Immobilienbewertung Schenkung in Tegernheim: Immobilien zu Lebzeiten übertragen und den Wert richtig ansetzen

Immobilienbewertung Schenkung in Tegernheim: Immobilien zu Lebzeiten übertragen und den Wert richtig ansetzen

Wer in Tegernheim ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück zu Lebzeiten an Kinder, Enkelkinder oder den Ehepartner übertragen möchte, steht früher oder später vor einer zentralen Frage: Welchen Wert setzt das Finanzamt für diese Immobilie an, und wie lässt sich dieser Wert im Zweifel korrigieren? Eine Schenkung unter Lebenden ist rechtlich und steuerlich kein informeller Vorgang. Sie löst eine Anzeigepflicht aus, unterliegt festen Freibeträgen und wird von der Finanzverwaltung anhand standardisierter Verfahren bewertet, die den tatsächlichen Zustand einer Immobilie nicht immer treffend abbilden. Eine sachverständige Immobilienbewertung schafft in dieser Situation eine belastbare, nachvollziehbare Grundlage – sowohl für die Beteiligten selbst als auch gegenüber dem Finanzamt.

Dieser Beitrag ordnet ein, wie eine Immobilienschenkung in Tegernheim rechtlich und steuerlich einzuordnen ist, wie der Grundbesitzwert ermittelt wird, welche Gestaltungen den Wert beeinflussen und wann sich eine unabhängige Bewertung lohnt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Immobilienschenkung ist eine freigebige Zuwendung unter Lebenden nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und unterliegt der Schenkungsteuer, sofern die persönlichen Freibeträge überschritten werden.
  • Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG (unter anderem 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder) können alle zehn Jahre erneut genutzt werden, siehe § 14 ErbStG.
  • Das Finanzamt ermittelt den Grundbesitzwert einer verschenkten Immobilie standardisiert nach dem Bewertungsgesetz – individuelle Besonderheiten bleiben dabei oft unberücksichtigt.
  • Ein vorbehaltener Nießbrauch, ein Wohnrecht oder Ausgleichszahlungen an Geschwister können den steuerlich relevanten Wert der Schenkung mindern.
  • Nach § 198 BewG kann ein sachverständiges Gutachten als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts dienen.
  • Kenneth Kooter B.A. ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert und in Tegernheim und dem Landkreis Regensburg tätig.

Warum Eigentümer in Tegernheim ihre Immobilie zu Lebzeiten verschenken

Hinter einer Immobilienschenkung stehen in der Praxis unterschiedliche Beweggründe. Häufig geht es um die vorweggenommene Erbfolge: Eltern möchten ihr Haus oder ihre Wohnung bereits zu Lebzeiten an ein Kind übergeben, um die spätere Vermögensnachfolge geordnet zu gestalten und Streit unter mehreren Erben vorzubeugen. In anderen Fällen steht die Nutzung der persönlichen Freibeträge im Vordergrund, da diese – anders als im Erbfall – alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden können. Wer sein Vermögen frühzeitig und in Teilschritten überträgt, kann dadurch unter Umständen die spätere Steuerlast der Erben reduzieren.

Daneben spielen persönliche Gründe eine Rolle: der Wunsch, ein Kind beim Erwerb von Wohneigentum zu unterstützen, die Absicherung des Ehepartners, die Regelung der Hofnachfolge bei einem landwirtschaftlich geprägten Grundstück oder die Übertragung im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Pflegesituation. In all diesen Konstellationen ist der anzusetzende Immobilienwert die zentrale Rechengröße – er bestimmt, ob und in welcher Höhe Schenkungsteuer anfällt, und er beeinflusst, wie eventuelle Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Kindern bemessen werden.

Rechtliche Grundlagen und Anzeigepflicht bei einer Immobilienschenkung

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Für die steuerliche Einordnung kommt es dabei nicht auf eine ausdrückliche Einigung über die Unentgeltlichkeit an, wie sie das Zivilrecht in § 516 BGB voraussetzt – maßgeblich ist die tatsächliche Bereicherung.

Die Übertragung einer Immobilie muss notariell beurkundet werden. Da Notarinnen und Notare nach § 34 ErbStG verpflichtet sind, beurkundete Schenkungen von Grundstücken dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, erfährt die Finanzverwaltung in aller Regel automatisch von der Übertragung. Unabhängig davon sieht § 30 ErbStG grundsätzlich auch eine eigene Anzeigepflicht des Erwerbers und – bei einer Schenkung unter Lebenden – des Zuwendenden vor, sobald sie von der Übertragung Kenntnis erlangen; diese Pflicht entfällt jedoch, wenn die Schenkung bereits notariell beurkundet wurde. In der Praxis bedeutet das: Nach der notariellen Beurkundung sollten Schenker und Beschenkte in Tegernheim davon ausgehen, dass das Finanzamt den Vorgang aufgreift, auch wenn keine gesonderte eigene Anzeige mehr erforderlich ist.

Freibeträge, Steuerklassen und die Zehnjahresfrist nach § 14 ErbStG

Ob und in welcher Höhe für eine Immobilienschenkung Steuer anfällt, hängt maßgeblich vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ab.

Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG

Nach § 16 ErbStG bleiben unter anderem folgende Beträge steuerfrei: 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder und Kinder verstorbener Kinder, 200.000 Euro für Enkelkinder (sofern deren Elternteil noch lebt; andernfalls 400.000 Euro), 100.000 Euro für sonstige Personen der Steuerklasse I sowie 20.000 Euro für Personen der Steuerklassen II und III, wozu unter anderem Geschwister, Nichten, Neffen sowie nicht verwandte Personen zählen. Wird eine Immobilie beispielsweise von einem Elternteil an ein Kind verschenkt, bleibt der Wert bis 400.000 Euro steuerfrei; erst der darüberliegende Betrag unterliegt der Schenkungsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz.

Warum die Zehnjahresfrist mehrfaches Schenken ermöglicht

Nach § 14 ErbStG werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person erhaltene Zuwendungen zusammengerechnet, wobei die früheren Erwerbe mit ihrem damaligen Wert angesetzt werden. Diese Regelung soll verhindern, dass eine beabsichtigte Zuwendung künstlich in mehrere Teilschenkungen aufgeteilt wird, um Freibeträge mehrfach auszuschöpfen. Zugleich eröffnet sie eine legale Gestaltungsmöglichkeit: Ist der Zehnjahreszeitraum seit der letzten Zuwendung abgelaufen, steht der volle persönliche Freibetrag erneut zur Verfügung. Bei größeren Immobilienvermögen wird deshalb in der Praxis häufig über eine gestaffelte Übertragung in mehreren Schritten nachgedacht – eine Entscheidung, die regelmäßig in Abstimmung mit einem Steuerberater getroffen werden sollte, da die konkrete steuerliche Gestaltung nicht Gegenstand einer Immobilienbewertung ist.

Wie das Finanzamt den Grundbesitzwert einer verschenkten Immobilie ermittelt

Für die Schenkungsteuer wird nicht der Verkehrswert im engeren Sinn, sondern der sogenannte Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz herangezogen. Dieser soll sich am gemeinen Wert orientieren, wird von der Finanzverwaltung jedoch mit standardisierten, typisierenden Verfahren ermittelt. Welches Verfahren zur Anwendung kommt, richtet sich nach der Objektart.

Vergleichswertverfahren

Bei Eigentumswohnungen und typischen Ein- und Zweifamilienhäusern greift das Finanzamt bevorzugt auf Vergleichswerte oder Vergleichsfaktoren der Gutachterausschüsse zurück. Liegen ausreichend Vergleichsdaten vor, gilt dieses Verfahren als vergleichsweise marktnah – Besonderheiten des Einzelobjekts wie ein überdurchschnittlicher Sanierungsstau finden dabei aber nur eingeschränkt Berücksichtigung.

Ertragswertverfahren

Bei vermieteten Renditeobjekten wird regelmäßig das Ertragswertverfahren angewendet, das im Wesentlichen auf nachhaltig erzielbaren Erträgen sowie einem typisierten Liegenschaftszins beruht. Individuelle Mietausfälle, Leerstände oder ein erhöhter Instandhaltungsrückstand werden in der standardisierten Fassung nur begrenzt abgebildet.

Sachwertverfahren

Fehlen geeignete Vergleichs- oder Ertragsdaten, etwa bei individuell gestalteten Ein- und Zweifamilienhäusern ohne unmittelbare Vergleichsobjekte, kommt das Sachwertverfahren zum Einsatz. Es orientiert sich an den Herstellungskosten des Gebäudes und dem Bodenwert, angepasst über eine Alterswertminderung und einen regionalen Sachwertfaktor. Gerade dieses Verfahren führt in der Praxis häufig zu Werten, die von individuellen baulichen Besonderheiten – etwa nicht marktgerecht modernisierten Bereichen oder funktionalen Mängeln – deutlich abweichen können.

Vorbehalte und Gegenleistungen, die den Schenkungswert mindern können

Eine Immobilienschenkung erfolgt in der Praxis selten vollständig lastenfrei. Verschiedene Gestaltungen wirken sich unmittelbar auf den steuerlich relevanten Wert der Zuwendung aus.

Nießbrauchsvorbehalt

Behält sich der Schenker ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor, bleibt er wirtschaftlich weiterhin zur Nutzung und Fruchtziehung der Immobilie berechtigt – etwa zur Vermietung oder zum eigenen Wohnen. Der Kapitalwert dieses vorbehaltenen Rechts wird von dem ermittelten Grundbesitzwert abgezogen, wobei sich die Höhe nach dem Alter des Berechtigten und statistischen Sterbetafeln richtet. Je jünger die nießbrauchsberechtigte Person, desto höher fällt der wertmindernde Abzug tendenziell aus.

Wohnrecht

Ein eingeräumtes Wohnrecht wirkt ähnlich, ist jedoch enger gefasst als ein Nießbrauch: Es berechtigt regelmäßig nur zur eigenen Nutzung bestimmter Räume oder des gesamten Objekts, nicht aber zur Vermietung an Dritte. Auch der Kapitalwert eines Wohnrechts mindert den steuerlich anzusetzenden Wert der Schenkung.

Ausgleichszahlungen an Geschwister

Wird eine Immobilie nur an eines von mehreren Kindern übertragen, vereinbaren Familien häufig eine sogenannte gemischte Schenkung: Das bedachte Kind zahlt den Geschwistern eine Ausgleichszahlung, die den unentgeltlichen Anteil der Zuwendung reduziert. Für die Schenkungsteuer wird in diesem Fall nur der Betrag angesetzt, der über die Ausgleichszahlung hinaus unentgeltlich zugewendet wurde. Auch hier ist ein belastbarer Immobilienwert die Grundlage, um die Ausgleichszahlung fair zwischen den Geschwistern zu bemessen und spätere familiäre Konflikte zu vermeiden.

Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG

Liegt der vom Finanzamt nach den standardisierten Verfahren ermittelte Grundbesitzwert erkennbar über dem tatsächlichen Marktwert der Immobilie, eröffnet das Bewertungsgesetz eine Korrekturmöglichkeit. Nach § 198 Abs. 2 BewG kann regelmäßig auch das Gutachten einer Person als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts dienen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle für die Grundstückswertermittlung bestellt oder zertifiziert worden ist.

Der maßgebliche Vergleichsmaßstab ist dabei der Verkehrswert nach § 194 BauGB: der Preis, der zum Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung der rechtlichen Gegebenheiten, der tatsächlichen Eigenschaften, der Beschaffenheit und der Lage der Immobilie ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Ein solches Gutachten kann dem Finanzamt als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts vorgelegt werden; ob das Finanzamt den ermittelten Wert im Einzelfall übernimmt, bleibt seine eigenständige Prüfung.

Ablauf einer sachverständigen Immobilienbewertung vor einer Schenkung in Tegernheim

Am Anfang steht ein Erstgespräch, in dem der Anlass der Bewertung – hier die geplante oder bereits erfolgte Schenkung –, der Bewertungsstichtag sowie die Eckdaten der Immobilie geklärt werden. Danach folgt in der Regel ein Ortstermin, bei dem Größe, Ausstattung, baulicher Zustand, etwaige Modernisierungen und besondere Merkmale der Immobilie in Tegernheim vor Ort dokumentiert werden. Ergänzend werden vorhandene Unterlagen ausgewertet, etwa Grundbuchauszug, Baupläne, Wohn- und Nutzflächenberechnung, Energieausweis und – sofern vorhanden – bereits vom Finanzamt angeforderte Feststellungsbescheide.

Auf dieser Grundlage wird das für die Immobilie passende Wertermittlungsverfahren angewendet, ergänzend gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines vorbehaltenen Nießbrauchs oder Wohnrechts. Das Ergebnis wird in einem nachvollziehbaren, schriftlichen Gutachten dokumentiert, das die Berechnungsschritte offenlegt und damit sowohl den Beteiligten als auch dem Finanzamt als Entscheidungsgrundlage dienen kann.

Immobilien in Tegernheim und im Tätigkeitsgebiet Regensburg: Besonderheiten bei der Bewertung

Tegernheim liegt als Gemeinde im Landkreis Regensburg unmittelbar an der Donau im erweiterten Tätigkeitsgebiet von KTC Immobilien. Der Gebäudebestand reicht von älteren, gewachsenen Ein- und Zweifamilienhäusern über neuere Baugebiete bis hin zu einzelnen größeren Grundstücken mit Nebengebäuden. Gerade bei älteren Bestandsimmobilien mit individuellen An- und Umbauten liefern die standardisierten Verfahren des Finanzamts oft nur eine grobe Annäherung an den tatsächlichen Wert, da bauliche Besonderheiten, der konkrete Modernisierungsgrad oder ein vorhandener Sanierungsbedarf nicht im Detail abgebildet werden. Belastbare aktuelle Bodenrichtwerte für einzelne Lagen sollten stets direkt beim zuständigen Gutachterausschuss erfragt werden, da sich diese im Zeitverlauf ändern können; ein pauschaler Bodenrichtwert ersetzt zudem nie den individuellen Grundstückswert, sondern liefert lediglich einen Orientierungswert für eine Bodenrichtwertzone.

Warum die Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 bei einer Schenkungsbewertung relevant ist

Kenneth Kooter B.A. ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Diese Norm regelt die Anforderungen an Stellen, die Personen zertifizieren, und stellt damit ein strukturiertes, wiederkehrend überprüftes Verfahren sicher, mit dem Fachkompetenz, Unabhängigkeit und Vorgehen der zertifizierten Person nachgewiesen werden. Für eine Schenkungsbewertung ist das insbesondere deshalb bedeutsam, weil § 198 Abs. 2 BewG ausdrücklich auf eine entsprechende Zertifizierung oder Bestellung Bezug nimmt, wenn es um den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts geht. Eine Zertifizierung ersetzt jedoch keine automatische Anerkennung durch das Finanzamt im Einzelfall – die inhaltliche Qualität und Nachvollziehbarkeit des jeweiligen Gutachtens bleiben entscheidend.

Kosten eines Wertgutachtens für die Schenkungsteuer

Die Kosten eines Gutachtens für eine Immobilienschenkung hängen von mehreren Faktoren ab: der Objektart und -größe, der Anzahl der zu bewertenden Einheiten, dem konkreten Bewertungsanlass, dem Umfang der verfügbaren Unterlagen sowie dem Aufwand für den Ortstermin und den Umfang des Gutachtens selbst – etwa ob zusätzlich ein vorbehaltener Nießbrauch oder eine Ausgleichszahlung zwischen Geschwistern berücksichtigt werden muss. Feste Pauschalpreise ohne Kenntnis dieser Faktoren wären unseriös. Die konkreten Kosten lassen sich nach einer kurzen Prüfung der Immobilie und des Bewertungsanlasses einschätzen.

Vereinfachtes Beispiel: Teilverschenkung eines Zweifamilienhauses in Tegernheim

Das folgende Beispiel ist konstruiert und dient ausschließlich der Veranschaulichung: Ein Ehepaar in Tegernheim möchte sein Zweifamilienhaus zu Lebzeiten an die beiden erwachsenen Kinder übertragen. Damit beide Kinder gleichermaßen beteiligt werden, wird das Haus zu je hälftigem Miteigentum übertragen; gleichzeitig behalten sich die Eltern ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an einer der beiden Wohneinheiten vor. Für die Bewertung wird zunächst der Grundbesitzwert des gesamten Objekts sachverständig ermittelt, anschließend wird der Kapitalwert des vorbehaltenen Nießbrauchs anhand des Alters der Eltern abgezogen. Der verbleibende Wert wird hälftig den beiden Kindern zugerechnet und mit deren persönlichem Freibetrag nach § 16 ErbStG verglichen. Ob und in welcher Höhe im Ergebnis Schenkungsteuer anfällt, hängt von den konkreten Zahlen des Einzelfalls ab und wird hier bewusst nicht beziffert.

Typische Fehler, die den Schenkungswert unnötig in die Höhe treiben

  • Die Schenkung wird ohne vorherige Wertermittlung notariell beurkundet, sodass der vom Finanzamt später festgesetzte Grundbesitzwert unwidersprochen bleibt.
  • Ein vorbehaltener Nießbrauch oder ein Wohnrecht wird im Übertragungsvertrag nicht sauber dokumentiert, wodurch der wertmindernde Abzug erschwert wird.
  • Mehrere Teilschenkungen innerhalb von zehn Jahren werden ohne Berücksichtigung der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG geplant.
  • Ausgleichszahlungen zwischen Geschwistern werden ohne belastbaren Immobilienwert vereinbart, was später zu Streit führen kann.
  • Ein selbst geschätzter oder von Laien ermittelter Wert wird gegenüber dem Finanzamt vorgelegt, ohne den formellen Anforderungen des § 198 BewG zu genügen.
  • Ein bereits ergangener Feststellungsbescheid wird ohne Prüfung einer Einspruchsfrist einfach hingenommen.

Häufige Fragen

Was versteht man unter Immobilienbewertung Schenkung?

Damit ist die sachverständige Ermittlung des Werts einer Immobilie im Zusammenhang mit einer geplanten oder bereits erfolgten Schenkung unter Lebenden gemeint. Der ermittelte Wert dient als Grundlage für die Berechnung der Schenkungsteuer, für die Bemessung von Ausgleichszahlungen zwischen mehreren Kindern sowie als möglicher Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gegenüber dem Finanzamt.

Muss jede Immobilienschenkung dem Finanzamt gemeldet werden?

Da Immobilienschenkungen notariell beurkundet werden müssen, sind Notarinnen und Notare nach § 34 ErbStG verpflichtet, den Vorgang dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Eine zusätzliche eigene Anzeige der Beteiligten nach § 30 ErbStG ist bei einer bereits notariell beurkundeten Schenkung in der Regel nicht mehr erforderlich.

Welchen Wert setzt das Finanzamt bei einer Immobilienschenkung an?

Das Finanzamt ermittelt den sogenannten Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz, je nach Objektart mit dem Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren. Diese standardisierten Verfahren orientieren sich am gemeinen Wert, bilden individuelle Besonderheiten der Immobilie jedoch nur eingeschränkt ab.

Wie wirkt sich ein vorbehaltener Nießbrauch auf die Schenkungsteuer aus?

Der Kapitalwert des vorbehaltenen Nießbrauchs wird vom ermittelten Grundbesitzwert abgezogen. Da sich die Höhe nach dem Alter der nießbrauchsberechtigten Person richtet, kann ein Nießbrauchsvorbehalt den steuerlich relevanten Wert der Zuwendung spürbar mindern.

Wie oft können die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG genutzt werden?

Die persönlichen Freibeträge können alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Innerhalb dieses Zehnjahreszeitraums werden mehrere Zuwendungen derselben Person nach § 14 ErbStG zusammengerechnet, sodass sich Freibeträge nicht durch beliebig viele Teilschenkungen mehrfach ausschöpfen lassen.

Was ist der Unterschied zwischen Bodenrichtwert und dem Wert einer Immobilie?

Der Bodenrichtwert ist ein durchschnittlicher Orientierungswert für unbebaute Flächen innerhalb einer bestimmten Bodenrichtwertzone. Der tatsächliche Wert einer konkreten Immobilie kann davon deutlich abweichen, da Lage im Detail, Gebäudezustand, Ausstattung und individuelle Grundstücksmerkmale zusätzlich berücksichtigt werden müssen.

Kann ein Gutachten auch dann sinnvoll sein, wenn die Schenkung bereits erfolgt ist?

Ja. Liegt bereits ein Feststellungsbescheid des Finanzamts vor, der den Wert der Immobilie erkennbar zu hoch ansetzt, kann ein Gutachten innerhalb der Einspruchsfrist als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts vorgelegt werden. Die konkrete Frist sollte im Bescheid geprüft und im Zweifel mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt abgestimmt werden.

Wie unterscheidet sich die Bewertung bei einer Schenkung von der bei einer Erbschaft?

Methodisch wird der Grundbesitzwert in beiden Fällen nach denselben Regeln des Bewertungsgesetzes ermittelt. Der Unterschied liegt vor allem im Anlass und im Zeitpunkt: Bei der Schenkung sind Schenker und Beschenkter zu Lebzeiten unmittelbar Beteiligte, während bei einer Erbschaft der Erblasser bereits verstorben ist. Zudem treten bei Schenkungen häufig zusätzliche Fragen wie Nießbrauch, Wohnrecht oder Ausgleichszahlungen an Geschwister hinzu.

Ersetzt eine Immobilienbewertung eine steuerliche oder rechtliche Beratung?

Nein. Eine sachverständige Immobilienbewertung liefert eine fachlich fundierte Werteinschätzung, ersetzt jedoch keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Fragen zur konkreten Steuerlast, zur optimalen Gestaltung einer Schenkung oder zu Fristen sollten zusätzlich mit einem Steuerberater oder einer Rechtsanwältin beziehungsweise einem Rechtsanwalt besprochen werden.

Wie lange dauert die Erstellung eines Gutachtens für eine geplante Immobilienschenkung?

Die Dauer hängt vom Umfang des Gutachtens, der Verfügbarkeit von Unterlagen und der Terminfindung für den Ortstermin ab. Belastbare, individuelle Angaben zur Bearbeitungszeit lassen sich erst nach einer kurzen Abstimmung zum konkreten Bewertungsanlass machen.

Nächste Schritte für Schenkerinnen, Schenker und Beschenkte in Tegernheim

Wer in Tegernheim eine Immobilie zu Lebzeiten übertragen möchte oder bereits eine Schenkung vollzogen hat und den vom Finanzamt angesetzten Wert für zu hoch hält, sollte den Immobilienwert nicht dem Zufall überlassen. Eine sachverständige Bewertung schafft frühzeitig Klarheit über den voraussichtlichen Grundbesitzwert, deckt Gestaltungsspielräume wie Nießbrauch oder Ausgleichszahlungen sachlich auf und liefert im Streitfall ein nachvollziehbares Gutachten als Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Für die konkrete steuerliche Gestaltung empfiehlt sich ergänzend die Abstimmung mit einem Steuerberater. Weitere Informationen zu KTC Immobilien und den Leistungen rund um die Immobilienbewertung finden Interessierte auf der Startseite von KTC Immobilien.

Autor: Kenneth Kooter ist zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung und bei KTC Immobilien für professionelle Immobilienbewertungen tätig. Seine Tätigkeit umfasst unter anderem Verkehrswertgutachten sowie Bewertungen für unterschiedliche private, steuerliche und wirtschaftliche Bewertungsanlässe. Er ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. KTC Immobilien ist insbesondere in Regensburg, Deggendorf, Nürnberg und weiteren Regionen Bayerns tätig.

Kenneth Kooter

Ihr DIN EN ISO/IEC 17024 (DAkkS) zertifiziertes Sachverständigenbüro

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