Immobilienbewertung Finanzamt Dingolfing: Wenn der Bedarfswert zu hoch angesetzt wird
Ein Erbfall, eine Schenkung, manchmal auch eine Betriebsprüfung: In vielen Situationen setzt das Finanzamt für ein Grundstück oder eine Immobilie in Dingolfing zunächst einen eigenen Wert an – den sogenannten Bedarfswert. Dieser Wert wird nach einem standardisierten, typisierenden Verfahren ermittelt und orientiert sich nicht am tatsächlichen Zustand des Gebäudes, an baulichen Mängeln oder an individuellen Besonderheiten des Grundstücks. Für Eigentümer, Erben oder Erbengemeinschaften stellt sich deshalb regelmäßig die Frage, ob der vom Finanzamt angesetzte Wert überhaupt der Realität entspricht – und was sich tun lässt, wenn er zu hoch erscheint. Dieser Ratgeber ordnet ein, wie eine Immobilienbewertung fürs Finanzamt in einem solchen Fall abläuft, welche rechtlichen Grundlagen dabei eine Rolle spielen und worauf Eigentümer in Dingolfing und im umliegenden Landkreis Dingolfing-Landau achten sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Finanzamt ermittelt den Wert einer Immobilie für Erbschaft-, Schenkung- oder teilweise auch Grunderwerbsteuer meist über ein standardisiertes, typisierendes Bedarfswertverfahren – ohne den Einzelfall im Detail zu betrachten.
- Nach § 198 BewG kann ein Gutachten einer entsprechend qualifizierten Person als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts dienen, wenn der amtlich ermittelte Wert über dem tatsächlichen Marktwert liegt.
- Grundlage für die eigentliche Wertermittlung ist regelmäßig der Verkehrswertbegriff nach § 194 BauGB.
- Auch bei der Restnutzungsdauer von Gebäuden (§ 7 Abs. 4 EStG) kann eine sachverständige Begutachtung steuerlich relevant werden.
- Für Dingolfing ist neben den bundesweiten Grundlagen der zuständige Gutachterausschuss im Landkreis Dingolfing-Landau relevant, etwa für Bodenrichtwerte als Orientierungsgröße.
- Ein Gutachten ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung – bei komplexen Fällen ist die Abstimmung mit Steuerberater oder Rechtsanwalt sinnvoll.
- Die konkreten Kosten einer Bewertung hängen von Objektart, Umfang und Bewertungsanlass ab und lassen sich nach kurzer Prüfung der Unterlagen einschätzen.
Warum das Finanzamt bei einer Immobilie überhaupt einen eigenen Wert ansetzt
Wer eine Immobilie erbt, geschenkt bekommt oder in bestimmten Konstellationen überträgt, muss dies dem Finanzamt anzeigen. Damit Erbschaft- oder Schenkungsteuer überhaupt berechnet werden kann, braucht die Finanzverwaltung einen Wert für das Grundstück oder Gebäude. Da nicht für jeden Fall ein individuelles Gutachten in Auftrag gegeben werden kann, greift das Finanzamt auf ein standardisiertes Verfahren zurück, das im Bewertungsgesetz (BewG) geregelt ist.
Erbschaft- und Schenkungsteuer als häufigster Anlass
Der mit Abstand häufigste Anlass, aus dem Eigentümer in Dingolfing mit einer Immobilienbewertung durch das Finanzamt in Berührung kommen, ist die Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Sobald eine Immobilie im Rahmen eines Erbfalls oder einer Schenkung übergeht, wird sie Teil der Bemessungsgrundlage. Das Finanzamt fragt in diesem Zug beim zuständigen Lagefinanzamt die notwendigen Daten ab und setzt auf dieser Basis einen Wert fest, gegen den zunächst ein Bescheid ergeht.
Bedarfswertverfahren des Finanzamts – Grundzüge
Je nach Immobilienart kommt eines von mehreren typisierenden Verfahren zur Anwendung: das Vergleichswertverfahren bei Eigentumswohnungen und vergleichbaren Objekten, das Ertragswertverfahren bei vermieteten Mehrfamilienhäusern oder Renditeobjekten sowie das Sachwertverfahren, das häufig bei selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern angewendet wird, wenn keine ausreichenden Vergleichswerte vorliegen. Alle drei Verfahren arbeiten mit pauschalierten Ansätzen, etwa festen Baujahresstaffeln, typisierten Herstellungskosten oder statistisch ermittelten Vergleichsfaktoren. Individuelle Eigenschaften wie ein sanierungsbedürftiges Dach, ein ungünstiger Grundriss, Feuchtigkeitsschäden oder eine besonders unruhige Lage werden dabei in aller Regel nicht oder nur sehr grob berücksichtigt.
Bedarfswert und tatsächlicher Verkehrswert – warum Abweichungen entstehen
Genau an dieser Stelle entsteht häufig eine Lücke zwischen dem amtlich ermittelten Wert und dem tatsächlichen Marktwert einer Immobilie. Ein typisierendes Verfahren kann naturgemäß nicht jede individuelle Besonderheit eines Grundstücks oder Gebäudes abbilden. Ein Haus in Dingolfing, das seit Jahrzehnten nicht modernisiert wurde, wird nach dem Sachwertverfahren mitunter höher bewertet, als es am Markt tatsächlich erzielen würde – schlicht, weil das Verfahren von einem durchschnittlichen Erhaltungszustand ausgeht. Umgekehrt kann eine aufwendig sanierte Immobilie im Einzelfall auch unterbewertet erscheinen, was für Eigentümer in der Regel weniger problematisch ist als eine Überbewertung.
Für Eigentümer, Erben oder Erbengemeinschaften ist relevant: Ein zu hoch angesetzter Bedarfswert führt unmittelbar zu einer höheren Steuerlast, sofern keine Freibeträge greifen oder diese bereits ausgeschöpft sind. Deshalb lohnt sich in vielen Fällen ein genauer Blick auf den Steuerbescheid und die zugrunde gelegten Annahmen, bevor er bestandskräftig wird.
Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
Das Bewertungsgesetz sieht für genau diesen Fall eine Öffnungsklausel vor. Nach § 198 Abs. 2 BewG kann regelmäßig auch das Gutachten einer Person als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts dienen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle für die Grundstückswertermittlung bestellt oder zertifiziert worden ist. Die entsprechenden Anforderungen an Nachweisberechtigte wurden mit Wirkung für Bewertungsstichtage nach dem 22. Juli 2021 gesetzlich präzisiert.
Im Klartext bedeutet das: Wer der Auffassung ist, dass der vom Finanzamt festgesetzte Bedarfswert über dem tatsächlichen Marktwert liegt, kann diesen niedrigeren Wert durch ein entsprechendes Gutachten nachweisen. Gelingt der Nachweis, wird in der Regel der niedrigere, nachgewiesene Wert der Besteuerung zugrunde gelegt statt des pauschal ermittelten Bedarfswerts.
Wer ein solches Gutachten erstellen darf
Nicht jede Werteinschätzung erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an ein Nachweisgutachten nach § 198 BewG. Infrage kommen insbesondere öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, Gutachterausschüsse nach §§ 192 ff. BauGB sowie Personen, die von einer staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstelle für die Grundstückswertermittlung zertifiziert wurden. Kenneth Kooter ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert und mit den formalen Anforderungen an ein Nachweisgutachten vertraut.
Anforderungen an Form und Inhalt des Gutachtens
Ein Nachweisgutachten muss methodisch nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und für die Finanzverwaltung überprüfbar aufgebaut sein. Dazu gehören eine belastbare Objektbeschreibung, die Wahl und Begründung des angewendeten Wertermittlungsverfahrens (Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren), eine nachvollziehbare Herleitung der verwendeten Ansätze sowie die Dokumentation der Objektbesichtigung. Wird ein Gutachten diesen Anforderungen nicht gerecht, kann das Finanzamt es zurückweisen – ein Grund, weshalb handwerklich saubere Arbeit hier besonders wichtig ist.
Verkehrswertermittlung nach § 194 BauGB – die rechtliche Grundlage
Sowohl das Nachweisgutachten nach § 198 BewG als auch viele andere Bewertungsanlässe stützen sich auf denselben rechtlichen Wertbegriff: den Verkehrswert nach § 194 BauGB. Danach wird der Verkehrswert durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
Diese Legaldefinition ist bewusst objektiv formuliert: Persönliche Zwangslagen, ein besonders emotionaler Kaufinteressent oder ein Verkauf unter Zeitdruck bleiben außen vor. Bewertet wird der Preis, der unter gewöhnlichen Marktbedingungen realistisch erzielbar wäre – gestützt auf Lage, Zustand, Ausstattung und rechtliche Rahmenbedingungen des jeweiligen Objekts.
Ablauf einer Immobilienbewertung fürs Finanzamt in Dingolfing
Der Ablauf einer sachverständigen Bewertung folgt in der Praxis einem strukturierten Muster, das sich unabhängig vom konkreten Anlass kaum unterscheidet.
Erstgespräch und Prüfung des Steuerbescheids
Am Anfang steht ein Gespräch, in dem Anlass, Fristen und die bereits vorliegenden Unterlagen – insbesondere ein etwaiger Feststellungsbescheid des Finanzamts – gesichtet werden. Hier wird auch geklärt, ob überhaupt eine realistische Chance besteht, dass der tatsächliche Wert unter dem festgesetzten Bedarfswert liegt, denn ein Gutachten ist nur dann sinnvoll, wenn eine spürbare Differenz zu erwarten ist.
Ortstermin und Objektaufnahme
Anschließend erfolgt ein Ortstermin. Dabei werden Baujahr, Bauweise, Grundriss, Ausstattung, Modernisierungsgrad, erkennbare Mängel und die Lage des Objekts dokumentiert. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern in Dingolfing spielt dabei häufig auch die Grundstücksgröße und -zuschnitt eine Rolle, bei Eigentumswohnungen zusätzlich Faktoren wie Geschosslage, Balkon oder Stellplatzsituation.
Auswertung, Wertermittlungsverfahren und Gutachtenerstellung
Auf Basis der Objektaufnahme wird das passende Wertermittlungsverfahren gewählt und angewendet. Die Ergebnisse werden in einem schriftlichen Gutachten dokumentiert, das die Anforderungen an ein Nachweisgutachten nach § 198 BewG erfüllt und beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden kann. Wie lange dieser Prozess im Einzelfall dauert, hängt von Objektumfang, Datenverfügbarkeit und Terminabstimmung ab – pauschale Bearbeitungszeiten lassen sich seriös nicht versprechen.
Welche Unterlagen für die Bewertung wichtig sind
Je vollständiger die Unterlagenlage, desto zügiger und belastbarer lässt sich ein Gutachten erstellen. In der Praxis hilfreich sind unter anderem:
| Unterlage | Warum sie relevant ist |
|---|---|
| Grundbuchauszug | Klärt Eigentumsverhältnisse, Belastungen und Rechte Dritter |
| Baupläne / Grundrisse | Grundlage für Wohnfläche, Raumaufteilung und Bauweise |
| Baubeschreibung / Bauakte | Zeigt Baujahr, Bauweise und ursprüngliche Ausstattung |
| Nachweise über Modernisierungen | Belegen Zustand und wertrelevante Sanierungsmaßnahmen |
| Aktueller Feststellungs- oder Steuerbescheid | Zeigt den vom Finanzamt angesetzten Bedarfswert |
| Flurkarte / Lageplan | Dokumentiert Grundstückszuschnitt und Lage |
| Mietverträge (bei vermieteten Objekten) | Relevant für das Ertragswertverfahren |
Nicht jede Unterlage liegt in jedem Fall vor – insbesondere bei älteren Gebäuden fehlen mitunter historische Baupläne. In solchen Fällen wird der fehlende Datenbestand im Rahmen der Objektaufnahme so weit wie möglich vor Ort ermittelt und im Gutachten transparent dargestellt.
Besonderheiten der Immobilienbewertung in Dingolfing und Umgebung
Dingolfing liegt im Landkreis Dingolfing-Landau in Niederbayern und ist als Industriestandort mit einem großen Fahrzeugwerk geprägt, was sich auch auf den lokalen Immobilienmarkt auswirkt: Neben klassischen Wohnlagen gibt es eine spürbare Nachfrage aus dem Umfeld von Beschäftigten und Zulieferbetrieben. Für die Bewertung einzelner Objekte ist das zunächst nur ein Rahmenfaktor – entscheidend bleiben die konkrete Lage innerhalb der Stadt, der Gebäudezustand und die Grundstückssituation im Einzelfall.
Für Bodenrichtwerte ist in Bayern der jeweils zuständige Gutachterausschuss zuständig; für Dingolfing ist das der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises Dingolfing-Landau. Bodenrichtwerte sind dabei als Orientierungswert für eine Bodenrichtwertzone zu verstehen – sie ersetzen keine Einzelbewertung, da der konkrete Wert eines Grundstücks je nach Zuschnitt, Erschließung, Altlastensituation oder Bebaubarkeit spürbar abweichen kann. Ohne belastbare, aktuell bestätigte Daten werden an dieser Stelle bewusst keine konkreten Wertansätze genannt.
Dingolfing liegt im erweiterten Tätigkeitsgebiet von KTC Immobilien, das seinen Ausgangspunkt vor allem in Regensburg, Deggendorf und Nürnberg sowie den jeweiligen Umlandregionen hat. Ortstermine im Landkreis Dingolfing-Landau werden nach Terminabstimmung wahrgenommen.
Restnutzungsdauer und Immobilienbewertung – ein weiterer steuerlicher Anlass
Neben Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt es einen zweiten, in der Praxis zunehmend nachgefragten Anlass: die Ermittlung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes für die Gebäudeabschreibung. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG wird bei vermieteten Immobilien in der Regel ein typisierter, gesetzlich festgelegter Abschreibungssatz angesetzt. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG erlaubt jedoch, eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer zugrunde zu legen, wenn diese im Einzelfall nachgewiesen wird.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28. Juli 2021 (Az. IX R 25/19) entschieden, dass für diesen Nachweis grundsätzlich jede Darlegungsmethode zulässig ist, die im Einzelfall geeignete Anhaltspunkte für den Nachweis der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer bietet und die eine sachverständige Einschätzung der voraussichtlichen Restnutzungsdauer hinreichend sicher ermöglicht. Ein zunächst strengeres Verwaltungsschreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2023 wurde in der Folge wieder aufgehoben, sodass sich die Praxis der Finanzverwaltung inzwischen wieder stärker an dieser Rechtsprechung orientiert. Eine Restnutzungsdauergutachten kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine höhere jährliche Abschreibung ermöglichen – eine konkrete Steuerersparnis lässt sich dabei nicht pauschal beziffern, da sie von den individuellen steuerlichen Verhältnissen abhängt.
Kosten einer Immobilienbewertung fürs Finanzamt
Belastbare Pauschalpreise für ein Nachweisgutachten lassen sich seriös nicht nennen, da die Kosten von mehreren Faktoren abhängen: der Objektart (Eigentumswohnung, Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, unbebautes Grundstück), der Anzahl der zu bewertenden Einheiten, dem konkreten Bewertungsanlass, dem Umfang der bereits vorliegenden Unterlagen sowie dem Aufwand für Ortstermin und Gutachtenerstellung. Die konkreten Kosten lassen sich nach einer kurzen Prüfung der Immobilie und des Bewertungsanlasses einschätzen.
Warum ein zertifizierter Sachverständiger sinnvoll sein kann
Ein Nachweisgutachten nach § 198 BewG entfaltet gegenüber dem Finanzamt nur dann Wirkung, wenn es formal und methodisch den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Kenneth Kooter ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Diese Zertifizierung bestätigt eine geprüfte fachliche Qualifikation für die Grundstückswertermittlung und kann als Vertrauenssignal dienen – sie ersetzt jedoch nicht die inhaltliche Prüfung des jeweiligen Gutachtens durch das zuständige Finanzamt im Einzelfall.
Wichtig ist die saubere begriffliche Trennung: Der Sachverständige wird von einer Zertifizierungsstelle zertifiziert; diese Zertifizierungsstelle wiederum kann von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert sein. Die DAkkS selbst zertifiziert keine Personen direkt, sondern akkreditiert Zertifizierungsstellen.
Typische Fehler bei der Immobilienbewertung für steuerliche Zwecke
In der Praxis wiederholen sich einige vermeidbare Fehler, die Eigentümern Zeit, Nerven oder im schlechtesten Fall Geld kosten können:
- Fristen verpassen: Wird gegen einen Feststellungsbescheid nicht innerhalb der Einspruchsfrist reagiert, wird er bestandskräftig – ein nachträgliches Gutachten hilft dann in der Regel nicht mehr weiter.
- Laienhafte Werteinschätzungen: Eine überschlägige Einschätzung durch Bekannte, Online-Rechner oder nicht qualifizierte Dritte erfüllt nicht die Anforderungen des § 198 BewG und wird vom Finanzamt regelmäßig nicht als Nachweis anerkannt.
- Unvollständige Objektangaben: Fehlende oder ungenaue Angaben zu Wohnfläche, Baujahr oder Modernisierungen können die Aussagekraft eines Gutachtens schwächen.
- Verwechslung von Bodenrichtwert und Verkehrswert: Der Bodenrichtwert ist ein Orientierungswert für eine Zone, kein individueller Immobilienwert.
- Kein Abgleich mit dem Steuerberater: Insbesondere bei Erbengemeinschaften oder komplexeren Vermögensverhältnissen sollte die steuerliche Gesamtsituation zusätzlich mit einem Steuerberater abgestimmt werden.
Häufige Fragen zur Immobilienbewertung fürs Finanzamt in Dingolfing
Was bedeutet Bedarfswert konkret?
Der Bedarfswert ist der Wert, den das Finanzamt für eine Immobilie im Rahmen der Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach einem standardisierten, im Bewertungsgesetz geregelten Verfahren ermittelt. Er dient als Bemessungsgrundlage für die Steuer und wird typisierend berechnet, ohne jede individuelle Besonderheit des Objekts im Detail zu berücksichtigen.
Muss ich den vom Finanzamt festgesetzten Wert einfach akzeptieren?
Nein, das Bewertungsgesetz sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, einen niedrigeren tatsächlichen Wert nachzuweisen. Nach § 198 BewG kann dafür ein Gutachten einer entsprechend qualifizierten Person vorgelegt werden. Gelingt der Nachweis, wird in der Regel der niedrigere Wert der Besteuerung zugrunde gelegt.
Wie viel Zeit bleibt, um gegen einen Feststellungsbescheid vorzugehen?
Für Rechtsbehelfe gegen Steuer- und Feststellungsbescheide gelten gesetzliche Fristen, die im jeweiligen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung ausgewiesen sind. Da die konkrete Frist vom Einzelfall abhängt und ihre Versäumung erhebliche Folgen haben kann, sollte sie zeitnah nach Erhalt des Bescheids mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt geprüft werden.
Reicht eine formlose Werteinschätzung als Nachweis aus?
In aller Regel nicht. Das Finanzamt verlangt ein Gutachten, das methodisch nachvollziehbar ist und von einer Person erstellt wurde, die die gesetzlichen Anforderungen des § 198 BewG erfüllt – etwa eine nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte sachverständige Person, ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger oder ein zuständiger Gutachterausschuss.
Welches Wertermittlungsverfahren wird für mein Haus in Dingolfing angewendet?
Das hängt von Objektart und Datenlage ab. Bei Eigentumswohnungen und vergleichbaren Objekten kommt häufig das Vergleichswertverfahren zum Einsatz, bei vermieteten Renditeobjekten das Ertragswertverfahren und bei selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern häufig das Sachwertverfahren. Die endgültige Wahl trifft der Sachverständige nach Prüfung der Objektunterlagen und des Ortstermins.
Kann ein Gutachten auch bei einer Erbengemeinschaft mit mehreren Erben helfen?
Ja, ein Gutachten kann in solchen Konstellationen gleich in zweierlei Hinsicht relevant sein: als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gegenüber dem Finanzamt und als sachliche, neutrale Grundlage für eine Einigung zwischen mehreren Erben über den Wert der Immobilie, etwa im Rahmen einer Erbauseinandersetzung.
Wird jedes Gutachten automatisch vom Finanzamt akzeptiert?
Das Finanzamt prüft jedes vorgelegte Gutachten inhaltlich und kann bei methodischen Mängeln oder fehlender Nachvollziehbarkeit Rückfragen stellen oder den Nachweis zurückweisen. Ein methodisch sauber erstelltes, nachvollziehbares Gutachten einer nach § 198 BewG qualifizierten Person kann als Nachweis dienen, eine automatische Anerkennung ohne Prüfung gibt es jedoch nicht.
Was unterscheidet ein Nachweisgutachten von einer Immobilienbewertung für den Verkauf?
Beide stützen sich auf den Verkehrswertbegriff nach § 194 BauGB, unterscheiden sich aber im Zweck und in den formalen Anforderungen. Ein Nachweisgutachten für das Finanzamt muss die Voraussetzungen des § 198 BewG erfüllen und ist auf eine steuerliche Verwendung ausgerichtet, während eine Bewertung für den Verkauf in erster Linie eine realistische Preisorientierung für Eigentümer und Kaufinteressenten liefern soll.
Ist der Bodenrichtwert dasselbe wie der Wert meines Grundstücks?
Nein. Der Bodenrichtwert ist ein durchschnittlicher Orientierungswert für eine bestimmte Bodenrichtwertzone. Der tatsächliche Wert eines konkreten Grundstücks kann davon abweichen, etwa aufgrund von Zuschnitt, Erschließungszustand, Lage innerhalb der Zone oder Bebaubarkeit.
Kann ein Gutachten auch bei einer Restnutzungsdauer-Fragestellung eingesetzt werden?
Ja, für den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist regelmäßig ein sachverständiges Gutachten erforderlich, das die tatsächliche Restnutzungsdauer des Gebäudes nachvollziehbar herleitet. Auch hier gilt: Eine konkrete Steuerersparnis lässt sich nicht pauschal beziffern, da sie von den individuellen steuerlichen Verhältnissen abhängt.
Nächste Schritte für Eigentümer in Dingolfing
Wer in Dingolfing einen Feststellungs- oder Steuerbescheid erhalten hat, der die eigene Immobilie höher bewertet, als es dem tatsächlichen Marktwert entspricht, sollte zunächst die im Bescheid genannte Frist prüfen und diese im Zweifel mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt abstimmen. Parallel kann eine sachverständige Einschätzung Klarheit schaffen, ob ein Nachweisgutachten nach § 198 BewG im konkreten Fall überhaupt eine spürbare Wertdifferenz erwarten lässt und damit sinnvoll ist. Auf dieser Grundlage lässt sich dann entscheiden, ob und in welchem Umfang ein Gutachten in Auftrag gegeben wird.
Kenneth Kooter ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert und unterstützt bei der Einschätzung, Erstellung und Einreichung entsprechender Gutachten. Ein erstes Gespräch kann helfen, den konkreten Fall einzuordnen, bevor Fristen ablaufen. Weitere Informationen zu KTC Immobilien und den angebotenen Leistungen finden Interessierte auf der Website von KTC Immobilien.
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Kenneth Kooter ist zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung und bei KTC Immobilien für professionelle Immobilienbewertungen tätig. Seine Tätigkeit umfasst unter anderem Verkehrswertgutachten sowie Bewertungen für unterschiedliche private, steuerliche und wirtschaftliche Bewertungsanlässe. Er ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. KTC Immobilien ist insbesondere in Regensburg, Deggendorf, Nürnberg und weiteren Regionen Bayerns tätig.
