Gutachten niedrigerer gemeiner Wert Essenbach: Wenn der Steuerwert zu hoch angesetzt ist

Gutachten niedrigerer gemeiner Wert Essenbach: Wenn der Steuerwert zu hoch angesetzt ist

Ein Bescheid des Finanzamts über den Grundbesitzwert kann für Eigentümer in Essenbach eine unangenehme Überraschung sein, wenn der darin festgesetzte Wert deutlich über dem liegt, was für die Immobilie tatsächlich erzielbar wäre. Das ist kein Einzelfall: Die Finanzverwaltung ermittelt diesen Wert nicht individuell, sondern nach standardisierten Rechenverfahren, die viele reale Besonderheiten eines Gebäudes gar nicht erfassen können. Das Gesetz sieht für genau diese Situation eine Lösung vor – den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 des Bewertungsgesetzes. Dieser Beitrag erklärt, was dieser Fachbegriff bedeutet, wie ein entsprechendes Gutachten in Essenbach abläuft, welche gesetzlichen Grundlagen dabei greifen und worauf Eigentümer bei Fristen, Unterlagen und Kosten achten sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der “gemeine Wert” ist der steuerliche Fachbegriff für den Marktwert einer Immobilie zu einem bestimmten Stichtag.
  • Das Finanzamt setzt für steuerliche Zwecke meist einen typisierten Grundbesitzwert an, der vom tatsächlichen Marktwert abweichen kann.
  • § 198 BewG erlaubt es, mit einem Gutachten eines entsprechend zertifizierten Sachverständigen einen niedrigeren tatsächlichen Wert nachzuweisen.
  • Als Nachweis kommt neben dem Sachverständigengutachten auch ein zeitnah erzielter Kaufpreis oder ein Gutachten des Gutachterausschusses infrage.
  • Für Essenbach und den Landkreis Landshut gelten dieselben gesetzlichen Regelungen wie bundesweit, angewendet auf die örtlichen Gegebenheiten.
  • Ein solches Gutachten sollte vor Ablauf der Einspruchsfrist gegen den jeweiligen Bescheid vorliegen oder zumindest beauftragt sein.

Was der Fachbegriff “niedrigerer gemeiner Wert” konkret bedeutet

Der “gemeine Wert” stammt aus § 9 des Bewertungsgesetzes und beschreibt vereinfacht den Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre – ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben dabei unberücksichtigt. Er ist damit inhaltlich eng verwandt mit dem Verkehrswert nach § 194 BauGB, wird aber im steuerlichen Kontext verwendet, etwa bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Von einem “niedrigeren gemeinen Wert” spricht man, wenn dieser tatsächliche Marktwert unter dem Wert liegt, den das Finanzamt mit seinen typisierten Rechenverfahren für dieselbe Immobilie ermittelt hat.

Für Eigentümer in Essenbach ist diese Unterscheidung mehr als graue Theorie: Weicht der tatsächliche Zustand einer Immobilie – etwa durch Sanierungsstau, eine ungünstige Grundstücksform, Altlasten oder rechtliche Beschränkungen – deutlich von den pauschalen Annahmen der Finanzverwaltung ab, kann der festgesetzte Grundbesitzwert spürbar zu hoch ausfallen. Genau für diesen Fall eröffnet der Gesetzgeber eine Möglichkeit zur Korrektur.

Wie das Finanzamt den Grundbesitzwert typisiert ermittelt

Für steuerliche Zwecke – etwa bei Erbschaft, Schenkung oder in bestimmten Fällen der Grunderwerbsteuer – ermittelt das Finanzamt den sogenannten Grundbesitzwert nicht durch eine individuelle Besichtigung, sondern anhand der typisierten Verfahren der §§ 179 sowie 182 bis 196 BewG. Welches Verfahren zur Anwendung kommt, richtet sich nach der Immobilienart.

Vergleichswertverfahren

Beim Vergleichswertverfahren stützt sich die Finanzverwaltung auf Vergleichsfaktoren und Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse. Es kommt vor allem bei Eigentumswohnungen und unbebauten Grundstücken zur Anwendung, sofern ausreichend Vergleichsdaten vorliegen.

Ertragswertverfahren

Vermietete Mehrfamilienhäuser und gewerblich genutzte Objekte werden regelmäßig im Ertragswertverfahren bewertet. Dabei fließen pauschalierte Liegenschaftszinssätze und typisierte Bewirtschaftungskosten ein, nicht die tatsächliche, individuelle Ertragssituation des konkreten Objekts.

Sachwertverfahren

Für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser – eine in Essenbach häufig anzutreffende Gebäudeart – wendet das Finanzamt meist das Sachwertverfahren an. Es orientiert sich an pauschalen Baukostenkennwerten der Finanzverwaltung sowie an einer typisierten Alterswertminderung, ohne den tatsächlichen baulichen Zustand vor Ort individuell zu berücksichtigen.

Allen drei Verfahren ist gemeinsam: Sie sind auf eine gleichmäßige, verwaltungsökonomische Anwendung in der Fläche ausgelegt. Individuelle Besonderheiten eines einzelnen Objekts – positiv wie negativ – lassen sich damit nur eingeschränkt abbilden.

§ 198 BewG: die gesetzliche Möglichkeit zur Korrektur

Genau für diese Lücke zwischen typisiertem Rechenergebnis und tatsächlichem Marktwert hat der Gesetzgeber mit § 198 BewG eine sogenannte Öffnungsklausel geschaffen. Sie erlaubt es Steuerpflichtigen, dem Finanzamt nachzuweisen, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den typisierten Verfahren ermittelte Wert. Wird dieser Nachweis erfolgreich erbracht, ist der niedrigere Wert anzusetzen.

Nach § 198 Abs. 2 BewG kann regelmäßig auch das Gutachten einer Person als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts dienen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle für die Grundstückswertermittlung bestellt oder zertifiziert worden ist. Alternativ kann auch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses herangezogen werden. Dabei ist zwischen drei Ebenen zu unterscheiden: dem Sachverständigen selbst, der von einer Zertifizierungsstelle geprüft und zertifiziert wird, sowie der Akkreditierungsstelle DAkkS, die wiederum die Zertifizierungsstelle akkreditiert – nicht jedoch direkt Personen zertifiziert.

Welche Nachweise das Finanzamt grundsätzlich anerkennt

Neben dem Sachverständigengutachten sieht das Gesetz in § 198 Abs. 3 BewG einen weiteren, oft übersehenen Weg vor: einen tatsächlich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten Kaufpreis für das betroffene Grundstück, sofern dieser innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommen ist und sich die maßgeblichen Verhältnisse gegenüber dem Stichtag nicht wesentlich verändert haben. Liegt ein solcher zeitnaher Verkauf vor, kann er unter Umständen einfacher als Nachweis dienen als ein aufwendiges Gutachten.

In der Praxis liegt ein solcher Vergleichsverkauf jedoch selten passend vor – insbesondere bei selbstgenutzten Immobilien, die im Familienbesitz bleiben sollen. Für Eigentümer in Essenbach ist deshalb meist das Sachverständigengutachten der praktisch relevante Weg. Wichtig: Das Gesetz spricht davon, dass ein solches Gutachten “regelmäßig” als Nachweis dienen kann – eine automatische, ausnahmslose Übernahme durch die Finanzverwaltung lässt sich daraus nicht ableiten. Das zuständige Finanzamt prüft jedes vorgelegte Gutachten im Einzelfall auf Plausibilität und methodische Nachvollziehbarkeit.

Der Verkehrswert nach § 194 BauGB als fachlicher Maßstab

Damit ein Gutachten diesen Anforderungen genügt, orientiert es sich methodisch am Verkehrswertbegriff nach § 194 BauGB: dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage der Immobilie ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Konkretisiert wird diese Definition durch die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), die Wertermittlungsstichtag, anzuwendende Verfahren und weitere Bewertungsparameter näher regelt.

Ein Sachverständiger nimmt die Immobilie im Rahmen eines Ortstermins individuell in Augenschein, wählt das für den konkreten Fall sachgerechte Bewertungsverfahren und dokumentiert seine Herangehensweise nachvollziehbar. Erst diese methodische Sorgfalt macht ein Gutachten für das Finanzamt prüfbar und erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der niedrigere Wert anerkannt wird – eine Garantie dafür kann seriös niemand aussprechen.

Typische Situationen, in denen der Nachweis relevant wird

Erbfall und Erbengemeinschaft

Nach einem Erbfall setzt das Finanzamt für die Erbschaftsteuer regelmäßig einen Grundbesitzwert fest. Halten Erben oder eine Erbengemeinschaft in Essenbach diesen Wert für zu hoch, kann ein Gutachten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts in Auftrag gegeben werden. Da es für die gesamte wirtschaftliche Einheit gilt, empfiehlt sich bei mehreren Erben eine frühzeitige Abstimmung über die Beauftragung.

Schenkung und vorweggenommene Erbfolge

Wird eine Immobilie zu Lebzeiten übertragen, etwa im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, setzt das Finanzamt einen Grundbesitzwert für die Schenkungsteuer fest. Das Nachweisverfahren nach § 198 BewG funktioniert grundsätzlich analog zur Erbschaft; entscheidend ist auch hier, dass sich das Gutachten exakt auf den maßgeblichen Übertragungsstichtag bezieht.

Trennung, Scheidung und Vermögensauseinandersetzung

Bei einer Scheidung kann eine Immobilie Teil des Zugewinnausgleichs sein. Neben der rein steuerlichen Betrachtung ist hier häufig zusätzlich ein unabhängiges Wertgutachten als sachliche Entscheidungsgrundlage zwischen den Ehepartnern gefragt – unabhängig davon, ob eine Vorlage beim Finanzamt überhaupt erforderlich wird.

Essenbach und der Landkreis Landshut: örtliche Besonderheiten

Essenbach ist ein Markt im Landkreis Landshut, im Isartal an der Bundesstraße 15 gelegen, wenige Kilometer nordöstlich der Stadt Landshut. Die Gemeinde gehört mit ihren Ortsteilen zu den größeren Märkten im Landkreis und ist geprägt von einer Mischung aus gewachsenen Wohngebieten, landwirtschaftlich geprägten Ortsteilen und gewerblich-industriell genutzten Flächen – unter anderem war der Essenbacher Gemeindeteil Ohu über Jahrzehnte Standort eines Kernkraftwerks. Diese Vielfalt an Gebäude- und Grundstückstypen ist für die Wertermittlung relevant, da sie unterschiedliche Bewertungsverfahren erforderlich machen kann, je nachdem, ob es sich um ein freistehendes Einfamilienhaus, eine Hofstelle, eine Eigentumswohnung oder ein gewerblich genutztes Grundstück handelt.

Für Essenbach und den gesamten Landkreis Landshut ist der örtlich zuständige Gutachterausschuss für Grundstückswerte zuständig; er stellt unter anderem Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte bereit, auf die auch das Finanzamt bei seinen typisierten Verfahren zurückgreift. Bodenrichtwerte sind dabei stets nur ein Orientierungswert für den Boden innerhalb einer Bodenrichtwertzone und nicht mit dem individuellen Wert eines konkreten Grundstücks gleichzusetzen; Lage innerhalb der Zone, Zuschnitt, Erschließungszustand und weitere Faktoren können im Einzelfall zu Abweichungen führen. Zuständig für die steuerliche Feststellung von Grundbesitzwerten für Immobilien in Essenbach ist regelmäßig das Finanzamt Landshut.

Ablauf eines Gutachtens zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

Erstgespräch und Klärung des Stichtags

Am Anfang steht ein Gespräch, in dem der steuerliche Anlass, der genaue Bewertungsstichtag – bei Erbschaft meist der Todestag, bei Schenkung der Tag der Übertragung – sowie bereits vorliegende Unterlagen geklärt werden. Diese Klärung ist entscheidend, weil sich das Gutachten exakt auf diesen Zeitpunkt beziehen muss, auch wenn sich der Zustand der Immobilie seither verändert hat.

Zusammenstellung der Unterlagen

Für ein aussagekräftiges Gutachten werden unter anderem ein aktueller Grundbuchauszug, Lageplan, Bau- und Grundrisspläne, Angaben zu Wohn- und Nutzfläche sowie – sofern bereits vorhanden – der Feststellungsbescheid des Finanzamts benötigt. Fehlende Unterlagen lassen sich im weiteren Verlauf ergänzen oder bei den zuständigen Ämtern nachfordern.

Ortstermin und Objektaufnahme

Beim Ortstermin nimmt der Sachverständige Bauzustand, Ausstattung, Modernisierungsgrad, Grundstückszuschnitt und besondere Merkmale der Immobilie auf. Weicht der heutige Zustand vom Bewertungsstichtag ab, wird dieser frühere Zustand, soweit möglich, anhand von Unterlagen, Fotos oder Angaben der Beteiligten rekonstruiert.

Ausarbeitung, Übergabe und Vorlage beim Finanzamt

Nach der Auswertung aller Daten erstellt der Sachverständige das schriftliche Gutachten mit nachvollziehbar begründetem Bewertungsverfahren. Nach Übergabe an den Eigentümer kann es dem zuständigen Finanzamt als Nachweis vorgelegt werden – entweder direkt im laufenden Feststellungsverfahren oder im Rahmen eines Einspruchs gegen einen bereits ergangenen Bescheid.

Fristen im Blick behalten

Gegen einen Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Diese Frist ist knapp bemessen, wenn parallel noch ein Gutachten eingeholt werden soll. Eigentümer in Essenbach sollten deshalb möglichst frühzeitig prüfen lassen, ob der festgesetzte Wert plausibel erscheint, statt erst kurz vor Fristablauf zu handeln. Ein zunächst knapp, aber form- und fristgerecht begründeter Einspruch kann im Einzelfall zusätzliche Zeit für die Erstellung des Gutachtens verschaffen; die konkrete verfahrensrechtliche Vorgehensweise sollte mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt abgestimmt werden, da dies kein Bestandteil einer sachverständigen Wertermittlung ist.

Restnutzungsdauer und AfA: ein verwandter, aber eigenständiger Anlass

Vom Nachweis nach § 198 BewG zu unterscheiden ist ein weiterer, häufig damit verwechselter Bewertungsanlass: die sachverständige Ermittlung der tatsächlichen Restnutzungsdauer eines Gebäudes für die Abschreibung. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kann bei einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer als der typisierten Nutzungsdauer die Absetzung für Abnutzung (AfA) entsprechend höher angesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23. Januar 2024 (Az. IX R 14/23) bestätigt, dass Steuerpflichtige die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer mit unterschiedlichen sachverständigen Methoden nachweisen können, und dabei striktere Vorgaben eines BMF-Schreibens vom 22. Februar 2023 relativiert. Für Eigentümer in Essenbach bedeutet das: Ein methodisch fundiertes Gutachten zur Restnutzungsdauer kann bei entsprechender Qualifikation des Sachverständigen eine höhere jährliche AfA ermöglichen. Eine konkrete Steuerersparnis lässt sich daraus jedoch nicht pauschal ableiten, da die steuerliche Würdigung im Einzelfall beim zuständigen Finanzamt liegt.

Was ein Gutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kostet

Belastbare pauschale Preisangaben sind ohne Kenntnis des konkreten Objekts seriös nicht möglich. Die Kosten hängen unter anderem von der Objektart und -größe, der Anzahl der zu bewertenden Einheiten, dem Bewertungsanlass, dem Umfang bereits vorliegender Unterlagen, dem Aufwand für den Ortstermin sowie davon ab, ob ein knapper Nachweis oder ein ausführliches Vollgutachten benötigt wird. Die konkreten Kosten lassen sich nach einer kurzen Prüfung der Immobilie und des Bewertungsanlasses einschätzen.

Einflussfaktor Wirkung auf den Aufwand
Objektart (z. B. Einfamilienhaus, Eigentumswohnung, Mehrfamilienhaus) bestimmt das anzuwendende Bewertungsverfahren
Anzahl der Bewertungseinheiten mehr Einheiten bedeuten in der Regel mehr Aufwand
Umfang vorhandener Unterlagen vollständige Unterlagen können den Aufwand reduzieren
Bewertungsanlass (Erbschaft, Schenkung, Scheidung) beeinflusst Stichtag und benötigte Nachweise
Umfang des Gutachtens knapper Nachweis vs. ausführliches Vollgutachten

Vereinfachtes Beispiel: Einfamilienhaus in Essenbach nach einer Schenkung

Das folgende Beispiel ist stark vereinfacht und dient ausschließlich der Veranschaulichung, nicht der Darstellung eines realen Falls. Eine Eigentümerin überträgt ein selbstgenutztes Einfamilienhaus in Essenbach im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge auf ihren Sohn. Das Finanzamt setzt im Sachwertverfahren einen Grundbesitzwert fest, der auf pauschalen Baukostenkennwerten und einer typisierten Alterswertminderung beruht. Tatsächlich weist das Gebäude jedoch einen überdurchschnittlichen Sanierungsstau an Dach, Fenstern und Haustechnik auf, der sich in der typisierten Berechnung nicht abbildet. Der Sohn lässt daraufhin ein Gutachten erstellen, in dem der Sachverständige den individuellen baulichen Zustand berücksichtigt und im Sachwertverfahren zu einem niedrigeren Wert als das Finanzamt kommt. Dieser Wert wird mit nachvollziehbarer Begründung als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts vorgelegt. Ob und in welcher Höhe das Finanzamt den Wert im Einzelfall übernimmt, bleibt Gegenstand der behördlichen Prüfung.

Häufige Fragen zum Gutachten niedrigerer gemeiner Wert in Essenbach

Was unterscheidet den “gemeinen Wert” vom “Verkehrswert”?

Beide Begriffe beschreiben inhaltlich einen sehr ähnlichen Marktwert-Gedanken. Der “gemeine Wert” ist der steuerrechtliche Fachbegriff aus § 9 BewG, der “Verkehrswert” der bau- und immobilienwertrechtliche Fachbegriff aus § 194 BauGB. In der Praxis eines Gutachtens zum Nachweis nach § 198 BewG werden beide Konzepte methodisch zusammengeführt.

Muss das Finanzamt Landshut ein vorgelegtes Gutachten automatisch übernehmen?

Nein. Nach § 198 Abs. 2 BewG kann ein Gutachten eines entsprechend zertifizierten Sachverständigen regelmäßig als Nachweis dienen, eine ausnahmslose Übernahme ist damit aber nicht verbunden. Das Finanzamt prüft jedes Gutachten im Einzelfall auf Plausibilität und methodische Nachvollziehbarkeit.

Welche Unterlagen sollten Eigentümer in Essenbach vor dem Erstgespräch bereithalten?

Hilfreich sind insbesondere ein aktueller Grundbuchauszug, vorhandene Bau- und Grundrisspläne, Angaben zu Wohn- und Nutzfläche sowie – falls bereits vorhanden – der Feststellungsbescheid des Finanzamts. Fehlende Unterlagen können im weiteren Verlauf ergänzt werden.

Kann statt eines Gutachtens auch ein erzielter Kaufpreis als Nachweis dienen?

Ja, nach § 198 Abs. 3 BewG kann auch ein innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielter Kaufpreis als Nachweis dienen, sofern sich die maßgeblichen Verhältnisse seither nicht wesentlich verändert haben. In der Praxis liegt ein solcher zeitnaher Vergleichsverkauf jedoch nicht immer vor.

Gilt der Nachweis nach § 198 BewG auch für Ortsteile und das Umland von Essenbach?

Ja, das Nachweisverfahren ist bundesweit einheitlich geregelt und nicht auf bestimmte Orte beschränkt. Es gilt grundsätzlich ebenso für Immobilien in den Ortsteilen von Essenbach sowie im weiteren Tätigkeitsgebiet im Landkreis Landshut.

Wie lange dauert die Erstellung eines Gutachtens?

Die Bearbeitungsdauer hängt von Objektart, Unterlagenlage und Terminabstimmung ab und lässt sich seriös nur im Einzelfall einschätzen. Wer eine Einspruchsfrist im Blick hat, sollte die Beauftragung möglichst frühzeitig vornehmen, um ausreichend Zeit für Ortstermin und Ausarbeitung einzuplanen.

Ab welcher Wertdifferenz lohnt sich ein Gutachten überhaupt?

Eine pauschale Grenze gibt es nicht. Ob sich der Aufwand lohnt, hängt vom Einzelfall ab – insbesondere davon, wie deutlich der vermutete tatsächliche Wert vom festgesetzten Grundbesitzwert abweicht, und in welchem Verhältnis das zu den Kosten des Gutachtens und der steuerlichen Auswirkung steht.

Ist ein Gutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts dasselbe wie ein Restnutzungsdauergutachten?

Nein, das sind zwei eigenständige Bewertungsanlässe. Das eine dient dem Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gegenüber dem festgesetzten Grundbesitzwert nach § 198 BewG, das andere dem Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer für die Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG. Beide können im Einzelfall relevant sein, folgen aber unterschiedlichen methodischen Fragestellungen.

Was passiert, wenn kein Gutachten vorgelegt wird?

Ohne Nachweis bleibt der vom Finanzamt nach den typisierten Verfahren ermittelte Grundbesitzwert maßgeblich, auch wenn er über dem tatsächlichen Marktwert der Immobilie liegen sollte. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ist eine Möglichkeit, die Steuerpflichtige aktiv nutzen können – sie erfolgt nicht automatisch durch das Finanzamt.

Kann ein Gutachten auch nach Erhalt des Feststellungsbescheids noch nachgereicht werden?

Grundsätzlich ja, häufig im Rahmen eines fristgerecht eingelegten Einspruchsverfahrens. Wichtig ist, dass sich das Gutachten exakt auf den maßgeblichen Bewertungsstichtag bezieht und die laufende Einspruchsfrist eingehalten wird.

Nächste Schritte für Eigentümer in Essenbach

Wer einen Feststellungsbescheid erhalten hat, der höher ausfällt als erwartet, sollte zunächst die Einspruchsfrist notieren und anschließend prüfen lassen, ob ein Gutachten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts infrage kommt. Ein erstes Gespräch kann klären, welcher Bewertungsstichtag maßgeblich ist, welche Unterlagen bereits vorliegen und welches Bewertungsverfahren für die konkrete Immobilie sachgerecht ist, bevor über die Beauftragung entschieden wird. Weitere Informationen zu KTC Immobilien und zur Kontaktaufnahme finden sich auf der Startseite von KTC Immobilien.

Über den Experten: Kenneth Kooter B.A.

Kenneth Kooter ist zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung und bei KTC Immobilien für professionelle Immobilienbewertungen tätig. Seine Tätigkeit umfasst unter anderem Verkehrswertgutachten sowie Bewertungen für unterschiedliche private, steuerliche und wirtschaftliche Bewertungsanlässe. Er ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. KTC Immobilien ist insbesondere in Regensburg, Deggendorf, Nürnberg und weiteren Regionen Bayerns tätig.

Kenneth Kooter

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