Immobiliengutachten § 198 BewG in Schöllnach: Welche Anforderungen an das Gutachten wirklich gelten
Wer in Schöllnach eine Immobilie erbt, geschenkt bekommt oder im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung bewerten lassen muss, erhält vom Finanzamt häufig zunächst einen Feststellungsbescheid mit einem Grundbesitzwert, der auf einem typisierten Rechenverfahren beruht – nicht auf einer Besichtigung des konkreten Objekts. Wirkt dieser Wert zu hoch, eröffnet § 198 des Bewertungsgesetzes (BewG) die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. In der Praxis stellt sich dabei für Eigentümer in Schöllnach meist weniger die Frage, ob ein Nachweis grundsätzlich möglich ist, sondern welche konkreten Anforderungen ein Immobiliengutachten erfüllen muss, damit es diesen Zweck tatsächlich erfüllen kann. Dieser Beitrag erklärt, was ein Gutachten nach § 198 BewG inhaltlich enthalten sollte, wer es erstellen darf und worauf Eigentümer land- und forstwirtschaftlich geprägter Anwesen im Markt Schöllnach besonders achten sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- § 198 BewG erlaubt es, einen niedrigeren gemeinen Wert als den vom Finanzamt typisiert ermittelten Grundbesitzwert nachzuweisen.
- Als Nachweis kann nach § 198 Abs. 2 BewG regelmäßig ein Gutachten des örtlichen Gutachterausschusses oder einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Person für Grundstückswertermittlung dienen.
- Entscheidend ist nicht nur, dass überhaupt ein Gutachten vorliegt, sondern dass es methodisch nachvollziehbar, stichtagsbezogen und vollständig ist.
- In Schöllnach sind Hofstellen, Nebengebäude und land- beziehungsweise forstwirtschaftlich genutzte Flächen häufig Teil der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit – das stellt besondere Anforderungen an das Gutachten.
- Alternativ kann nach § 198 Abs. 3 BewG unter bestimmten Voraussetzungen auch ein zeitnah erzielter Kaufpreis als Nachweis dienen.
- Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, jedes vorgelegte Gutachten ungeprüft zu übernehmen – Qualität und Nachvollziehbarkeit entscheiden mit.
Was ein Immobiliengutachten nach § 198 BewG ist und wofür es benötigt wird
Ein Immobiliengutachten nach § 198 BewG ist kein eigenständiger Gutachtentyp mit fest vorgeschriebenem Formular, sondern eine fachlich erstellte Wertermittlung, die als Beweismittel gegenüber dem Finanzamt dient, um einen niedrigeren gemeinen Wert einer wirtschaftlichen Einheit als den amtlich festgestellten Wert nachzuweisen. Es kommt typischerweise bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie bei der Grunderwerbsteuer zum Einsatz, wenn Immobilien nicht über einen Kaufpreis, sondern über ein steuerliches Feststellungsverfahren bewertet werden.
Nach § 198 Abs. 1 BewG wird der niedrigere Wert angesetzt, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den typisierten Verfahren der §§ 179, 182 bis 196 BewG ermittelte Wert. Für den Nachweis selbst verweist § 198 Abs. 1 Satz 2 BewG grundsätzlich auf die Vorschriften, die auf Grundlage von § 199 Abs. 1 BauGB erlassen wurden – gemeint ist damit die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), die die anerkannten Wertermittlungsverfahren und deren methodische Anforderungen regelt. Ein Gutachten, das sich nicht an diesen Verfahren orientiert, läuft Gefahr, vom Finanzamt nicht als ausreichender Nachweis anerkannt zu werden.
Der gemeine Wert selbst ist in § 9 Abs. 2 BewG definiert: Er wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, wobei alle preisbeeinflussenden Umstände zu berücksichtigen sind, ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse jedoch außer Betracht bleiben. Diese Definition ist methodisch eng mit dem Verkehrswertbegriff nach § 194 BauGB verwandt, sodass ein fachlich fundiertes Verkehrswertgutachten regelmäßig auch für den Nachweis nach § 198 BewG geeignet ist.
Wie das Finanzamt den Grundbesitzwert ohne Gutachten ermittelt
Um zu verstehen, wann sich ein Immobiliengutachten überhaupt lohnt, hilft ein Blick auf das typisierte Verfahren, das die Finanzverwaltung ohne Gutachten anwendet. Dieses Verfahren arbeitet mit pauschalierten Ansätzen und kann die individuellen Besonderheiten eines Grundstücks nur begrenzt abbilden.
Vergleichswertverfahren
Bei Wohnungseigentum und bebauten Grundstücken, für die ausreichende Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren der Gutachterausschüsse vorliegen, wendet die Finanzverwaltung das Vergleichswertverfahren an. In ländlich geprägten Gemeinden wie Schöllnach mit vielen Einzelgebäuden und Hofstellen fehlt es jedoch häufig an einer ausreichenden Zahl vergleichbarer Objekte, sodass das Verfahren methodisch an seine Grenzen stößt.
Ertragswertverfahren
Vermietete oder verpachtete Objekte werden regelmäßig über ein typisiertes Ertragswertverfahren bewertet, das von pauschalierten Bewirtschaftungskosten, Restnutzungsdauern und Liegenschaftszinssätzen ausgeht. Individuelle Besonderheiten des konkreten Mietverhältnisses oder des Gebäudezustands werden dabei nur eingeschränkt berücksichtigt.
Sachwertverfahren
Für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für land- und forstwirtschaftlich mitgenutzte Gebäude kommt häufig das typisierte Sachwertverfahren zur Anwendung. Es rechnet mit Regelherstellungskosten und pauschalen Alterswertminderungen, die den tatsächlichen Bauzustand, Sanierungsstau oder besondere bauliche Eigenheiten älterer Hofgebäude oft nicht hinreichend widerspiegeln.
Wer ein Gutachten nach § 198 BewG erstellen darf: Qualifikationsanforderungen
Nicht jede Wertermittlung erfüllt die Anforderungen an einen Nachweis nach § 198 BewG. Nach § 198 Abs. 2 BewG kann als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses nach §§ 192 ff. BauGB dienen oder das Gutachten einer Person, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle für die Grundstückswertermittlung bestellt oder zertifiziert worden ist.
Zertifizierte Sachverständige nach DIN EN ISO/IEC 17024
Kenneth Kooter B.A. ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Diese Zertifizierungsnorm regelt die Anforderungen an Stellen, die Personen zertifizieren, und unterscheidet sich von einer Akkreditierung von Zertifizierungsstellen durch die DAkkS. Sauber zu unterscheiden sind dabei: der Sachverständige als zertifizierte Person, die Zertifizierungsstelle, die diese Person zertifiziert, und die Akkreditierungsstelle, die wiederum die Zertifizierungsstelle akkreditiert. Eine entsprechende Zertifizierung kann als Vertrauenssignal für die fachliche Qualifikation dienen, ersetzt im Einzelfall aber nicht die inhaltliche Prüfung des konkreten Gutachtens durch das Finanzamt.
Der Gutachterausschuss als Alternative
Alternativ zu einem frei beauftragten Sachverständigen kann auch der örtlich zuständige Gutachterausschuss ein Gutachten erstellen. In der Praxis entscheiden sich Eigentümer häufig aus Gründen der Terminverfügbarkeit, der persönlichen Betreuung und der Möglichkeit eines Ortstermins mit individueller Objektaufnahme für einen frei beauftragten, zertifizierten Sachverständigen.
Aufbau und Pflichtinhalte eines Immobiliengutachtens nach § 198 BewG
Ein Gutachten, das als Nachweis dienen soll, muss mehr enthalten als eine bloße Wertangabe. Es sollte für das Finanzamt nachvollziehbar begründen, wie der Wert zustande gekommen ist.
Bewertungsstichtag und Bewertungsanlass
Der Bewertungsstichtag richtet sich nach dem steuerlich relevanten Ereignis – beim Erbfall regelmäßig der Todestag, bei der Schenkung der Tag der Ausführung der Schenkung. Das Gutachten muss sich exakt auf diesen Stichtag beziehen, da spätere Wertveränderungen, etwa durch Sanierungen oder Marktentwicklungen, für den Nachweis grundsätzlich unerheblich sind.
Objektbeschreibung, Verfahrenswahl und Begründung
Zu einem belastbaren Gutachten gehören eine detaillierte Objektbeschreibung einschließlich Grundstück, Gebäude, Nebengebäuden und etwaiger land- oder forstwirtschaftlicher Flächenanteile, die Angabe und Begründung des gewählten Wertermittlungsverfahrens nach ImmoWertV sowie eine nachvollziehbare Herleitung der verwendeten Ansätze, etwa bei Bodenwert, Herstellungskosten, Alterswertminderung oder Ertragsansätzen.
Vollgutachten, Kurzgutachten und Stellungnahme im Unterschied
In der Praxis werden unterschiedliche Gutachtenarten angeboten: Ein Vollgutachten dokumentiert die Wertermittlung umfassend und mit vollständiger Begründung, ein Kurzgutachten komprimiert die Darstellung auf die wesentlichen Punkte, und eine Stellungnahme gibt eine fachliche Einschätzung ohne denselben Detaillierungsgrad. Für Vorlagen beim Finanzamt im Rahmen von § 198 BewG hat sich in der Praxis ein Gutachten mit nachvollziehbarer Verfahrensbegründung bewährt, da das Finanzamt die Methodik inhaltlich prüfen kann.
Typische Bewertungsanlässe in und um Schöllnach
Erbschaft und Erbengemeinschaft
Nach einem Erbfall müssen Erben in der Erbschaftsteuererklärung den Wert der Immobilie angeben. Bei Erbengemeinschaften kommt hinzu, dass ein belastbarer, einheitlicher Wert auch als Grundlage für die interne Auseinandersetzung unter den Erben dienen kann, etwa wenn ein Miterbe die Immobilie übernehmen und die anderen auszahlen möchte.
Schenkung und vorweggenommene Erbfolge
Bei einer Übertragung zu Lebzeiten, etwa im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, gilt für die Schenkungsteuer grundsätzlich dasselbe Feststellungsverfahren wie bei der Erbschaftsteuer. Auch hier kann ein Gutachten nach § 198 BewG relevant werden, wenn der typisiert ermittelte Wert höher ausfällt als der tatsächliche gemeine Wert der übertragenen Immobilie.
Schöllnach und das Tätigkeitsgebiet: Besonderheiten land- und forstwirtschaftlich geprägter Anwesen
Schöllnach ist ein Markt im Landkreis Deggendorf, gelegen im Tal der Kleinen Ohe am Rand des Naturparks Bayerischer Wald, unweit des Brotjacklriegels. Die Gemeinde gehört zu den staatlich anerkannten Erholungsorten in Niederbayern und umfasst neben dem Hauptort zahlreiche kleinere Ortsteile und Weiler. Diese kleinteilige Siedlungsstruktur mit vielen Einzelanwesen ist für die Immobilienbewertung bedeutsam: Vergleichbare Verkaufsfälle sind in solchen Lagen seltener und oft weniger homogen als in städtischen Wohngebieten, was die typisierten Verfahren der Finanzverwaltung tendenziell ungenauer macht und die individuelle Begutachtung aufwertet.
Viele Anwesen im Tätigkeitsgebiet rund um Schöllnach bestehen aus einem Wohnhaus, landwirtschaftlichen Nebengebäuden wie Stall oder Scheune sowie angrenzenden land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Für die Bewertung ist dabei zunächst zu klären, ob und in welchem Umfang diese Flächen und Gebäude noch landwirtschaftlichem Vermögen zuzurechnen sind oder als Teil des Grundvermögens zu behandeln sind, da hierfür unterschiedliche Bewertungsvorschriften gelten können. Diese Abgrenzung sollte ein Gutachten nachvollziehbar darstellen, bevor es überhaupt in die eigentliche Wertermittlung einsteigt.
Bodenrichtwerte können in solchen Lagen nur eine erste Orientierung für den Bodenwert innerhalb einer Bodenrichtwertzone liefern; der konkrete Wert eines einzelnen Grundstücks kann je nach Zuschnitt, Erschließung, Hanglage und Nutzungsmöglichkeit davon abweichen. Für den Markt Schöllnach und den gesamten Landkreis Deggendorf ist der örtlich zuständige Gutachterausschuss für Grundstückswerte zuständig; zuständig für die steuerliche Feststellung von Grundbesitzwerten ist regelmäßig das Finanzamt Deggendorf.
Ablauf eines Immobiliengutachtens – von der Anfrage bis zur Vorlage beim Finanzamt
Erstgespräch und Klärung des Stichtags
Am Anfang steht die Klärung des Bewertungsanlasses und des exakten Bewertungsstichtags sowie ein erster Überblick über Objekt, Grundbuchstand und vorhandene Unterlagen. Schon hier zeigt sich häufig, ob ein Vollgutachten sinnvoll ist oder eine schlankere Form ausreicht.
Unterlagen und Ortstermin
Für ein belastbares Gutachten werden unter anderem Grundbuchauszug, Lageplan beziehungsweise Flurkarte, Baupläne, Wohn- und Nutzflächenberechnung, Angaben zu Modernisierungen sowie – bei land- oder forstwirtschaftlich mitgenutzten Flächen – Bewirtschaftungsnachweise benötigt. Beim Ortstermin erfasst der Sachverständige Zustand, Ausstattung und Besonderheiten von Hauptgebäude und Nebengebäuden persönlich vor Ort.
Ausarbeitung, Einreichung und Fristen
Nach dem Ortstermin folgt die eigentliche Ausarbeitung mit Verfahrenswahl, Herleitung der Wertansätze und schriftlicher Begründung. Das fertige Gutachten wird anschließend dem Finanzamt im laufenden Feststellungs- oder Einspruchsverfahren vorgelegt. Dabei sollten Eigentümer die Fristen im Feststellungsverfahren – etwa die Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids – im Blick behalten und ein Gutachten möglichst rechtzeitig in Auftrag geben, da die Erstellung Zeit benötigt.
Was ein Immobiliengutachten nach § 198 BewG kostet
Verbindliche, pauschale Preisangaben sind ohne Kenntnis des Einzelfalls nicht seriös möglich. Die Kosten eines Gutachtens hängen unter anderem von der Objektart und -größe, der Anzahl der zu bewertenden Einheiten und Nebengebäude, dem Bewertungsanlass, dem Umfang der vorliegenden Unterlagen sowie dem Aufwand für Ortstermin und Ausarbeitung ab. Bei Hofstellen mit mehreren Gebäuden und angrenzenden Außenflächen ist der Aufwand in der Regel höher als bei einer einzelnen Eigentumswohnung. Die konkreten Kosten lassen sich nach einer kurzen Prüfung der Immobilie und des Bewertungsanlasses einschätzen.
Restnutzungsdauer und AfA: ein verwandter, aber eigenständiger Bewertungsanlass
Von der Frage des Nachweises nach § 198 BewG zu unterscheiden ist die Ermittlung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach § 7 Abs. 4 EStG. Dabei geht es nicht um den gemeinen Wert gegenüber der Erbschaft- oder Schenkungsteuer, sondern um die Grundlage für die jährliche Absetzung für Abnutzung bei vermieteten oder betrieblich genutzten Gebäuden. Kann im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer sachverständig begründet werden, kann dies unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu einer höheren jährlichen AfA führen. Eine pauschale Steuerersparnis lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, da die Anerkennung von der Begründung im Einzelfall abhängt.
Typische Fehler, die die Anerkennung eines Gutachtens gefährden können
- Das Gutachten bezieht sich nicht exakt auf den steuerlich relevanten Stichtag, sondern auf ein späteres Datum.
- Das gewählte Wertermittlungsverfahren wird nicht begründet oder passt nicht zur Nutzungsart des Objekts.
- Land- oder forstwirtschaftlich mitgenutzte Flächen werden ohne Abgrenzung einfach wie reines Grundvermögen behandelt.
- Es fehlt eine nachvollziehbare Objektbeschreibung, sodass das Finanzamt die Wertansätze nicht prüfen kann.
- Das Gutachten wird erst nach Ablauf der Einspruchsfrist vorgelegt, ohne dass zuvor fristwahrend Einspruch eingelegt wurde.
- Es wird ein zeitnaher Kaufpreis als Nachweis herangezogen, obwohl sich die wesentlichen Verhältnisse seitdem verändert haben.
Vereinfachtes Beispiel: Hofstelle mit Nebengebäuden in Schöllnach nach einem Erbfall
Das folgende Beispiel ist bewusst stark vereinfacht und konstruiert, um das Zusammenspiel der Faktoren zu veranschaulichen – es handelt sich nicht um einen realen Fall. Eine Erbengemeinschaft aus drei Geschwistern erbt in einem Ortsteil von Schöllnach ein älteres Wohnhaus mit angebauter Scheune und einer kleinen angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche. Das Finanzamt setzt im Feststellungsbescheid einen typisierten Grundbesitzwert an, der auf einem pauschalen Sachwertverfahren mit Regelherstellungskosten beruht und den tatsächlichen, seit Jahrzehnten unsanierten Zustand des Gebäudes sowie die eingeschränkte Nutzbarkeit der Scheune nicht abbildet. Die Erbengemeinschaft beauftragt ein Gutachten eines nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen, der im Rahmen eines Ortstermins den baulichen Zustand, den Sanierungsstau und die tatsächliche Nutzung von Scheune und Fläche dokumentiert und auf dieser Grundlage einen niedrigeren gemeinen Wert herleitet. Ob und in welcher Höhe das Finanzamt diesen Wert im konkreten Fall übernimmt, hängt von der Nachvollziehbarkeit der Begründung und der Prüfung im Einzelfall ab.
Häufige Fragen zum Immobiliengutachten nach § 198 BewG in Schöllnach
Was regelt § 198 BewG genau?
§ 198 BewG erlaubt es Steuerpflichtigen, anstelle des vom Finanzamt typisiert ermittelten Grundbesitzwerts einen niedrigeren gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit nachzuweisen, wenn dieser tatsächlich niedriger liegt. Für den Nachweis gelten grundsätzlich die Verfahren der Immobilienwertermittlungsverordnung.
Muss das Finanzamt Deggendorf ein vorgelegtes Gutachten automatisch übernehmen?
Nein. Das Finanzamt prüft ein vorgelegtes Gutachten inhaltlich und kann es bei nachvollziehbarer, methodisch korrekter Herleitung als Nachweis anerkennen. Eine automatische Übernahme ohne Prüfung findet nicht statt.
Wer darf ein Gutachten nach § 198 BewG erstellen?
Als Nachweis kann regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses nach §§ 192 ff. BauGB dienen oder das Gutachten einer Person, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle für die Grundstückswertermittlung bestellt oder zertifiziert worden ist.
Kann statt eines Gutachtens auch ein erzielter Kaufpreis als Nachweis dienen?
Ja, nach § 198 Abs. 3 BewG kann unter bestimmten Voraussetzungen ein innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielter Kaufpreis als Nachweis dienen, sofern sich die wesentlichen Verhältnisse seitdem nicht verändert haben.
Welche Besonderheiten gelten für Hofstellen und land- oder forstwirtschaftlich mitgenutzte Grundstücke in Schöllnach?
Bei solchen Anwesen muss zunächst geklärt werden, welche Gebäude und Flächen dem Grundvermögen und welche gegebenenfalls dem landwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sind, da unterschiedliche Bewertungsvorschriften greifen können. Ein Gutachten sollte diese Abgrenzung nachvollziehbar darstellen.
Gilt der Nachweis nach § 198 BewG auch für Ortsteile und das Umland von Schöllnach?
Ja, die Nachweismöglichkeit nach § 198 BewG ist nicht auf den Hauptort beschränkt, sondern gilt grundsätzlich für alle wirtschaftlichen Einheiten im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Finanzamts, also auch für die zahlreichen Ortsteile und Weiler rund um Schöllnach.
Ist ein Nachweis nach § 198 BewG dasselbe wie ein Gutachten zur Restnutzungsdauer für die AfA?
Nein. Der Nachweis nach § 198 BewG betrifft den gemeinen Wert gegenüber der Erbschaft-, Schenkung- oder Grunderwerbsteuer, während ein Gutachten zur Restnutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 EStG die Grundlage für die jährliche Abschreibung bei vermieteten oder betrieblich genutzten Gebäuden liefert. Beide Anlässe können im Einzelfall nebeneinander relevant sein, sind aber rechtlich eigenständig zu betrachten.
Welche Unterlagen sollten Eigentümer in Schöllnach vor dem Erstgespräch bereithalten?
Hilfreich sind unter anderem der Feststellungsbescheid des Finanzamts, Grundbuchauszug, Lageplan oder Flurkarte, vorhandene Baupläne, Angaben zu Modernisierungen sowie – bei mitgenutzten Flächen – Nachweise zur landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung.
Was passiert, wenn kein Gutachten vorgelegt wird?
Ohne Nachweis bleibt es bei dem vom Finanzamt typisiert ermittelten Grundbesitzwert, auch wenn dieser über dem tatsächlichen gemeinen Wert der Immobilie liegt. Dieser Wert wird dann der Berechnung der Erbschaft-, Schenkung- oder Grunderwerbsteuer zugrunde gelegt.
Ab welcher Wertdifferenz lohnt sich ein Gutachten überhaupt?
Das hängt vom Einzelfall ab, insbesondere vom Verhältnis zwischen der erwarteten Wertdifferenz, dem anwendbaren Steuersatz und den Kosten des Gutachtens. Eine erste Einschätzung ist in der Regel nach einem kurzen Blick auf den Feststellungsbescheid und das Objekt möglich.
Nächste Schritte für Eigentümer in Schöllnach
Wer in Schöllnach oder einem der umliegenden Ortsteile einen Feststellungsbescheid erhalten hat, der den tatsächlichen Zustand oder die Nutzung der Immobilie nicht widerzuspiegeln scheint, sollte zunächst die Einspruchsfrist notieren und prüfen, ob sich ein Nachweis nach § 198 BewG lohnen könnte. Ein erstes, unverbindliches Gespräch kann klären, welche Unterlagen bereits vorhanden sind, welches Wertermittlungsverfahren für das konkrete Anwesen in Frage kommt und mit welchem Zeitrahmen für die Erstellung eines Gutachtens zu rechnen ist. Weitere Informationen zu den Leistungen von KTC Immobilien finden sich auf der Website von KTC Immobilien. Bei komplexeren rechtlichen oder steuerlichen Fragestellungen, etwa zur Erbauseinandersetzung oder zur steuerlichen Behandlung landwirtschaftlichen Vermögens, kann zusätzlich die Einbindung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts sinnvoll sein.
Über den Autor
Kenneth Kooter ist zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung und bei KTC Immobilien für professionelle Immobilienbewertungen tätig. Seine Tätigkeit umfasst unter anderem Verkehrswertgutachten sowie Bewertungen für unterschiedliche private, steuerliche und wirtschaftliche Bewertungsanlässe. Er ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. KTC Immobilien ist insbesondere in Regensburg, Deggendorf, Nürnberg und weiteren Regionen Bayerns tätig.
