekt besichtigt, fotografisch dokumentiert und auf wertrelevante Besonderheiten geprüft, etwa Modernisierungsstand, Grundrisszuschnitt, Lärmbelastung oder Erschließungssituation. Für Eigentümer empfiehlt es sich, alle bekannten Besonderheiten – auch weniger offensichtliche – anzusprechen, da sie im Gutachten nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie bekannt sind.

Erstellung und Übergabe des Gutachtens

Nach dem Ortstermin folgt die eigentliche Wertermittlung samt schriftlicher Dokumentation. Das fertige Gutachten wird dem Eigentümer übergeben, der es anschließend selbst oder über einen Steuerberater beim Finanzamt einreichen kann.

Landau an der Isar und der Landkreis Dingolfing-Landau: örtliche Besonderheiten

Landau an der Isar liegt als Stadt im Landkreis Dingolfing-Landau in Niederbayern an der Isar und bildet mit ihrem Umland ein Tätigkeitsgebiet, das von einer Mischung aus historischem Ortskern, gewachsenen Wohngebieten und landwirtschaftlich geprägten Randlagen bestehen ist. Diese Vielfalt wirkt sich unmittelbar auf die Wertermittlung aus: Für ein Altstadthaus mit möglichem Denkmalbezug gelten andere Bewertungsmaßstäbe als für ein Einfamilienhaus in einem jüngeren Baugebiet oder für ein Grundstück mit landwirtschaftlichem Bezug am Ortsrand.

Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ist außerdem relevant, welcher Gutachterausschuss für die jeweilige Lage zuständig ist und welche Bodenrichtwerte dort aktuell veröffentlicht sind. Da sich Bodenrichtwerte je nach Zone und Stichtag unterscheiden können, sollten sie im Gutachten stets im Einzelfall geprüft und nicht pauschal aus benachbarten Lagen übertragen werden. KTC Immobilien ist im erweiterten Tätigkeitsgebiet rund um Regensburg, Deggendorf, Dingolfing-Landau und weitere Regionen Niederbayerns aktiv; ein eigener Büro-Standort in Landau an der Isar wird an dieser Stelle nicht behauptet.

Fristen im Blick: Einspruch gegen einen zu hoch angesetzten Feststellungsbescheid

Wer einen Feststellungsbescheid für zu hoch hält, muss die gesetzlichen Fristen beachten. Nach § 355 Abgabenordnung (AO) beträgt die Einspruchsfrist grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Ein Bescheid gilt dabei nach § 122 Absatz 2 AO in der Regel als drei Tage nach Aufgabe zur Post bekanntgegeben – unabhängig davon, wann er tatsächlich im Briefkasten liegt.

Für die Praxis bedeutet das: Ein Wertgutachten sollte möglichst frühzeitig in Auftrag gegeben werden, damit es innerhalb der Einspruchsfrist vorliegt oder der Einspruch zunächst fristwahrend eingelegt und anschließend begründet werden kann. Die genaue Berechnung der Frist im Einzelfall, insbesondere bei Zustellungsbesonderheiten oder Fristverlängerungen, sollte mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt abgestimmt werden – ein Wertgutachten liefert die fachliche Einschätzung zum Immobilienwert, ersetzt aber keine rechtliche Fristenprüfung.

Was ein Wertgutachten fürs Finanzamt kostet

Pauschale Preisangaben sind bei Wertgutachten wenig aussagekräftig, da die Kosten von mehreren Faktoren abhängen:

  • Objektart und -größe, etwa Eigentumswohnung, Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus oder Grundstück.
  • Bewertungsanlass und damit verbundener rechtlicher Komplexität.
  • Umfang der bereits vorliegenden Unterlagen.
  • Aufwand für den Ortstermin, etwa bei größeren oder verwinkelten Objekten.
  • Gewählter Umfang des Gutachtens, also Kurzgutachten oder Vollgutachten.

Die konkreten Kosten lassen sich nach einer kurzen Prüfung der Immobilie und des Bewertungsanlasses einschätzen. Aus wirtschaftlicher Sicht lohnt sich ein Wertgutachten in der Regel dann, wenn die Differenz zwischen dem vom Finanzamt angesetzten Wert und dem tatsächlich zu erwartenden niedrigeren Wert die Gutachtenkosten deutlich übersteigt.

Typische Stolperfallen bei der Vorlage eines Wertgutachtens beim Finanzamt

In der Praxis scheitern Wertgutachten seltener an der grundsätzlichen Idee als an handwerklichen Schwächen. Häufig wiederkehrende Punkte sind:

  • Eine unvollständige oder veraltete Objektbeschreibung, die nicht mehr dem tatsächlichen Zustand entspricht.
  • Eine Wertermittlung, die nicht offenlegt, welches Verfahren mit welchen Parametern verwendet wurde.
  • Ein zu später Auftragszeitpunkt, sodass das Gutachten die Einspruchsfrist nicht mehr wahren kann.
  • Eine Vermischung von objektivem Verkehrswert und persönlichem Liebhaberwert, etwa bei stark emotional besetzten Familienimmobilien.
  • Fehlende Angaben zur Qualifikation der gutachtenerstellenden Person, obwohl § 198 Absatz 2 BewG genau darauf abstellt.

Werden diese Punkte von Anfang an mitgedacht, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass das Finanzamt den nachgewiesenen Wert nachvollziehen kann, auch wenn eine automatische Übernahme des Gutachtenergebnisses damit nicht verbunden ist.

Vereinfachtes Beispiel: Schenkung eines Einfamilienhauses am Ortsrand von Landau an der Isar

Das folgende Beispiel ist bewusst vereinfacht und konstruiert; es bildet keinen realen Fall ab. Eltern übertragen ihrer Tochter im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge ein Einfamilienhaus am Ortsrand von Landau an der Isar. Das Finanzamt setzt für die Schenkungsteuer zunächst einen typisiert ermittelten Grundbesitzwert an. Da das Haus einen erheblichen Sanierungsstau im Dach- und Fensterbereich aufweist, der im typisierten Verfahren nicht abgebildet wird, lässt die Tochter ein Wertgutachten erstellen.

Im Rahmen des Ortstermins werden der bauliche Zustand, die Erschließungssituation sowie die Grundstückszuschnitte dokumentiert. Auf Basis des Sachwertverfahrens, ergänzt um eine plausibilisierende Betrachtung anhand von Vergleichsdaten, kommt das Gutachten zu einem niedrigeren Wert als dem vom Finanzamt zunächst angesetzten. Dieser niedrigere Wert wird zusammen mit dem Gutachten beim Finanzamt eingereicht. Ob und in welchem Umfang das Finanzamt den nachgewiesenen Wert übernimmt, entscheidet die zuständige Sachbearbeitung im Einzelfall auf Grundlage der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens.

Häufige Fragen zum Wertgutachten fürs Finanzamt in Landau an der Isar

Was ist der Unterschied zwischen einem Wertgutachten und einem Kurzgutachten fürs Finanzamt?

Ein Wertgutachten ist der Oberbegriff für die schriftliche, sachverständige Wertermittlung einer Immobilie. Ein Kurzgutachten ist eine kompaktere Variante davon, die Objektdaten, Verfahren und Ergebnis knapper darstellt als ein ausführliches Vollgutachten. Welche Form ausreicht, hängt vom Bewertungsanlass und von der Komplexität des Objekts ab.

Muss das Finanzamt ein vorgelegtes Wertgutachten automatisch übernehmen?

Nein. Das Finanzamt prüft ein vorgelegtes Gutachten im Einzelfall auf Nachvollziehbarkeit und methodische Schlüssigkeit. Ein methodisch sauberes, widerspruchsfreies Gutachten kann als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts dienen, eine automatische Übernahme ist damit aber nicht verbunden.

Welche Rolle spielt der Gutachterausschuss beim Nachweis eines niedrigeren Werts?

§ 198 Absatz 2 BewG nennt neben Gutachten zertifizierter oder öffentlich bestellter Sachverständiger ausdrücklich auch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses als möglichen Nachweis. In der Praxis greifen Eigentümer häufiger auf ein Sachverständigengutachten zurück, da dieses in der Regel individueller auf das konkrete Objekt eingeht.

Wie lange ist ein Wertgutachten fürs Finanzamt gültig?

Ein Wertgutachten bezieht sich stets auf einen bestimmten Bewertungsstichtag. Verändert sich die Immobilie baulich oder verschiebt sich der relevante Stichtag deutlich, verliert das Gutachten an Aussagekraft und sollte überprüft beziehungsweise aktualisiert werden.

Kann ein Wertgutachten auch rückwirkend für einen bereits ergangenen Bescheid erstellt werden?

Ein Wertgutachten kann grundsätzlich auch nach Erhalt eines Bescheids erstellt werden, sofern der Bewertungsstichtag rückblickend sachverständig nachvollzogen werden kann. Entscheidend ist dabei, dass die gesetzliche Einspruchsfrist eingehalten wird, da ein Gutachten allein diese Frist nicht verlängert.

Welche Fristen sollten Eigentümer beim Einspruch gegen einen Feststellungsbescheid beachten?

Nach § 355 AO beträgt die Einspruchsfrist grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids, wobei die Bekanntgabe nach § 122 Absatz 2 AO in der Regel drei Tage nach Aufgabe zur Post fingiert wird. Die genaue Fristberechnung im Einzelfall sollte mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt abgestimmt werden.

Was kostet ein Wertgutachten für das Finanzamt in Landau an der Isar?

Die Kosten hängen unter anderem von Objektart, Bewertungsanlass, Aufwand des Ortstermins und gewähltem Gutachtenumfang ab. Eine seriöse Einschätzung ist erst nach kurzer Prüfung der konkreten Immobilie und des Bewertungsanlasses möglich.

Ist ein online erstellter Immobilienwert als Nachweis gegenüber dem Finanzamt ausreichend?

Automatisierte Online-Bewertungen basieren auf statistischen Modellen ohne Objektbesichtigung und erfüllen die Anforderungen des § 198 Absatz 2 BewG an ein Sachverständigengutachten in aller Regel nicht. Sie können allenfalls eine erste, unverbindliche Orientierung liefern.

Welche Unterlagen sollten vor dem ersten Gespräch bereitgehalten werden?

Hilfreich sind insbesondere ein aktueller Grundbuchauszug, Lageplan oder Katasterauszug, vorhandene Baupläne, Angaben zu Wohn- und Nutzfläche sowie – sofern vorhanden – der betreffende Feststellungs- oder Steuerbescheid.

Kann ein Wertgutachten auch für landwirtschaftlich geprägte Grundstücke im Umland von Landau an der Isar erstellt werden?

Auch für Grundstücke mit landwirtschaftlichem Bezug kann eine sachverständige Wertermittlung sinnvoll sein, wobei hierfür teils andere Bewertungsmaßstäbe als bei reinen Wohnimmobilien gelten. In solchen Fällen empfiehlt sich ein vorheriges Gespräch, um den konkreten Bewertungsanlass und die passende Herangehensweise zu klären.

Nächste Schritte für Eigentümer in Landau an der Isar

Wer einen Bescheid des Finanzamts für zu hoch hält oder eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachweisen möchte, sollte möglichst frühzeitig handeln, da die gesetzlichen Fristen eng bemessen sind. Ein erstes Gespräch klärt, welcher Bewertungsanlass vorliegt, welche Unterlagen bereits vorhanden sind und welcher Gutachtenumfang sinnvoll erscheint. Weitere Informationen zu Kenneth Kooter und den angebotenen Leistungen finden sich auf der Website von KTC Immobilien.

Über den Experten: Kenneth Kooter B.A.

Kenneth Kooter ist zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung und bei KTC Immobilien für professionelle Immobilienbewertungen tätig. Seine Tätigkeit umfasst unter anderem Verkehrswertgutachten sowie Bewertungen für unterschiedliche private, steuerliche und wirtschaftliche Bewertungsanlässe. Er ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. KTC Immobilien ist insbesondere in Regensburg, Deggendorf, Nürnberg und weiteren Regionen Bayerns tätig.

Kenneth Kooter

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