Immobilienbewertung Scheidung Thalmassing: Den Immobilienwert für den Zugewinnausgleich fachgerecht ermitteln lassen

Immobilienbewertung Scheidung Thalmassing: Den Immobilienwert für den Zugewinnausgleich fachgerecht ermitteln lassen

Wenn eine Ehe scheitert, stellt sich für Ehepaare in Thalmassing mit gemeinsamem oder teilweise gemeinsamem Immobilienbesitz früher oder später eine konkrete Frage: Was ist das Haus oder die Wohnung eigentlich wert? Von der Antwort hängt ab, wie hoch ein Zugewinnausgleich ausfällt oder zu welchem Betrag ein Ehepartner den anderen auszahlen müsste. Genau hier wird häufig deutlich, dass beide Seiten den Wert unterschiedlich einschätzen – meist nicht aus böser Absicht, sondern weil ein Bauchgefühl kein belastbarer Wertansatz ist.

Dieser Beitrag ordnet ein, warum in der Trennungssituation eine unabhängige Immobilienbewertung sinnvoll wird, welcher rechtliche Rahmen für den Zugewinnausgleich gilt, welche Bewertungsverfahren infrage kommen und worauf Ehepartner in Thalmassing achten sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für den Zugewinnausgleich zählt nicht das Gefühl für den Immobilienwert, sondern ein nachvollziehbar ermittelter Verkehrswert zum maßgeblichen Bewertungsstichtag.
  • Der Stichtag für die Berechnung des Zugewinns ist nach § 1384 BGB der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags – nicht der Tag der Trennung und nicht der Tag der Scheidung selbst.
  • Ein neutrales, von beiden Seiten akzeptiertes Gutachten kann Streit über die Bewertung vermeiden helfen und dient als gemeinsame Verhandlungsgrundlage.
  • Je nach Objekt kommt das Vergleichswert-, Sachwert- oder Ertragswertverfahren infrage – die Wahl des Verfahrens beeinflusst das Ergebnis.
  • Ein Gutachten eines nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen kann als Nachweis dienen, ersetzt aber keine familienrechtliche oder steuerliche Beratung durch Rechtsanwalt oder Steuerberater.

Warum eine Immobilie bei einer Scheidung überhaupt bewertet werden muss

Solange eine Ehe intakt ist, spielt der genaue Wert der gemeinsamen Immobilie im Alltag meist keine Rolle. Das ändert sich mit der Trennung. Steht eine Scheidung im Raum, wird die Immobilie zu einem der zentralen Vermögenswerte, über den sich beide Seiten auseinandersetzen müssen – sei es, weil ein Partner den anderen auszahlen möchte, weil das Haus verkauft werden soll oder weil im Rahmen des Zugewinnausgleichs schlicht ein Wertansatz benötigt wird, unabhängig davon, was mit der Immobilie später geschieht.

Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Regelfall

Haben Ehepartner keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet nicht, dass beide automatisch Miteigentümer aller Vermögenswerte werden – jeder behält sein eigenes Vermögen. Bei Beendigung des Güterstands wird jedoch der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs, der Zugewinn, ausgeglichen. Eine während der Ehe erworbene oder im Wert gestiegene Immobilie fließt dabei in die Berechnung ein, unabhängig davon, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.

Gütertrennung und andere Ausgangslagen

Haben die Ehepartner Gütertrennung vereinbart, entfällt der gesetzliche Zugewinnausgleich. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass eine Bewertung überflüssig wird: Bei gemeinsamem Miteigentum stellt sich weiterhin die Frage, zu welchem Wert ein Partner den anderen auszahlt. Auch hier kann ein unabhängiges Wertgutachten als Verhandlungsgrundlage dienen. Welcher Güterstand im Einzelfall vorliegt, sollten Ehepartner mit einem Fachanwalt für Familienrecht klären – das ist keine Aufgabe eines Sachverständigenbüros.

Der rechtliche Rahmen: Zugewinnausgleich, Stichtag und Auskunftspflicht

Wer verstehen möchte, warum bei einer Scheidung ein sachverständig ermittelter Immobilienwert gebraucht wird, kommt an einigen Grundbegriffen aus dem Familienrecht nicht vorbei.

Zugewinn nach § 1373 BGB: Endvermögen minus Anfangsvermögen

Nach § 1373 BGB ist der Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt. Vereinfacht ausgedrückt: Es wird verglichen, was jeder Ehepartner bei Eheschließung besaß (Anfangsvermögen) und was bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist (Endvermögen). Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz als Ausgleichsforderung. Eine Immobilie, die während der Ehe erworben wurde oder deren Wert gestiegen ist, wirkt sich unmittelbar auf diese Rechnung aus – und genau deshalb muss ihr Wert zu bestimmten Zeitpunkten möglichst genau feststehen.

Der Stichtag nach § 1384 BGB: Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags

Eine der häufigsten Fragen in der Praxis lautet: Zählt der Wert am Tag der Trennung, am Tag der Scheidung oder ein anderer Zeitpunkt? Die Antwort gibt § 1384 BGB: Für die Berechnung des Zugewinns tritt bei Scheidung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem der Scheidungsantrag rechtshängig geworden ist – regelmäßig der Tag, an dem der Antrag dem anderen Ehepartner zugestellt wurde. Dieser Stichtag gilt einheitlich sowohl für die Berechnung des Zugewinns als auch für die Höhe der Ausgleichsforderung. Das kann bedeuten, dass eine Immobilie rückwirkend zu einem Stichtag bewertet werden muss, der bereits einige Zeit zurückliegt – ein Umstand, den ein erfahrener Sachverständiger bei der Datengrundlage berücksichtigen muss.

Auskunftspflicht nach § 1379 BGB und das Vermögensverzeichnis

Damit der Zugewinn überhaupt berechnet werden kann, sieht § 1379 BGB wechselseitige Auskunftspflichten vor. Ab der Trennung kann jeder Ehepartner vom anderen Auskunft über dessen Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen, ebenso Auskunft über das Vermögen, soweit es für Anfangs- und Endvermögen erheblich ist – auf Verlangen auch mit Belegen. Jeder Ehepartner kann zudem verlangen, bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses hinzugezogen zu werden und den Wert von Vermögensgegenständen ermitteln zu lassen. Eine Immobilienbewertung durch einen Sachverständigen ist häufig genau die Wertermittlung, auf die sich diese Auskunftspflicht bezieht.

Wertermittlung nach § 1376 BGB und Abgrenzung zu anderen Bewertungsanlässen

Auch der Bewertungszeitpunkt selbst ist gesetzlich geregelt: Nach § 1376 BGB ist für das Anfangsvermögen der Wert maßgeblich, den das Vermögen beim Eintritt des Güterstands hatte, für das Endvermögen der Wert im Zeitpunkt seiner Beendigung – bei Scheidung also im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Für Verbindlichkeiten gilt das entsprechend. Wurde eine Immobilie bereits vor der Ehe erworben, muss deshalb unter Umständen sowohl ihr Wert bei Eheschließung als auch ihr Wert zum Stichtag der Scheidung ermittelt werden, um den tatsächlichen Zugewinn abzugrenzen.

Warum der Marktwert nach § 194 BauGB auch im Familienrecht maßgeblich ist

Das Gesetz schreibt keine eigene Bewertungsmethode für Immobilien im Zugewinnausgleich vor. In der familiengerichtlichen Praxis hat sich jedoch durchgesetzt, den Verkehrswert im Sinne des § 194 BauGB zugrunde zu legen: den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zum Bewertungsstichtag zu erzielen wäre. Dieser Marktwertbegriff verbindet die familienrechtliche Bewertung mit denselben fachlichen Grundsätzen, die auch bei einer Bewertung fürs Finanzamt gelten – nur Stichtag und Anlass unterscheiden sich.

Abgrenzung zu anderen Bewertungsanlässen

Bei einer Bewertung fürs Finanzamt – etwa bei Erbschaft oder Schenkung – geht es meist um den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG gegenüber einem behördlich ermittelten Wert. Bei einer Beleihungswertermittlung steht die Perspektive einer Bank im Vordergrund. Bei der Scheidungsbewertung zählt dagegen in erster Linie ein realistischer, für ein Familiengericht nachvollziehbarer Marktwert zu einem klar definierten, oft rückwirkenden Stichtag.

Die drei anerkannten Wertermittlungsverfahren im Überblick

Für die Ermittlung des Verkehrswerts stehen drei Verfahren zur Verfügung, die je nach Objektart und Datenlage einzeln oder kombiniert angewendet werden.

Verfahren Typischer Einsatzbereich Grundprinzip
Vergleichswertverfahren Eigentumswohnungen, unbebaute Grundstücke, gängige Einfamilienhäuser Ableitung aus tatsächlich erzielten Kaufpreisen vergleichbarer Objekte
Sachwertverfahren Selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser, individuelle Bauten, Hofstellen Bodenwert plus Herstellungskosten des Gebäudes abzüglich Alterswertminderung
Ertragswertverfahren Vermietete Mehrfamilienhäuser, Renditeobjekte Ableitung aus nachhaltig erzielbaren Erträgen und Bewirtschaftungskosten

Vergleichswertverfahren

Das Vergleichswertverfahren zieht tatsächlich am Markt erzielte Kaufpreise vergleichbarer Objekte heran, etwa aus Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse. Es gilt als besonders marktnah, setzt aber genügend vergleichbare Transaktionen voraus – in ländlich geprägten Gemeinden mit wenigen Verkäufen pro Jahr ist das nicht immer der Fall, sodass es oft mit anderen Verfahren kombiniert wird.

Sachwertverfahren

Beim Sachwertverfahren wird zunächst der Bodenwert gesondert ermittelt und anschließend der Wert des Gebäudes über die Herstellungskosten, vermindert um eine Alterswertminderung entsprechend Baujahr, Modernisierungsgrad und Restnutzungsdauer, hinzugerechnet. Dieses Verfahren kommt häufig bei selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern zum Einsatz, für die keine ausreichende Vergleichswertbasis besteht.

Ertragswertverfahren

Bei vermieteten Objekten mit Renditecharakter steht der nachhaltig erzielbare Ertrag im Vordergrund. Aus den Mieteinnahmen abzüglich Bewirtschaftungskosten wird ein Reinertrag ermittelt, der über einen Kapitalisierungszinssatz auf den Grundstückswert zurückgeführt wird. Dieses Verfahren kann relevant sein, wenn die Immobilie nicht selbst bewohnt wird, sondern als Kapitalanlage dient.

Warum ein neutraler, zertifizierter Sachverständiger bei einer Scheidung entscheidend ist

Kaum eine Bewertungssituation ist so konfliktträchtig wie die im Rahmen einer Scheidung. Beide Ehepartner haben ein wirtschaftliches Interesse am Ergebnis – der eine profitiert tendenziell von einem niedrigeren, der andere von einem höheren Wertansatz. Ein Gutachten, das erkennbar für eine Seite Partei ergreift, wird von der anderen selten akzeptiert und kann den Streit verlängern.

Neutralität gegenüber beiden Ehepartnern

Ein unabhängiger Sachverständiger hat keinen eigenen wirtschaftlichen Anteil am Ergebnis und leitet den Wert methodisch nachvollziehbar her, unabhängig davon, wer ihn beauftragt hat. Einigen sich beide Ehepartner im Vorfeld auf einen gemeinsamen Sachverständigen, statt dass jede Seite ein eigenes Gutachten beauftragt, kann das spätere Auseinandersetzungen über konkurrierende Wertansätze vermeiden helfen.

Die Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 als Qualitätsnachweis

Kenneth Kooter ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Diese Norm regelt die Zertifizierung von Personen und legt einheitliche Anforderungen an Qualifikation, Unabhängigkeit und die Einhaltung anerkannter Bewertungsstandards fest. Eine solche Zertifizierung kann als Nachweis dienen, dass die Bewertung nach einem geprüften, dokumentierten Verfahren erfolgt ist. Zu unterscheiden ist dabei klar zwischen dem Sachverständigen als zertifizierter Person, der Zertifizierungsstelle, die diese Zertifizierung ausspricht, und der Akkreditierungsstelle DAkkS, die wiederum die Zertifizierungsstelle akkreditiert, jedoch nicht selbst Personen zertifiziert. Eine Zertifizierung ist ein Qualitätsmerkmal, ersetzt aber keine rechtliche Verbindlichkeit eines Gutachtens gegenüber einem Familiengericht – ob und wie es verwertet wird, entscheidet im Streitfall das Gericht.

Ablauf einer Immobilienbewertung bei Scheidung: von der Beauftragung bis zum Gutachten

Der Ablauf einer Bewertung im Scheidungskontext folgt im Kern denselben fachlichen Schritten wie andere Verkehrswertgutachten, mit einigen Besonderheiten bei der Beauftragung und der Abstimmung zwischen den Beteiligten.

  • Klärung der Beauftragung: Beauftragen beide Ehepartner gemeinsam oder nur einer? Wer trägt die Kosten? Diese Fragen sollten vorab, idealerweise mit anwaltlicher Unterstützung, geklärt sein.
  • Festlegung des Stichtags: Der maßgebliche Bewertungsstichtag – regelmäßig der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags – wird gemeinsam mit dem Sachverständigen festgelegt.
  • Unterlagenprüfung: Grundbuchauszug, Baupläne, Wohnflächenberechnung, Grundrisse, Nachweise zu Modernisierungen, gegebenenfalls Mietverträge.
  • Ortstermin: Begehung des Objekts, Aufnahme des baulichen Zustands, der Ausstattung und etwaiger Mängel.
  • Auswertung und Verfahrenswahl: Auswahl und Anwendung des passenden Wertermittlungsverfahrens auf Grundlage der Objektart und der verfügbaren Marktdaten.
  • Erstellung des schriftlichen Gutachtens: Nachvollziehbare Dokumentation von Datengrundlage, Rechenweg und Ergebnis, sodass auch fachfremde Dritte – etwa ein Familiengericht – den Wert nachvollziehen können.

Typische Fehler, die ein Bewertungsgutachten angreifbar machen

In der Praxis scheitern Bewertungen im Scheidungskontext seltener an der Rechenmethode als an handwerklichen Mängeln: ein falsch gewählter Stichtag, eine unvollständige Objektbeschreibung, fehlende Angaben zu Mängeln oder Modernisierungen, oder ein Verfahren, das für die konkrete Objektart nicht passt. Auch fehlende Transparenz bei der Herkunft der Vergleichsdaten kann ein Gutachten angreifbar machen. Eine sorgfältige, nachvollziehbare Dokumentation ist deshalb wichtiger als ein besonders schnelles Ergebnis.

Immobilienbewertung in Thalmassing: örtliche Besonderheiten

Thalmassing liegt südlich von Regensburg im Landkreis Regensburg und ist von einer ländlichen Siedlungsstruktur mit mehreren Ortsteilen geprägt. Diese Lage wirkt sich unmittelbar auf die Bewertungspraxis aus.

Lage im Landkreis Regensburg und ländlicher Charakter

Für Objekte in ländlich geprägten Gemeinden wie Thalmassing liegen häufig weniger Vergleichstransaktionen vor als in der Stadt Regensburg selbst. Ein Sachverständiger zieht deshalb teils auch Daten aus vergleichbaren Umlandgemeinden heran oder gewichtet das Sachwertverfahren stärker, wenn die Vergleichswertbasis zu dünn ist. Bodenrichtwerte können als eine von mehreren Orientierungsgrößen einfließen, sind für sich genommen aber kein Immobilienwert: Sie sind ein durchschnittlicher Lagewert für eine Bodenrichtwertzone, der individuelle Grundstückswert kann davon abweichen.

Typische Objekte: Einfamilienhäuser, Hofstellen und Bauplätze

In und um Thalmassing finden sich neben klassischen Einfamilien- und Doppelhäusern auch ehemalige oder aktive landwirtschaftliche Hofstellen sowie unbebaute Bauplätze. Gerade Hofstellen mit gemischter Nutzung – Wohnhaus mit landwirtschaftlichen Nebengebäuden – stellen besondere Anforderungen, weil sich Wohnteil und Wirtschaftsteil oft unterschiedlich bewerten lassen und der Gebäudezustand stark variiert.

Wenn sich die Ehepartner über den Wert nicht einigen: das gerichtliche Verfahren

Nicht immer lässt sich eine einvernehmliche Bewertung erzielen. Bestreitet eine Seite das vorgelegte Gutachten, kann der Streit über den Immobilienwert vor das Familiengericht gelangen.

Privatgutachten und gerichtlich bestellter Sachverständiger

Ein außergerichtlich eingeholtes Privatgutachten kann als Grundlage für Verhandlungen dienen und in ein gerichtliches Verfahren eingebracht werden. Im Streitfall kann das Familiengericht jedoch einen eigenen, gerichtlich bestellten Sachverständigen beauftragen, insbesondere wenn eine Partei das vorgelegte Privatgutachten substantiiert angreift. Ein methodisch sauberes, gut dokumentiertes Privatgutachten bleibt dennoch wertvoll, weil es die eigene Position fundiert untermauert.

Rolle des Gutachtens im familiengerichtlichen Verfahren

Das Familiengericht würdigt ein vorgelegtes Gutachten im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung. Ein nachvollziehbar begründetes, nach anerkannten Verfahren erstelltes Gutachten kann eine wichtige Entscheidungsgrundlage darstellen; ob und in welcher Höhe es zugrunde gelegt wird, entscheidet im Einzelfall das Gericht. Fragen rund um Fristen, Antragstellung oder Verfahrenskosten sind Aufgabe des Fachanwalts für Familienrecht, nicht des Sachverständigenbüros.

Sonderfälle bei Miteigentum und Alleineigentum

Wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, beeinflusst nicht, ob eine Immobilie überhaupt bewertet werden muss, wohl aber, wie das Ergebnis rechtlich weiterverarbeitet wird.

Beide Ehepartner als Miteigentümer im Grundbuch

Sind beide als Miteigentümer eingetragen, betrifft eine Trennung unmittelbar die gemeinsame Verfügungsbefugnis über die Immobilie. Der ermittelte Verkehrswert bildet häufig die Grundlage dafür, zu welchem Betrag ein Partner den Miteigentumsanteil des anderen übernimmt oder wie ein späterer Verkaufserlös aufgeteilt wird.

Nur ein Ehepartner als Eigentümer eingetragen

Steht die Immobilie im Alleineigentum eines Ehepartners, fließt der während der Ehe entstandene Wertzuwachs dennoch über den Zugewinnausgleich in die Vermögensauseinandersetzung ein. Auch hier ist eine saubere Wertermittlung zu den maßgeblichen Stichtagen notwendig, um den tatsächlichen Zugewinn zu bestimmen.

Was eine Immobilienbewertung bei Scheidung kosten kann

Konkrete Preislisten helfen wenig, weil die Kosten eines Gutachtens von mehreren Faktoren abhängen: Art und Größe des Objekts, Bewertungsanlass, Umfang der verfügbaren Unterlagen sowie Aufwand für Ortstermin und Gutachten. Eine Hofstelle mit mehreren Gebäuden erfordert typischerweise mehr Aufwand als eine einzelne Eigentumswohnung. Die konkreten Kosten lassen sich nach einer kurzen Prüfung der Immobilie und des Bewertungsanlasses einschätzen. Wer die Kosten zwischen den Ehepartnern aufteilen möchte, sollte diese Frage vorab klären – auch das ist eine familienrechtliche Frage, nicht Teil der Bewertung selbst.

Häufige Fragen zur Immobilienbewertung bei Scheidung in Thalmassing

Muss bei jeder Scheidung eine Immobilienbewertung erfolgen?

Nicht zwingend, aber immer dann, wenn eine Immobilie zum Vermögen eines oder beider Ehepartner gehört und ein Zugewinnausgleich stattfindet oder Miteigentum auseinandergesetzt werden muss. Bei vereinbarter Gütertrennung ohne gemeinsames Eigentum kann sich die Frage anders stellen. Ob eine Bewertung erforderlich ist, klärt sich am besten gemeinsam mit einem Fachanwalt für Familienrecht.

Welcher Stichtag ist für die Bewertung maßgeblich?

Für den Zugewinnausgleich ist nach § 1384 BGB regelmäßig der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich, nicht der Tag der Trennung. War die Immobilie bereits vor der Ehe vorhanden, kann zusätzlich ihr Wert bei Eheschließung relevant werden, um den Zugewinn korrekt abzugrenzen.

Können beide Ehepartner gemeinsam einen Sachverständigen beauftragen?

Ja, das ist häufig der sinnvollere Weg. Einigen sich beide Seiten auf einen gemeinsamen, neutralen Sachverständigen, kann das Auseinandersetzungen über konkurrierende Gutachten vermeiden helfen. Beauftragt nur eine Seite, sollte das Gutachten dennoch so dokumentiert sein, dass es die Gegenseite nachvollziehen kann.

Was passiert, wenn die Gegenseite das Gutachten nicht akzeptiert?

Wird ein Privatgutachten substantiiert bestritten, kann der Streit vor das Familiengericht gelangen, das dann einen eigenen, gerichtlich bestellten Sachverständigen beauftragen kann. Ein bereits vorliegendes, gut begründetes Gutachten verliert dadurch nicht automatisch seinen Wert.

Welche Unterlagen werden für die Bewertung benötigt?

Üblicherweise ein aktueller Grundbuchauszug, Baupläne beziehungsweise Grundrisse, eine Wohnflächenberechnung, Nachweise zu Modernisierungen sowie – bei vermieteten Objekten – Mietverträge. Fehlende Unterlagen lassen sich meist über Bauamt oder Grundbuchamt nachträglich beschaffen.

Wird bei der Bewertung auch der Bodenrichtwert berücksichtigt?

Der Bodenrichtwert kann als eine von mehreren Orientierungsgrößen einfließen. Er ist ein durchschnittlicher Lagewert für eine ganze Bodenrichtwertzone und kein individueller Immobilienwert – der konkrete Grundstückswert kann davon abweichen, etwa aufgrund von Zuschnitt oder Erschließung.

Ist ein Gutachten fürs Finanzamt dasselbe wie ein Gutachten für den Zugewinnausgleich?

Nicht automatisch. Beide bauen auf demselben Verkehrswertbegriff nach § 194 BauGB auf, unterscheiden sich aber häufig in Stichtag und Anlass. Ein Gutachten fürs Finanzamt dient meist dem Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG, ein Gutachten für den Zugewinnausgleich der familienrechtlichen Vermögensauseinandersetzung.

Wie lange dauert die Erstellung eines Bewertungsgutachtens?

Die Dauer hängt von der Verfügbarkeit der Unterlagen, der Terminfindung für den Ortstermin und dem Objektumfang ab. Konkrete Bearbeitungszeiten lassen sich seriös erst nach einer ersten Einschätzung der Immobilie benennen.

Wirkt sich eine laufende Finanzierung auf den ermittelten Wert aus?

Der Verkehrswert wird unabhängig von einer bestehenden Finanzierung ermittelt – er beschreibt den Marktwert des Objekts selbst. Offene Kreditverbindlichkeiten sind für die Zugewinnberechnung dennoch relevant, da sie als Verbindlichkeit einfließen können. Wie eine Finanzierung anzurechnen ist, ist eine familienrechtliche Frage, die über die Immobilienbewertung hinausgeht.

Kann eine Bewertung auch vor Einreichung des Scheidungsantrags sinnvoll sein?

Ja. Bereits in der Trennungsphase kann eine erste Werteinschätzung helfen, die eigene Verhandlungsposition realistisch einzuschätzen. Für die rechtlich maßgebliche Berechnung des Zugewinns bleibt jedoch der Stichtag der Rechtshängigkeit entscheidend, sodass eine frühere Einschätzung später aktualisiert werden muss.

Nächste Schritte für Ehepartner in Thalmassing

Eine Trennung ist selten der richtige Zeitpunkt, um sich zusätzlich mit Bewertungsmethoden und Paragraphen auseinanderzusetzen. Genau deshalb kann es entlasten, die Wertermittlung an eine unabhängige Stelle zu übergeben, die beiden Seiten gegenüber neutral bleibt. Ein erster Schritt ist meist ein kurzes Gespräch über die konkrete Immobilie, den Bewertungsanlass und die vorhandenen Unterlagen – auf dieser Grundlage lässt sich einschätzen, welches Verfahren infrage kommt und welcher Aufwand zu erwarten ist.

Weitere Informationen zu KTC Immobilien und den angebotenen Bewertungsleistungen finden Sie unter ktc.bayern.

Kenneth Kooter ist zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung und bei KTC Immobilien für professionelle Immobilienbewertungen tätig. Seine Tätigkeit umfasst unter anderem Verkehrswertgutachten sowie Bewertungen für unterschiedliche private, steuerliche und wirtschaftliche Bewertungsanlässe. Er ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. KTC Immobilien ist insbesondere in Regensburg, Deggendorf, Nürnberg und weiteren Regionen Bayerns tätig.

Kenneth Kooter

Ihr DIN EN ISO/IEC 17024 (DAkkS) zertifiziertes Sachverständigenbüro

E-Mail-Adresse

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