Restnutzungsdauer Immobilie Frontenhausen: Ermittlung, Bedeutung und steuerliche Auswirkungen
Wer in Frontenhausen eine vermietete Wohnung, ein Haus oder ein gewerblich genutztes Gebäude besitzt, stößt früher oder später auf einen Begriff, der auf den ersten Blick technisch klingt, aber handfeste finanzielle Folgen haben kann: die Restnutzungsdauer. Sie taucht auf, wenn es um die jährliche Abschreibung einer Immobilie geht, wenn ein Gutachter den Verkehrswert ermittelt oder wenn im Erbfall der Wert eines Gebäudes gegenüber dem Finanzamt begründet werden muss. Viele Eigentümer wissen nicht genau, wie die Restnutzungsdauer berechnet wird, wer das tun darf und ob sich eine individuelle Ermittlung für das eigene Objekt überhaupt lohnt. Dieser Beitrag erklärt den Begriff, ordnet ihn in die relevanten rechtlichen Zusammenhänge ein und zeigt, worauf es bei der praktischen Ermittlung für Immobilien in Frontenhausen und Umgebung ankommt.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Restnutzungsdauer gibt an, wie viele Jahre ein konkretes Gebäude ausgehend von seinem heutigen Zustand voraussichtlich noch wirtschaftlich nutzbar ist.
- Sie unterscheidet sich von der Gesamtnutzungsdauer und vom reinen Baujahr, da bauliche Substanz, Modernisierungen und Instandhaltung den Wert individuell verschieben können.
- Relevanz hat die Restnutzungsdauer vor allem bei der steuerlichen Abschreibung (AfA) vermieteter Immobilien, bei der Verkehrswertermittlung und im Erbschafts- beziehungsweise Schenkungsfall.
- Rechtlicher Bezugspunkt für die steuerliche Nutzung ist § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG; der Bundesfinanzhof hat sich mehrfach zu den zulässigen Nachweismethoden geäußert.
- Eine belastbare Einschätzung setzt eine objektbezogene Begutachtung voraus, keine bloße Übernahme von Tabellenwerten.
- Kenneth Kooter B.A. ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert und im erweiterten Tätigkeitsgebiet Niederbayerns – unter anderem rund um Frontenhausen – erreichbar.
Restnutzungsdauer einer Immobilie: Begriff und Bedeutung
Die Restnutzungsdauer beschreibt die Anzahl der Jahre, in denen ein bestehendes Gebäude unter Berücksichtigung seines tatsächlichen Erhaltungszustands, seiner Bauweise und der vorgesehenen Nutzung wirtschaftlich sinnvoll weiter genutzt werden kann. Sie ist keine abstrakte Rechengröße, sondern eine objektbezogene Einschätzung, die auf den konkreten Zustand eines einzelnen Gebäudes abstellt und nicht auf einen statistischen Durchschnittswert für eine ganze Gebäudeklasse.
Abgrenzung zur Gesamtnutzungsdauer
Die Gesamtnutzungsdauer bezeichnet den Zeitraum von der Fertigstellung eines Gebäudes bis zu dem Punkt, an dem es wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll nutzbar ist. Sie wird in der Regel modellhaft für bestimmte Gebäudetypen angesetzt. Die Restnutzungsdauer ergibt sich demgegenüber aus der Differenz zwischen dieser angenommenen Gesamtnutzungsdauer und dem bereits abgelaufenen wirtschaftlichen Alter des Gebäudes – korrigiert um Faktoren wie durchgeführte Sanierungen, die eine Verlängerung bewirken können, oder einen erkennbaren Instandhaltungsrückstand, der sie verkürzt.
Restnutzungsdauer ist kein Synonym für das Baujahr
Ein häufiges Missverständnis: Das reine Baujahr sagt wenig darüber aus, wie lange ein Gebäude noch nutzbar ist. Zwei baugleiche Häuser mit demselben Baujahr können eine völlig unterschiedliche Restnutzungsdauer haben, wenn eines durchgehend instand gehalten und modernisiert wurde, während beim anderen über Jahre notwendige Reparaturen unterblieben sind. Deshalb lässt sich die Restnutzungsdauer nicht allein aus dem Alter ablesen, sondern erfordert eine Prüfung des tatsächlichen Zustands.
Wofür die Restnutzungsdauer in der Praxis zählt
Die Frage nach der Restnutzungsdauer stellt sich in mehreren, inhaltlich unterschiedlichen Situationen. Für Eigentümer in Frontenhausen ist es hilfreich, diese Anlässe auseinanderzuhalten, da sich Methodik und Zielsetzung der Ermittlung je nach Zweck unterscheiden können.
Steuerliche Abschreibung (AfA) bei vermieteten Objekten
Wer eine Immobilie vermietet, kann die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes über die Nutzungsdauer steuerlich abschreiben. Das Einkommensteuergesetz sieht dafür gesetzliche Regelsätze vor. Weicht die tatsächliche Restnutzungsdauer eines konkreten Gebäudes erheblich von der gesetzlich unterstellten Nutzungsdauer ab, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine davon abweichende, kürzere Abschreibungsdauer zugrunde gelegt werden – mit entsprechend höheren jährlichen Abschreibungsbeträgen.
Verkehrswert- und Beleihungswertermittlung
Bei der Ermittlung des Verkehrswerts nach dem im Sachwert- oder Ertragswertverfahren bewerteten Objekt fließt die Restnutzungsdauer unmittelbar in die Berechnung ein, etwa über den anzusetzenden Alterswertminderungsfaktor. Auch bei der Beleihungswertermittlung für Finanzierungszwecke ist die verbleibende wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Gebäudes ein relevanter Baustein, da sie Rückschlüsse auf die langfristige Werthaltigkeit der Sicherheit zulässt.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Setzt das Finanzamt im Rahmen der Erbschaft- oder Schenkungsteuer einen Grundbesitzwert an, der aus Sicht der Erben oder Beschenkten zu hoch ausfällt, kann nach § 198 BewG ein niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen werden. In diesem Zusammenhang kann die fachgerecht ermittelte Restnutzungsdauer eines Gebäudes ein Baustein eines solchen Nachweises sein, da sie den Zustand des Objekts realistischer abbildet als pauschale Ansätze.
Wie die Restnutzungsdauer einer Immobilie ermittelt wird
Für die Ermittlung der Restnutzungsdauer existieren zwei grundsätzliche Herangehensweisen, die in der Praxis häufig kombiniert werden.
Modellhafte Ansätze nach der Immobilienwertermittlungsverordnung
Die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) und die dazugehörigen Normen für Sachwert- und Ertragswertverfahren enthalten modellhafte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauern für verschiedene Gebäudetypen. Diese Tabellenwerte bieten einen ersten Orientierungsrahmen, berücksichtigen aber nicht automatisch die Besonderheiten eines einzelnen Objekts.
Individuelle objektbezogene Anpassung durch den Sachverständigen
Darauf aufbauend prüft ein Sachverständiger für Immobilienbewertung das konkrete Gebäude: Bauweise, Konstruktion, verwendete Materialien, der Zustand tragender Bauteile, durchgeführte Modernisierungen sowie ein gegebenenfalls vorhandener Sanierungsstau werden erfasst und in eine individuelle Einschätzung der Restnutzungsdauer überführt. Diese objektbezogene Anpassung unterscheidet eine fachgerechte Ermittlung von einer bloßen Übernahme von Tabellenwerten.
Rechtliche Grundlage für die steuerliche Nutzung: § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG
Die steuerliche Berücksichtigung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist in § 7 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Danach können Steuerpflichtige anstelle der gesetzlichen AfA-Sätze die tatsächliche, kürzere Nutzungsdauer eines Gebäudes zugrunde legen, wenn sie diese im Einzelfall nachweisen. Die Vorschrift verlangt einen Nachweis, nennt aber keine bestimmte, ausschließlich zulässige Nachweismethode.
Was der Bundesfinanzhof zur Nachweismethode entschieden hat
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28. Juli 2021 (Az. IX R 25/19) klargestellt, dass sich Steuerpflichtige zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer jeder Darlegungsmethode bedienen können, die im konkreten Einzelfall zur Führung dieses Nachweises geeignet erscheint. Ein eigenständiges Bausubstanzgutachten ist danach keine zwingende Voraussetzung. In der Praxis bedeutet das: Die Finanzverwaltung darf den Nachweis nicht auf ein einzelnes Gutachtenformat verengen, verlangt aber weiterhin eine nachvollziehbare, methodisch fundierte Begründung. Eine pauschale Erklärung ohne objektbezogene Prüfung genügt diesen Anforderungen regelmäßig nicht.
Welche Faktoren die Restnutzungsdauer einer Immobilie beeinflussen
Mehrere Merkmale eines Gebäudes wirken zusammen und bestimmen, ob die Restnutzungsdauer eher länger oder kürzer ausfällt als ein reiner Tabellenwert vermuten lässt.
Baujahr, Bauweise und Konstruktion
Die Art der tragenden Konstruktion, die verwendeten Baustoffe und die handwerkliche Ausführung zum Zeitpunkt der Errichtung prägen die grundsätzliche Haltbarkeit eines Gebäudes. Massivbauweisen verhalten sich dabei in der Regel anders als Leichtbau- oder Fertigbaukonstruktionen bestimmter Baujahre.
Instandhaltungszustand und Sanierungsstau
Ein über Jahre vernachlässigtes Gebäude mit erkennbaren Mängeln an Dach, Fassade, Fenstern oder Haustechnik weist regelmäßig eine kürzere Restnutzungsdauer auf als ein vergleichbares, kontinuierlich gepflegtes Objekt. Ein dokumentierter Instandhaltungsrückstand kann daher ein zentrales Argument für eine Verkürzung sein.
Modernisierungen und technische Ausstattung
Umfassende Modernisierungsmaßnahmen – etwa an Dach, Heizung, Elektrik, Sanitäranlagen oder Wärmedämmung – können die Restnutzungsdauer eines Gebäudes gegenüber dem reinen Baualter deutlich verlängern. Entscheidend ist dabei, in welchem Umfang und mit welcher Qualität modernisiert wurde und wie sich dies auf die tragenden Bauteile auswirkt.
Art der Nutzung: Wohnen, Gewerbe, Mischnutzung
Die Nutzungsart beeinflusst sowohl die Beanspruchung des Gebäudes als auch den anzusetzenden Modellrahmen. Gewerblich intensiv genutzte Flächen unterliegen häufig einer anderen Abnutzung als reine Wohnnutzung, was bei gemischt genutzten Objekten in Frontenhausen gesondert zu berücksichtigen ist.
Ablauf einer Ermittlung der Restnutzungsdauer durch einen Sachverständigen
Eine fachgerechte Ermittlung folgt einem strukturierten Vorgehen, das Nachvollziehbarkeit gegenüber Finanzamt, Bank oder Gericht sicherstellen soll.
Ortstermin und Objektprüfung
Am Beginn steht eine Besichtigung des Gebäudes vor Ort. Der Sachverständige prüft tragende Bauteile, Dach, Fassade, Fenster, Haustechnik und dokumentiert Mängel, Modernisierungen und erkennbare Alterungsspuren fotografisch und schriftlich. Vorhandene Unterlagen wie Baupläne, Nachweise über Modernisierungen oder frühere Gutachten werden einbezogen, soweit sie vorliegen.
Auswertung und schriftliches Gutachten
Im Anschluss werden die Feststellungen vom Ortstermin mit den modellhaften Ansätzen der einschlägigen Normen abgeglichen und zu einer individuellen Einschätzung der Restnutzungsdauer zusammengeführt. Das Ergebnis wird in einem schriftlichen Gutachten dargestellt, das die angewandte Methodik, die berücksichtigten Einflussfaktoren und die daraus abgeleitete Restnutzungsdauer nachvollziehbar erläutert.
Restnutzungsdauer bei unterschiedlichen Immobilienarten
Je nach Objekttyp ergeben sich unterschiedliche Schwerpunkte bei der Beurteilung der Restnutzungsdauer.
Einfamilienhäuser und Doppelhaushälften
Bei freistehenden Häusern und Doppelhaushälften stehen häufig die Bausubstanz des Daches, die Qualität der Wärmedämmung und der Zustand der Haustechnik im Vordergrund, da diese Bauteile bei älteren Objekten erfahrungsgemäß zuerst Modernisierungsbedarf zeigen.
Mehrfamilienhäuser und Eigentumswohnungen
Bei Mehrfamilienhäusern wirken sich zusätzlich der Zustand von Gemeinschaftsflächen, Treppenhäusern, Fahrstühlen und der Haustechnik insgesamt aus. Bei einzelnen Eigentumswohnungen ist zu beachten, dass sich die Restnutzungsdauer in erster Linie auf das Gesamtgebäude bezieht, nicht nur auf die einzelne Einheit.
Gewerblich genutzte Immobilien
Bei gewerblich genutzten Gebäuden – etwa Lagerhallen, Büro- oder Verkaufsflächen – spielen neben der baulichen Substanz auch spezifische Anforderungen der Nutzung eine Rolle, etwa an Statik, Belüftung oder technische Anlagen, die sich auf die wirtschaftliche Restnutzungsdauer auswirken können.
Restnutzungsdauer-Ermittlung und Bausubstanzgutachten im Vergleich
Ein Bausubstanzgutachten konzentriert sich schwerpunktmäßig auf die technische Analyse einzelner Bauteile, etwa mittels Materialprüfungen oder bauphysikalischer Untersuchungen. Eine Ermittlung der Restnutzungsdauer im Rahmen der Immobilienbewertung geht darüber hinaus: Sie führt bautechnische Feststellungen mit den wertermittlungsrechtlichen Modellansätzen zusammen und ordnet das Ergebnis in den jeweiligen Bewertungszweck ein, etwa die steuerliche AfA, den Verkehrswert oder die Beleihungswertermittlung. Wie der Bundesfinanzhof festgestellt hat, ist ein gesondertes Bausubstanzgutachten für den steuerlichen Nachweis nicht zwingend erforderlich; je nach Objekt und Fragestellung kann es dennoch als ergänzender Baustein sinnvoll sein.
Was die Ermittlung der Restnutzungsdauer kostet
Verbindliche Pauschalpreise lassen sich seriös nicht nennen, da der Aufwand von mehreren Faktoren abhängt: der Art und Größe des Objekts, der Anzahl der zu bewertenden Einheiten, dem Anlass der Bewertung, dem Umfang der vorliegenden Unterlagen sowie dem Aufwand für den Ortstermin und die anschließende Auswertung. Die konkreten Kosten lassen sich nach einer kurzen Prüfung der Immobilie und des Bewertungsanlasses einschätzen.
Frontenhausen und das Tätigkeitsgebiet in Niederbayern
Frontenhausen liegt als Markt im Landkreis Dingolfing-Landau in Niederbayern. Die Gebäudesubstanz in der Region reicht von älteren landwirtschaftlich geprägten Hofstellen über Einfamilienhäuser verschiedener Baujahrzehnte bis zu neueren Wohn- und Gewerbeobjekten – eine Bandbreite, die bei der Einschätzung der Restnutzungsdauer jeweils eine objektbezogene Betrachtung erforderlich macht. KTC Immobilien ist im erweiterten Tätigkeitsgebiet Niederbayerns tätig, unter anderem in Regensburg, Deggendorf, Nürnberg und weiteren Regionen Bayerns; Anfragen aus Frontenhausen und dem Landkreis Dingolfing-Landau werden im Rahmen dieses Einzugsgebiets bearbeitet. Ein eigenes Büro in Frontenhausen besteht nicht; maßgeblich ist der Ortstermin am jeweiligen Objekt.
Warum die Qualifikation des Sachverständigen bei der Restnutzungsdauer entscheidend ist
Da die Restnutzungsdauer sowohl bautechnisches Verständnis als auch Kenntnis der wertermittlungsrechtlichen Modellansätze voraussetzt, hängt die Belastbarkeit des Ergebnisses maßgeblich von der Qualifikation des Gutachters ab. Kenneth Kooter B.A. ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Diese Zertifizierung kann als Vertrauenssignal für eine methodisch fundierte, nachvollziehbare Vorgehensweise dienen; sie ersetzt jedoch nicht die im Einzelfall erforderliche steuerliche oder rechtliche Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.
Vereinfachtes Beispiel: Auswirkung einer kürzeren Restnutzungsdauer
Zur Veranschaulichung ein vereinfachtes, rein illustratives Beispiel ohne Bezug zu einem realen Fall: Bei einem vermieteten Wohngebäude wird nach dem gesetzlichen Regelsatz üblicherweise mit einer Nutzungsdauer von 50 Jahren gerechnet, was einem jährlichen Abschreibungssatz von 2 Prozent entspricht. Ergibt eine fachgerechte Ermittlung stattdessen eine tatsächliche Restnutzungsdauer von beispielsweise 30 Jahren, ergäbe sich rein rechnerisch ein höherer jährlicher Abschreibungssatz. Ob und in welcher Höhe sich dies im konkreten Einzelfall tatsächlich steuerlich auswirkt, hängt von der individuellen Situation ab und sollte stets mit einem Steuerberater abgestimmt werden.
Häufige Fragen
Was versteht man unter der Restnutzungsdauer einer Immobilie?
Die Restnutzungsdauer ist die Anzahl der Jahre, in denen ein bestehendes Gebäude ausgehend von seinem heutigen Zustand voraussichtlich noch wirtschaftlich sinnvoll nutzbar ist. Sie wird individuell für das jeweilige Objekt ermittelt und berücksichtigt unter anderem Bauweise, Instandhaltungszustand und durchgeführte Modernisierungen. Sie unterscheidet sich damit von pauschalen, modellhaften Tabellenwerten, die lediglich einen ersten Orientierungsrahmen bieten.
Worin unterscheidet sich die Restnutzungsdauer von der Gesamtnutzungsdauer?
Die Gesamtnutzungsdauer beschreibt den angenommenen Zeitraum von der Fertigstellung eines Gebäudes bis zum Ende seiner wirtschaftlichen Nutzbarkeit. Die Restnutzungsdauer ist der ab heute noch verbleibende Teil dieses Zeitraums, korrigiert um das tatsächliche wirtschaftliche Alter sowie Faktoren wie Modernisierungen oder Instandhaltungsrückstand. Beide Begriffe hängen also zusammen, beschreiben aber unterschiedliche Zeiträume.
Erkennt das Finanzamt ein Gutachten zur Restnutzungsdauer automatisch an?
Eine automatische, uneingeschränkte Anerkennung lässt sich nicht zusichern. Das Finanzamt prüft den vorgelegten Nachweis im Einzelfall. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass sich Steuerpflichtige jeder im Einzelfall geeigneten Nachweismethode bedienen können; entscheidend bleibt, dass die Ermittlung methodisch fundiert, nachvollziehbar und objektbezogen erfolgt. Bei Rückfragen sollte zusätzlich ein Steuerberater eingebunden werden.
Ist ein eigenständiges Bausubstanzgutachten zwingend notwendig?
Nein. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein eigenständiges Bausubstanzgutachten keine zwingende Voraussetzung für den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer. Zulässig ist grundsätzlich jede Nachweismethode, die im konkreten Einzelfall geeignet erscheint. Je nach Objekt kann ein ergänzendes Bausubstanzgutachten dennoch sinnvoll sein, etwa bei besonders komplexen baulichen Fragestellungen.
Welche Unterlagen werden für die Ermittlung der Restnutzungsdauer benötigt?
Hilfreich sind unter anderem Baupläne, Baubeschreibungen, Nachweise über durchgeführte Modernisierungen oder Sanierungen, frühere Gutachten, Energieausweise sowie Angaben zur aktuellen Nutzung des Gebäudes. Liegen nicht alle Unterlagen vor, lässt sich ein Großteil der relevanten Informationen auch beim Ortstermin direkt am Objekt erfassen.
Kann sich die Ermittlung der Restnutzungsdauer auch bei einer geerbten Immobilie lohnen?
Im Erbfall setzt das Finanzamt den Grundbesitzwert häufig auf Basis standardisierter Verfahren an. Erscheint dieser Wert im Vergleich zum tatsächlichen Zustand des Gebäudes zu hoch, kann nach § 198 BewG ein niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen werden. Eine fachgerecht ermittelte Restnutzungsdauer kann dabei ein relevanter Baustein eines solchen Nachweises sein, abhängig vom Einzelfall.
Spielt die Restnutzungsdauer auch bei einer Scheidung oder Vermögensauseinandersetzung eine Rolle?
Ja, mittelbar. Wird im Rahmen einer Scheidung oder sonstigen Vermögensauseinandersetzung der Wert einer Immobilie durch ein Verkehrswertgutachten ermittelt, fließt die Restnutzungsdauer des Gebäudes in die Bewertung ein, etwa über den anzusetzenden Alterswertminderungsfaktor im Sachwertverfahren. Eine realistische Einschätzung der Restnutzungsdauer trägt damit zu einem belastbaren Gesamtergebnis bei.
Wie lange dauert die Ermittlung der Restnutzungsdauer in der Regel?
Die Dauer hängt vom Umfang des Objekts, der Verfügbarkeit von Unterlagen und der Terminfindung für den Ortstermin ab. Nach dem Ortstermin benötigt die Auswertung und Erstellung des schriftlichen Gutachtens üblicherweise einige Tage bis wenige Wochen. Eine verbindliche Zeitangabe lässt sich ohne Kenntnis des konkreten Objekts nicht seriös treffen.
Gilt eine einmal ermittelte Restnutzungsdauer dauerhaft?
Eine ermittelte Restnutzungsdauer bildet den Zustand des Gebäudes zum Zeitpunkt der Begutachtung ab. Werden später umfassende Modernisierungen durchgeführt oder verschlechtert sich der bauliche Zustand erheblich, kann sich die tatsächliche Restnutzungsdauer verändern. Für steuerliche Zwecke wird in der Regel die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung nachgewiesene Nutzungsdauer zugrunde gelegt, sofern sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern.
Was unterscheidet die Ermittlung der Restnutzungsdauer von einem vollständigen Verkehrswertgutachten?
Ein Verkehrswertgutachten ermittelt den Marktwert einer Immobilie insgesamt und bezieht dabei neben der Restnutzungsdauer zahlreiche weitere Faktoren ein, etwa Lage, Bodenwert, Ausstattung und Marktverhältnisse. Die Restnutzungsdauer ist innerhalb eines solchen Gutachtens ein einzelner, aber wichtiger Baustein. Steht ausschließlich die Restnutzungsdauer im Fokus, etwa für die steuerliche AfA, kann eine darauf fokussierte Ermittlung ausreichen, ohne dass zwingend ein vollständiges Verkehrswertgutachten erforderlich ist.
Nächste Schritte für Eigentümer in Frontenhausen
Wer für eine Immobilie in Frontenhausen die Restnutzungsdauer ermitteln lassen möchte – ob für die steuerliche Abschreibung, eine Wertermittlung oder im Rahmen einer Erbschaft – sollte zunächst den Anlass der Bewertung klären und vorhandene Unterlagen zum Gebäude zusammenstellen. Auf dieser Grundlage lässt sich einschätzen, welcher Umfang der Begutachtung sinnvoll ist und welche Unterlagen für den Ortstermin hilfreich sind. Weitere Informationen zu den Leistungen rund um Immobilienbewertung und Sachverständigenwesen finden sich auf der Website von KTC Immobilien.
Kenneth Kooter ist zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung und bei KTC Immobilien für professionelle Immobilienbewertungen tätig. Seine Tätigkeit umfasst unter anderem Verkehrswertgutachten sowie Bewertungen für unterschiedliche private, steuerliche und wirtschaftliche Bewertungsanlässe. Er ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. KTC Immobilien ist insbesondere in Regensburg, Deggendorf, Nürnberg und weiteren Regionen Bayerns tätig.
