Immobilienbewertung Schenkung Finanzamt Pettendorf: Immobilien zu Lebzeiten übertragen und den Wert richtig nachweisen
Wer in Pettendorf ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück zu Lebzeiten an Kinder, Enkel oder den Ehepartner überträgt, löst damit in der Regel eine schenkungsteuerlich relevante Zuwendung aus. Anders als bei einer Erbschaft entscheiden Schenkerin oder Schenker selbst über Zeitpunkt, Umfang und Ausgestaltung der Übertragung – etwa ob ein Nießbrauch vorbehalten bleibt oder ob nur ein Miteigentumsanteil übergeht. Genau diese Gestaltungsspielräume sorgen jedoch häufig für Unsicherheit: Welchen Wert setzt das Finanzamt für die Immobilie an, welche Fristen gelten für die Anzeige, und wann lohnt sich der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch ein Sachverständigengutachten? Dieser Beitrag ordnet die rechtlichen Grundlagen ein und zeigt, an welchen Stellen eine sachverständige Bewertung für Eigentümerinnen und Eigentümer in Pettendorf relevant werden kann.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Immobilienschenkung ist eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und muss dem zuständigen Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten angezeigt werden (§ 30 ErbStG), außer die Schenkung wurde notariell beurkundet.
- Das Finanzamt ermittelt den Grundbesitzwert nach den typisierten Verfahren des Bewertungsgesetzes – dieser Wert kann vom tatsächlichen Marktwert der Immobilie abweichen.
- Nach § 198 BewG kann ein Gutachten eines zuständigen Gutachterausschusses oder einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten sachverständigen Person als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts dienen.
- Ein vorbehaltener Nießbrauch oder ein Wohnrecht mindert den steuerlich relevanten Wert der Schenkung, weil sein Kapitalwert vom ermittelten Grundbesitzwert abgezogen wird.
- Die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG lassen sich alle zehn Jahre erneut nutzen (§ 14 ErbStG) – das kann bei mehreren, zeitlich gestaffelten Übertragungen relevant werden.
- Ein Sachverständigengutachten ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung und ist kein Garant für eine bestimmte steuerliche Bewertung durch das Finanzamt.
Schenkung oder Erbschaft: Warum der Übertragungszeitpunkt in Pettendorf steuerlich einen Unterschied macht
Bei einer Erbschaft entscheidet der Zeitpunkt des Todesfalls über den Bewertungsstichtag – Erbinnen und Erben haben darauf keinen Einfluss. Bei einer Schenkung liegt die Gestaltung dagegen in der Hand der Beteiligten: Schenkerin oder Schenker können den Zeitpunkt der Übertragung selbst wählen, den Umfang der übertragenen Rechte festlegen und Nutzungsrechte zurückbehalten. In Pettendorf betrifft das häufig Konstellationen, in denen Eltern ein Wohnhaus bereits zu Lebzeiten auf ein Kind übertragen möchten, sich aber ein lebenslanges Wohnrecht oder einen Nießbrauch vorbehalten, um weiterhin in der Immobilie wohnen zu können.
Diese Gestaltungsfreiheit hat steuerliche Konsequenzen: Während bei einer Erbschaft der volle Grundbesitzwert der Immobilie in die Bemessungsgrundlage einfließt, mindert ein vorbehaltenes Nutzungsrecht bei einer Schenkung den steuerlich relevanten Wert. Zugleich lässt sich der Zeitpunkt einer Schenkung so wählen, dass die zehnjährige Frist für die Freibeträge nach § 16 ErbStG mehrfach ausgeschöpft werden kann. Wer eine Immobilie in Pettendorf zu Lebzeiten übertragen möchte, sollte diese Unterschiede kennen, bevor der Notartermin vereinbart wird.
Rechtliche Einordnung: Wann eine Immobilienübertragung als freigebige Zuwendung gilt
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Anders als im Zivilrecht (§ 516 BGB) kommt es steuerrechtlich nicht auf eine ausdrückliche Einigung über die Unentgeltlichkeit an – entscheidend ist die objektive Bereicherung des Empfängers bei subjektivem Willen des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit. Bei Immobilienübertragungen unter Angehörigen in Pettendorf ist diese Einordnung in aller Regel eindeutig, kann aber bei sogenannten gemischten Schenkungen komplizierter werden, wenn die Übertragung teilweise entgeltlich erfolgt – etwa wenn das Kind im Gegenzug eine Ausgleichszahlung an ein Geschwisterkind leistet oder eine bestehende Grundschuld übernimmt.
In diesem Fall wird nur der unentgeltliche Teil der Übertragung der Schenkungsteuer unterworfen. Für die Aufteilung zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Anteil ist der Verkehrswert der Immobilie als Bezugsgröße relevant, sodass auch hier eine sachverständige Werteinschätzung hilfreich sein kann.
Anzeigepflicht binnen drei Monaten: Was Schenker und Beschenkte in Pettendorf beachten müssen
Nach § 30 ErbStG ist jede Schenkung vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Erwerb dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet ist auch die Schenkerin oder der Schenker selbst. Diese Anzeigepflicht entfällt jedoch, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde – was bei Immobilienübertragungen aufgrund der notariellen Form nach § 311b BGB ohnehin der Regelfall ist. Der Notar übermittelt in diesen Fällen die erforderlichen Angaben direkt an das Finanzamt.
Eine wichtige Ausnahme von dieser Erleichterung gilt jedoch dann, wenn zum Erwerb neben der notariell beurkundeten Immobilie zusätzlich Betriebsvermögen, nicht börsennotierte Kapitalgesellschaftsanteile oder Auslandsvermögen gehört – in solchen Fällen bleibt die eigenständige Anzeigepflicht bestehen. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Schenkerin oder des Schenkers liegt. Für Eigentümerinnen und Eigentümer in Pettendorf empfiehlt es sich, frühzeitig mit dem beurkundenden Notar zu klären, wer welche Meldung übernimmt, damit keine Frist versäumt wird.
Wie das Finanzamt den Grundbesitzwert einer verschenkten Immobilie ermittelt
Für die Schenkungsteuer setzt das Finanzamt nicht automatisch den im Kaufvertrag oder einer privaten Einschätzung genannten Betrag an, sondern ermittelt einen eigenen Grundbesitzwert nach den typisierten Verfahren der §§ 176 ff. BewG. Diese Verfahren orientieren sich an statistischen Vergleichswerten, pauschalierten Bewirtschaftungskosten und regionalen Baupreisindizes – sie können die individuellen Eigenschaften einer konkreten Immobilie in Pettendorf nur eingeschränkt abbilden.
Vergleichswert-, Ertragswert- und Sachwertverfahren im Überblick
Je nach Immobilientyp wendet das Finanzamt unterschiedliche Verfahren an: Für Eigentumswohnungen und typische Einfamilienhäuser wird häufig das Vergleichswertverfahren herangezogen, sofern ausreichend Vergleichsdaten vorliegen. Vermietete Mehrfamilienhäuser werden regelmäßig im Ertragswertverfahren bewertet, während für individuell gestaltete oder wenig vergleichbare Objekte das Sachwertverfahren zum Einsatz kommt. Alle drei Verfahren arbeiten mit standardisierten Ansätzen, die für eine Massenbewertung notwendig sind, aber objektspezifische Besonderheiten wie einen überdurchschnittlichen Sanierungsstau oder eine ungünstige Grundstückszuschnitt nur begrenzt berücksichtigen.
Warum standardisierte Verfahren Besonderheiten einzelner Grundstücke oft nicht abbilden
Die Gemarkung Pettendorf mit ihren Ortsteilen liegt zwischen Naab und Donau und ist geprägt von einer Mischung aus historischer Bausubstanz in den Ortskernen und neueren Wohngebieten. Diese Heterogenität kann dazu führen, dass ein typisiertes Verfahren den tatsächlichen Zustand oder die Lage einer einzelnen Immobilie nicht treffend abbildet – etwa bei einem sanierungsbedürftigen Altbau, einem ungewöhnlichen Grundstückszuschnitt an einem Hang oder einer Immobilie mit Altlasten- beziehungsweise Erschließungsbesonderheiten. In solchen Fällen kann der vom Finanzamt angesetzte Wert höher liegen als der tatsächlich erzielbare Marktwert.
Nießbrauch- oder Wohnrechtsvorbehalt: Wie ein vorbehaltenes Nutzungsrecht den Schenkungswert mindert
Ein zentraler Unterschied zwischen Schenkung und Erbschaft liegt in der Möglichkeit, sich bei der Übertragung ein Nutzungsrecht vorzubehalten. Übertragen Eltern in Pettendorf ihr Wohnhaus auf ein Kind, behalten sich aber ein lebenslanges Nießbrauchrecht oder ein Wohnrecht vor, wird der Kapitalwert dieses Rechts nach den §§ 13 bis 16 BewG vom ermittelten Grundbesitzwert abgezogen. Der Kapitalwert richtet sich nach dem Jahreswert der Nutzung, begrenzt auf einen gesetzlich vorgegebenen Höchstbetrag, sowie nach einem Kapitalisierungsfaktor, der von Alter und statistischer Lebenserwartung der berechtigten Person abhängt. Je jünger die nießbrauchsberechtigte Person und je höher der Jahreswert der Nutzung, desto größer fällt der Abzug regelmäßig aus.
Das kann bewirken, dass die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage spürbar unter dem vollen Grundbesitzwert liegt. Wichtig ist dabei: Der Nießbrauchsabzug ändert nichts daran, dass für die verbleibende Bemessungsgrundlage weiterhin der korrekte Grundbesitzwert als Ausgangspunkt benötigt wird – ein zu hoch angesetzter Ausgangswert wirkt sich auch nach Abzug des Nießbrauchs noch aus.
Freibeträge nach § 16 ErbStG und die Zehnjahresfrist nach § 14 ErbStG
Ob und in welcher Höhe für eine Immobilienschenkung überhaupt Schenkungsteuer anfällt, hängt maßgeblich vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenkerin oder Schenker und der beschenkten Person ab. Nach § 16 ErbStG bleiben unter anderem für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro, für Kinder und Stiefkinder 400.000 Euro sowie für Enkelkinder 200.000 Euro steuerfrei. Diese Freibeträge gelten unabhängig davon, ob die Übertragung zu Lebzeiten oder von Todes wegen erfolgt – der entscheidende Unterschied liegt darin, wie oft sie genutzt werden können.
Warum mehrfaches Schenken steuerlich relevant sein kann
Nach § 14 ErbStG werden mehrere Erwerbe derselben Person innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zusammengerechnet, wobei frühere Erwerbe mit ihrem damaligen Wert der letzten Zuwendung hinzugerechnet werden. Das bedeutet im Umkehrschluss: Liegen zwei Übertragungen mehr als zehn Jahre auseinander, steht der persönliche Freibetrag für die zweite Zuwendung wieder in voller Höhe zur Verfügung. Wer eine größere Immobilie oder mehrere Objekte in Pettendorf auf mehrere Generationen verteilen möchte, kann diese Regelung bei der zeitlichen Planung berücksichtigen – eine verbindliche steuerliche Gestaltungsberatung dazu leistet allerdings der Steuerberater oder die Steuerberaterin, nicht das Sachverständigenbüro.
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG bei einer Schenkung
Weicht der vom Finanzamt typisiert ermittelte Grundbesitzwert nach eigener Einschätzung der Beteiligten deutlich vom tatsächlichen Marktwert der Immobilie nach oben ab, eröffnet § 198 BewG die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Nach § 198 Abs. 2 BewG kann als Nachweis regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. BauGB oder von Personen dienen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind.
Für den Nachweis wird regelmäßig der Verkehrswert nach § 194 BauGB zugrunde gelegt: der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage der Immobilie ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zum Bewertungsstichtag zu erzielen wäre. Ein solches Gutachten kann gegenüber dem Finanzamt als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts vorgelegt werden – ob es im Einzelfall zu einer niedrigeren Festsetzung führt, entscheidet die zuständige Finanzbehörde nach Prüfung des vorgelegten Gutachtens.
Ablauf einer sachverständigen Immobilienbewertung vor oder nach einer Schenkung in Pettendorf
Der Ablauf einer sachverständigen Bewertung unterscheidet sich im Kern nicht danach, ob eine Erbschaft oder eine Schenkung Anlass ist – wohl aber im Zeitpunkt der Beauftragung. Während bei einer Erbschaft der Bewertungsstichtag durch den Todesfall feststeht, lässt sich bei einer geplanten Schenkung eine Bewertung bereits im Vorfeld der Beurkundung einholen.
- Erstgespräch: Klärung, ob die Bewertung vorbereitend für eine geplante Schenkung oder nachträglich zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt erfolgen soll und ob ein Nießbrauch oder Wohnrecht vorgesehen ist.
- Unterlagenprüfung: Grundbuchauszug, Lageplan, Baupläne und Wohn-/Nutzflächenberechnung werden gesichtet.
- Ortstermin: Bauzustand, Ausstattung, Modernisierungsgrad und besondere Merkmale des Grundstücks werden aufgenommen.
- Wertermittlung: Je nach Immobilientyp kommt das Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren zum Einsatz.
- Gutachten: Das Ergebnis wird in einem nachvollziehbaren, schriftlichen Gutachten dokumentiert, das gegenüber dem Finanzamt vorgelegt werden kann.
Notarielle Beurkundung und Grundbuchänderung: Was formal zu einer Immobilienschenkung dazugehört
Die Übertragung einer Immobilie erfordert nach § 311b Abs. 1 BGB zwingend eine notarielle Beurkundung des Schenkungsvertrags. Der Notar prüft dabei die zivilrechtliche Wirksamkeit der Übertragung, klärt über die rechtlichen Folgen auf und veranlasst die Eintragung der neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch (Auflassung). Wird ein Nießbrauch oder Wohnrecht vorbehalten, wird auch dieses Recht als Belastung im Grundbuch eingetragen, damit es gegenüber Dritten wirksam ist.
Diese notarielle Begleitung ersetzt jedoch nicht die steuerliche Bewertung der Immobilie durch das Finanzamt oder – im Streitfall – durch ein Sachverständigengutachten. Notarin oder Notar prüfen die zivilrechtliche Form, nicht die Höhe des steuerlich anzusetzenden Grundbesitzwerts. Wer sich vorab über den voraussichtlichen Wertansatz informieren möchte, sollte dies unabhängig von der notariellen Beurkundung klären.
Kosten eines Wertgutachtens für die Schenkungsteuer und wovon sie abhängen
Die Kosten für ein Sachverständigengutachten im Zusammenhang mit einer Immobilienschenkung lassen sich pauschal nicht beziffern, da sie von mehreren Faktoren abhängen: der Objektart und -größe, der Anzahl der zu bewertenden Einheiten, dem konkreten Bewertungsanlass, dem Umfang der vorliegenden Unterlagen sowie dem Aufwand für Ortstermin und Ausarbeitung. Ein einfaches Kurzgutachten für ein unbelastetes Einfamilienhaus unterscheidet sich im Aufwand deutlich von einem ausführlichen Gutachten für ein Mehrfamilienhaus mit vorbehaltenem Nießbrauch und mehreren Mieteinheiten. Die konkreten Kosten lassen sich nach einer kurzen Prüfung der Immobilie und des Bewertungsanlasses einschätzen.
Vereinfachtes Beispiel: Teilübertragung eines Hauses in Pettendorf gegen Nießbrauchsvorbehalt
Das folgende Beispiel ist stark vereinfacht und dient ausschließlich der Veranschaulichung des Rechenprinzips – es ersetzt keine steuerliche Beratung und bildet keinen realen Fall ab. Angenommen, ein Ehepaar in Pettendorf überträgt sein selbst genutztes Einfamilienhaus vollständig auf die Tochter, behält sich aber ein lebenslanges Wohnrecht zugunsten beider Ehepartner vor. Das Finanzamt setzt für die Immobilie zunächst einen typisierten Grundbesitzwert an. Von diesem Wert wird der nach den §§ 13 bis 16 BewG berechnete Kapitalwert des vorbehaltenen Wohnrechts abgezogen, der sich aus dem Jahreswert der Wohnnutzung und dem altersabhängigen Kapitalisierungsfaktor ergibt.
Der verbleibende Betrag bildet die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer der Tochter. Von dieser Bemessungsgrundlage wird wiederum der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG für Kinder abgezogen. Bleibt der verbleibende Betrag innerhalb dieses Freibetrags, fällt im Ergebnis keine Schenkungsteuer an. Ist das Ehepaar der Ansicht, dass der vom Finanzamt angesetzte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Marktwert liegt – etwa weil das Haus einen erheblichen Sanierungsstau aufweist –, kann ein Sachverständigengutachten als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG in Betracht gezogen werden.
Typische Fehler bei der Immobilienschenkung, die den Steuerwert unnötig in die Höhe treiben
- Fehlende Abstimmung mit dem Notar zur Anzeigepflicht: Wer sich blind darauf verlässt, dass der Notar automatisch alle relevanten Angaben meldet, riskiert bei Sonderfällen wie zusätzlichem Betriebsvermögen eine versäumte Anzeigefrist.
- Nießbrauch nicht sauber dokumentiert: Wird ein vorbehaltenes Nutzungsrecht im Vertrag ungenau formuliert, kann dies zu Unklarheiten bei der Kapitalwertberechnung führen.
- Bewertungsbescheid ungeprüft akzeptiert: Der vom Finanzamt festgesetzte Grundbesitzwert basiert auf typisierten Verfahren und wird nicht automatisch an objektspezifische Besonderheiten angepasst.
- Zehnjahresfrist nicht beachtet: Werden mehrere Übertragungen zu früh nacheinander vorgenommen, kann der Freibetrag durch die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG bereits ausgeschöpft sein.
- Verwechslung von Bodenrichtwert und Immobilienwert: Der Bodenrichtwert ist ein Orientierungswert für Grund und Boden innerhalb einer Bodenrichtwertzone und beschreibt nicht automatisch den Wert der bebauten Immobilie.
- Gutachten zu spät beauftragt: Wird ein Nachweis erst nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen den Feststellungsbescheid vorbereitet, kann er unter Umständen nicht mehr fristgerecht berücksichtigt werden.
Häufige Fragen
Muss jede Immobilienschenkung dem Finanzamt gemeldet werden?
Grundsätzlich besteht nach § 30 ErbStG eine Anzeigepflicht binnen drei Monaten nach Kenntnis von der Zuwendung. Bei notariell beurkundeten Schenkungen – was bei Immobilienübertragungen der gesetzliche Regelfall ist – entfällt diese eigenständige Anzeigepflicht in der Regel, weil der Notar die Angaben an das Finanzamt übermittelt. Enthält die Übertragung jedoch zusätzlich Betriebsvermögen, nicht börsennotierte Kapitalgesellschaftsanteile oder Auslandsvermögen, bleibt die Anzeigepflicht bestehen. Im Zweifel sollte vor dem Notartermin geklärt werden, wer welche Meldung übernimmt.
Welchen Wert setzt das Finanzamt bei einer Immobilienschenkung an?
Das Finanzamt ermittelt für die Schenkungsteuer einen Grundbesitzwert nach den typisierten Verfahren des Bewertungsgesetzes – je nach Immobilientyp im Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren. Dieser Wert basiert auf statistischen Vergleichsdaten und pauschalierten Ansätzen und kann daher vom tatsächlich erzielbaren Marktwert einer konkreten Immobilie abweichen, insbesondere bei Objekten mit baulichen Besonderheiten oder Sanierungsbedarf.
Wie wirkt sich ein vorbehaltener Nießbrauch auf die Schenkungsteuer aus?
Ein vorbehaltenes Nießbrauch- oder Wohnrecht mindert den steuerlich relevanten Wert der Schenkung, weil der nach den §§ 13 bis 16 BewG berechnete Kapitalwert dieses Rechts vom Grundbesitzwert abgezogen wird. Der Kapitalwert richtet sich nach dem Jahreswert der Nutzung und einem altersabhängigen Kapitalisierungsfaktor. Je jünger die berechtigte Person, desto höher fällt der Abzug in der Regel aus, da von einer längeren statistischen Nutzungsdauer ausgegangen wird.
Was ist der Unterschied zwischen Bodenrichtwert und Verkehrswert?
Der Bodenrichtwert ist ein durchschnittlicher Orientierungswert für den Grund und Boden innerhalb einer bestimmten Bodenrichtwertzone, wie ihn die Gutachterausschüsse veröffentlichen. Er beschreibt nicht den individuellen Wert einer konkreten, bebauten Immobilie. Der Verkehrswert nach § 194 BauGB berücksichtigt dagegen die tatsächlichen Eigenschaften, die Beschaffenheit und die Lage des konkreten Objekts und kann vom Bodenrichtwert erheblich abweichen.
Kann ich als Schenkerin oder Schenker selbst ein Gutachten beauftragen?
Ja, grundsätzlich können sowohl die Schenkerin oder der Schenker als auch die beschenkte Person ein Sachverständigengutachten beauftragen. Häufig ist es sinnvoll, dies bereits vor der notariellen Beurkundung zu tun, um eine realistische Einschätzung des voraussichtlichen Wertansatzes zu erhalten, bevor die Übertragung vollzogen wird.
Was passiert, wenn ich mit dem Feststellungsbescheid des Finanzamts nicht einverstanden bin?
Gegen den Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert kann innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist Einspruch eingelegt werden. Innerhalb dieser Frist kann als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder einer entsprechend zertifizierten sachverständigen Person vorgelegt werden. Ob das Finanzamt den nachgewiesenen Wert übernimmt, entscheidet die Behörde nach Prüfung des Einzelfalls.
Wie unterscheidet sich die Bewertung bei einer Schenkung von der bei einer Erbschaft?
Die angewandten Bewertungsverfahren nach dem Bewertungsgesetz sind grundsätzlich identisch. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass bei einer Schenkung der Übertragungszeitpunkt frei wählbar ist und häufig Nutzungsrechte wie ein Nießbrauch vorbehalten werden, die den steuerlich relevanten Wert mindern. Bei einer Erbschaft steht der Bewertungsstichtag durch den Todesfall fest, und ein nachträglicher Nießbrauchsvorbehalt ist naturgemäß nicht mehr möglich.
Ist die Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 gesetzlich vorgeschrieben?
Nach § 198 Abs. 2 BewG kann als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts unter anderem das Gutachten einer Person dienen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Grundstückswertermittlung bestellt oder zertifiziert worden ist. Kenneth Kooter ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert.
Kann ein Gutachten auch nach bereits erfolgter Schenkung noch sinnvoll sein?
Ja. Auch nach Abschluss der notariellen Beurkundung kann ein Gutachten sinnvoll sein, etwa wenn der Feststellungsbescheid des Finanzamts vorliegt und die Beteiligten den angesetzten Grundbesitzwert für zu hoch halten. In diesem Fall dient das Gutachten als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts im Rahmen des Einspruchsverfahrens.
Nächste Schritte für Schenkerinnen, Schenker und Beschenkte in Pettendorf
Wer in Pettendorf eine Immobilienschenkung plant oder bereits einen Feststellungsbescheid des Finanzamts erhalten hat, sollte zunächst prüfen, ob der angesetzte Grundbesitzwert plausibel erscheint oder ob objektspezifische Besonderheiten – etwa Sanierungsbedarf, ein ungewöhnlicher Grundstückszuschnitt oder Nutzungsbeschränkungen – dagegensprechen. Bei geplanten Übertragungen empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung zwischen Notar, gegebenenfalls Steuerberatung und einer sachverständigen Werteinschätzung, bevor der Beurkundungstermin vereinbart wird. Bei bereits erfolgten Schenkungen ist die Einspruchsfrist gegen den Feststellungsbescheid zu beachten, wenn ein niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen werden soll.
Für eine sachverständige Ersteinschätzung der Immobilie steht Kenneth Kooter B.A. zur Verfügung. Weitere Informationen zum Leistungsspektrum finden sich auf der Startseite von KTC Immobilien.
Autor: Kenneth Kooter ist zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung und bei KTC Immobilien für professionelle Immobilienbewertungen tätig. Seine Tätigkeit umfasst unter anderem Verkehrswertgutachten sowie Bewertungen für unterschiedliche private, steuerliche und wirtschaftliche Bewertungsanlässe. Er ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. KTC Immobilien ist insbesondere in Regensburg, Deggendorf, Nürnberg und weiteren Regionen Bayerns tätig.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Bei konkreten steuerlichen oder rechtlichen Fragen zur Immobilienschenkung wird empfohlen, zusätzlich eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
